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Reduction of pollution caused by waste from the titanium dioxide industry
Verringerung der Verschmutzung durch Abfälle aus der Titandioxid-Industrie
Verringerung der Verschmutzung durch Abfälle aus der Titandioxid-Industrie
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Verringerung der Verschmutzung durch Abfälle aus der Titandioxid-Industrie
Diese Richtlinie regelt entsprechend der Richtlinie 78/176/EWG die Modalitäten für die Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle aus bestehenden Industrieanlagen; sie bezweckt die Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für die Titandioxid-Industrie.
RECHTSAKT
Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie.
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie soll die Rechtslücke schließen, die dadurch entstanden ist, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Richtlinie 89/428/EWG des Rates (Amtsblatt L 201 vom 14.07.1989) für nichtig erklärt hat.
In den Geltungsbereich der Richtlinie fallen feste Abfälle, stark und schwach saure Abfälle, behandelte und neutralisierte Abfälle und Staub. In Betracht kommen Sulfat- und Chloridverfahren. Die Richtlinie betrifft auch Einbringungen.
Die Einbringung sämtlicher Abfälle durch Wasser- oder Luftfahrzeuge wird mit Wirkung vom 15. Juni 1993 untersagt.
Die Einleitung fester oder stark saurer Abfälle aus bestehenden Industrieanlagen, die beide Verfahren anwenden, in das Küstenmeer und die hohe See wird mit Wirkung vom 15. Juni 1993 untersagt; dies gilt auch für die Einleitung behandelter Abfälle aus bestehenden Industrieanlagen, die das Sulfatverfahren anwenden.
Für die Einleitung von Abfällen in alle Gewässer gelten, sofern sie nicht gemäß Ziffer 5 verboten ist, die in der Richtlinie festgesetzten Höchstwerte. Die Mitgliedstaaten können die Einführung von Qualitätszielen mit angemessenen Grenzwerten vorsehen, wenn sie der Kommission ein Programm vorgelegen, aus dem hervorgeht, dass sie in Bezug auf den Schutz der Umwelt und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gleichwertige Auswirkungen haben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verringerung der Einleitung von Abfällen bei Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bis 31. Dezember 1993 oder unter bestimmten Voraussetzungen bis 31. Dezember 1994 und bei Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden, bis 15. Juni 1993 erreicht wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Emissionen in die Atmosphäre entsprechend den in der Richtlinie festgesetzten Grenzwerten erfolgt.
Die Einhaltung der Grenzwerte wird von den Mitgliedstaaten überwacht.
Die Mitgliedstaaten sind generell verpflichtet, Abfälle im Sinne der Richtlinie zu vermeiden, wiederzuverwenden oder zu beseitigen. Auf jeden Fall muss der Schutz von Gesundheit und Umwelt gewährleistet sein.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 92/112/EWG |
22.12.1992 |
15.06.1993 |
ABl. L 409 vom 31.12.1992 |
Verbundene rechtsakte
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) [KOM(2007) 844 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Letzte Änderung: 23.05.2008