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WTO: agreement on intellectual property rights relating to trade and pharmaceutical patents
WTO: Übereinkommen betreffend die handels- und patentbezogenen Rechte des geistigen Eigentums
WTO: Übereinkommen betreffend die handels- und patentbezogenen Rechte des geistigen Eigentums
Mit dem Beschluss wird das Übereinkommen zur Errichtung der WTO im Namen der Europäischen Gemeinschaft (der heutigen Europäischen Union – EU) genehmigt.
Der in dieser Zusammenfassung behandelte Teil des Übereinkommens verfolgt in erster Linie zwei Ziele:
Im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde der WTO (1986-1994) unterzeichnete die EU ein Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS). Pharmapatente zählen zu den Rechten des geistigen Eigentums, die das Übereinkommen schützen soll.
Es gelten die Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung. Das bedeutet, dass die Mitglieder der WTO ihre Handelspartner untereinander nicht weniger günstig behandeln dürfen als andere. So muss beispielsweise ein Sondervorteil, der einem Mitglied gewährt wird, (wie etwa ein günstigerer Zollsatz) auch allen übrigen WTO-Mitgliedern zugestanden werden. Dieses Übereinkommen soll gewährleisten, dass in allen EU-Ländern angemessene Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums gelten. Dabei stützt es sich auf die grundlegenden Verpflichtungen, die von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in den einschlägigen Übereinkünften über geistiges Eigentum, insbesondere in der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, festgelegt wurden. In den Bereichen, in denen die bestehenden Übereinkünfte nicht greifen bzw. nicht ausreichen, wurden zahlreiche neue bzw. strengere Vorschriften eingeführt.
Das Übereinkommen deckt zahlreiche Themen ab, die vom Urheberrecht und Markenrecht bis hin zu Layout-Designs integrierter Schaltkreise und Geschäftsgeheimnissen reichen. Patente zum Schutz von pharmazeutischen und anderen Erzeugnissen sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens.
Patente bieten dem Patentinhaber die rechtliche Möglichkeit, Dritten die Herstellung, die Nutzung oder den Verkauf neuer Erfindungen für begrenzte Zeit zu verbieten, wobei jedoch eine Reihe von Ausnahmen gilt. Patente stellen keine Marktzulassung dar.
Nach dem TRIPS-Übereinkommen müssen sämtliche Erfindungen für die Dauer von 20 Jahren Patentschutz genießen können. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Erzeugnis (z. B. Arzneimittel) oder ein Verfahren (z. B. das Herstellungsverfahren für einen Arzneimittelbestandteil) handelt. Patentfähig sind nur Erfindungen, die neu sind, einen erfinderischen Schritt aufweisen und gewerblich nutzbar sind. Patentrechtlich geschützte Erfindungen müssen darüber hinaus veröffentlicht werden, damit Dritte sie auch während der Schutzdauer analysieren können.
Die Regierungen können die Ausstellung von Patenten verweigern, sofern einer der drei nachstehenden Gründe vorliegt:
Die Regierungen haben darüber hinaus eine Kontrollfunktion und können eingreifen, um den Missbrauch dieser Rechte durch den Patentinhaber (wettbewerbswidrige Praktiken) oder die Behinderung des Technologietransfers zu verhindern. Das TRIPS-Übereinkommen sieht patentrechtliche Ausnahmen vor. Diese Ausnahmen dürfen die normale Patentnutzung jedoch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. Sie gelten in sehr unterschiedlichen Fällen und insbesondere:
Das TRIPS-Übereinkommen sieht neben den beiden vorstehenden patentrechtlichen Ausnahmen (Bolar-Bestimmung und Ausnahmen für den Forschungsbereich) noch zwei weitere Formen der Flexibilisierung vor: Zwangslizenzen und Parallelimporte (siehe unten). Diese beiden Regelungen sollen es ermöglichen, einen Ausgleich zwischen der Förderung des Zugangs zu bereits existierenden Arzneimitteln und der Förderung von Forschung und Entwicklung neuer Arzneimittel zu schaffen.
Die Regierungen können Zwangslizenzen erteilen, durch die Dritte ohne die Zustimmung des Patentinhabers das patentierte Produkt herstellen bzw. das patentierte Verfahren nutzen können. Die Gewährung von Zwangslizenzen ohne die Erlaubnis des Patentinhabers ist nur möglich, sofern bestimmte Bedingungen gegeben sind, unter denen die schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers gewahrt bleiben.
Insbesondere muss der Antragsteller einer Lizenz zuvor erfolglos versucht haben, innerhalb einer zumutbaren Frist und zu annehmbaren Handelsbedingungen vom Patentinhaber eine freiwillige Lizenz zu erhalten.
Darüber hinaus müssen diese Zwangslizenzen hauptsächlich der Versorgung des Binnenmarkts dienen.
In den folgenden Fällen ist die vorherige Beantragung einer freiwilligen Lizenz nicht erforderlich:
Von Parallelimporten ist die Rede, wenn ein Unternehmen aus einem anderen Land Erzeugnisse einführt, die der Patentinhaber in dem Land, in dem das Unternehmen seinen Geschäftssitz hat, ebenfalls herstellt und vermarktet. Als Rechtsgrundsatz gilt hier die Bedarfsausschöpfung, d. h., dass der Patentschutz endet, sobald der Pharmahersteller sein Erzeugnis verkauft hat, so dass bezüglich dessen, was mit dem Erzeugnis geschieht, keine Rechte mehr bestehen. Dadurch wird es einem anderen Unternehmen ermöglicht, das Erzeugnis dort zu erwerben, wo der Gestehungspreis niedriger ist, um es zu dann zu importieren und aus dem Preisunterschied finanzielle Vorteile zu ziehen. Im TRIPS-Übereinkommen wird betont, dass die WTO für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Parallelimporten nicht zuständig ist. Das heißt, dass jedes WTO-Mitglied gemäß der Doha-Erklärung sein Bedarfsausschöpfungssystem frei wählen kann.
Die WTO-Mitglieder müssen sicherstellen, dass in ihrem Recht Verfahren vorgesehen sind, die gewährleisten, dass die Rechte an geistigem Eigentum sowohl von ausländischen Rechtsinhabern als auch von ihren eigenen Staatsangehörigen respektiert werden.
Diese Verfahren:
Endentscheidungen der Verwaltungsbehörden können durch eine Justizbehörde nachgeprüft werden.
Das Übereinkommen enthält nähere Erläuterungen zu Beweisen, Unterlassungsanordnungen, Schadensersatz, einstweiligen Maßnahmen und sonstigen Rechtsbehelfen.
In Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens verfügten die Industrieländer über eine Übergangsphase von einem Jahr, um ihre Rechtsvorschriften und Praktiken an die Bestimmungen des Übereinkommens anzupassen. Für Entwicklungsländer und Länder, die sich im Übergang von der Planwirtschaft zur freien Marktwirtschaft befanden, wurde dieser Zeitraum auf fünf Jahre (d. h. bis 2000) verlängert. Für die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) galt ein Zeitraum von elf Jahren (d. h. bis 2006), wobei die Möglichkeit einer Verlängerung bestand.
Am beschloss der Rat für TRIPS, die Übergangsfrist für LCD bis zum zu verlängern. Am beschloss der Rat für TRIPS, dass die am wenigsten entwickelten Länder erst ab zum Schutz von Pharmapatenten und Testdaten verpflichtet sind.
Entwicklungsländer, die zum (dem Tag des Inkrafttretens des TRIPS-Übereinkommens) keinen Patentschutz für Erzeugnisse bieten konnten, hatten bis zu 10 Jahre Zeit, um diesen Schutz einzuführen. Bis dahin mussten sie zwei Auflagen erfüllen:
Am beschloss der Allgemeine Rat der WTO, dass diese beiden Pflichten der LCD erst ab dem bzw. ab einem Zeitpunkt, zu dem diese Länder nicht mehr als am wenigsten entwickelte Länder gelten, anwendbar sind.
Mit dem Übereinkommen wurde ein Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Rat für TRIPS) geschaffen. Aufgabe dieses Rates ist es, die Wirkungsweise des Übereinkommens zu überwachen, sicherzustellen, dass die Mitglieder ihre Pflichten erfüllen, und einen Rahmen für Konsultationen zwischen den Mitgliedern zu bieten.
Die Streitbeilegung bezüglich geistigen Eigentums unterliegt den Streitbeilegungsverfahren, die im Anschluss an die Verhandlungen der Uruguay-Runde verabschiedet wurden.
Weiterführende Informationen:
Beschluss 94/800/EG des Rates vom über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom , S. 1-2)
Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. L 336 vom , S. 3-10)
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