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Chemically defined flavouring substances
Chemisch definierte Aromastoffe
Chemisch definierte Aromastoffe
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Chemisch definierte Aromastoffe
Die in Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe werden in einem Verzeichnis festgehalten, das in der ganzen Europäischen Union (EU) gültig ist. Das Verfahren für die Bewertung dieser Stoffe ist harmonisiert und es gelten einheitliche allgemeine Verwendungskriterien. Die Mitgliedstaaten schlagen die neuen Stoffe vor, die einer Bewertung unterzogen werden sollen.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Lebensmittelindustrie verwendet Aromastoffe, um Lebensmitteln einen besonderen Geschmack oder ein besonderes Aroma zu verleihen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 legt das Verfahren für die Zulassung chemisch definierter Aromastoffe * fest.
Zulassungsverfahren. Liste der Aromastoffe
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Kommission die Liste der Aromastoffe, die in auf ihrem Hoheitsgebiet vermarkteten Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Diese Liste enthält sämtliche Informationen betreffend
Die Kommission bewertet den gemeldeten Stoff binnen einem Jahr. Durch eine angemessene toxikologische Bewertung muss nachgewiesen werden, dass der betreffende Stoff nicht gesundheitsgefährdend ist. Berücksichtigt werden auch weitere Kriterien; so darf der Stoff beispielsweise für den Verbraucher nicht irreführend sein.
Erst im Anschluss an dieses Verfahren wird der Stoff zugelassen und in das Verzeichnis der zulässigen Stoffe, die für die gesamte Europäische Union gültig ist, aufgenommen. Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Lebensmitteln mit zulässigen Stoffen nicht behindern. Diese Liste wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 bis 31. Oktober 2009 erstellt. Es gibt derzeit keine Gemeinschaftsliste, sondern lediglich ein Register, das als Ausgangsgrundlage für das Bewertungsprogramm verwendet wurde. Die vorliegende Verordnung wird aufgehoben, sobald die Liste angenommen und in die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wird.
Die Aromastoffe sind so zu bezeichnen, dass das geistige Eigentum ihres Herstellers geschützt ist.
Die Liste ist offen und kann durch Streichen oder Hinzufügen von Aromastoffen geändert werden.
Schutzklausel
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein im Verzeichnis aufgeführter Stoff eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen kann, so muss er die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen, bevor er die Verwendung dieses Stoffes aussetzt oder einschränkt. Die Kommission bewertet die Maßnahme des Mitgliedstaats und entscheidet gegebenenfalls mit Hilfe des zuständigen Ausschusses, dass das Verzeichnis der Aromastoffe zu ändern ist.
Bewertung der Kriterien
Binnen zehn Monaten nach der Annahme des Verzeichnisses wird von der Kommission ein Programm zur Bewertung dieser Aromastoffe beschlossen, in dem insbesondere Folgendes bestimmt wird:
Wird aufgrund der Bewertung deutlich, dass einer der Stoffe den Verwendungskriterien nicht entspricht, so wird er aus dem Verzeichnis gestrichen (siehe weiter unten Bewertungsprogramm, Verordnung (EG) Nr. 622/2002).
Schlüsselwörter des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 2232/96 |
23.11.1996 |
- |
ABl. L 299 vom 23.11.1996 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 |
20.11.2003 |
- |
ABl. L 284 vom 31.10.2003 |
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 |
20.1.2009 |
- |
ABl. L 354 vom 31.12.2008 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verzeichnis der Aromastoffe
Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt wurde [Amtsblatt L 84 vom 27.3.1999].
Vgl. konsolidierte Fassung (pdf)
Bewertungsprogramm
Verordnung (EG) Nr. 622/2002 zur Festsetzung von Fristen für die Einreichung von Informationen zwecks Bewertung chemisch definierter Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden [Amtsblatt L 95 vom 12.4.2002].
Mit dieser Verordnung sollen die Arbeiten zur Bewertung der Aromastoffe rationalisiert und vereinfacht werden, indem das Bewertungsprogramm ergänzt und Fristen für die Einreichung von Informationen festgesetzt werden.
Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Festlegung der Maßnahmen, die für die Verabschiedung eines Bewertungsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind [Amtsblatt L 180 vom 19.7.2000].
Schutz des geistigen Eigentums
Mitteilung der Kommission über die Verfahren, nach denen die Kommission den Schutz des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung der in der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Aromastoffe gewährleistet [Amtsblatt C 131 vom 29.4.1998].
Empfehlung 98/282/EG der Kommission vom 21. April 1998 über die Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Schutz des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung von in der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Aromastoffen gewährleisten sollten [Amtsblatt L 127 vom 29.4.1998].
Letzte Änderung: 12.02.2009