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Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Angleichung der Rechtsvorschriften

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Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Angleichung der Rechtsvorschriften

Festlegung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der technischen Bestimmungen für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für landwirtschaftliche Zugmaschinen

Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern [Amtsblatt L 84 vom 28.3.1974]

Geändert durch folgende Maßnahmen:

Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 [Amtsblatt L 205 vom 13.8.1979];

Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 [Amtsblatt L 378 vom 31.12.1982];

Richtlinie 88/297/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 [Amtsblatt L 126 vom 20.5.1988];

Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 [Amtsblatt L 277 vom 10.10.1997];

Richtlinie 2000/2/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 [Amtsblatt L 21 vom 26.1.2000];

Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 [Amtsblatt L 173 vom 12.7.2000];

Richtlinie 2001/3/EG der Kommission vom 8. Januar 2001 [Amtsblatt L 28 vom 30.1.2001];

Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 [Amtsblatt L 171 vom 9.7.2003].

Vor der Verabschiedung dieser Richtlinie wiesen die Zugmaschinen bestimmte, zwingend vorgeschriebene technische Merkmale auf. Diese Vorschriften waren von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr verschieden. Dadurch wird der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindert. Diese Hemmnisse für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes lassen sich verringern und sogar beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.

Die Kontrolle dieser Vorschriften sowie die Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen durch jeden Mitgliedstaat erfordern die Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens für die Typgenehmigung für jeden Zugmaschinentyp. Die "EG-Typgenehmigung" ist eine Maßnahme, durch die ein Mitgliedstaat feststellt, dass ein Zugmaschinentyp den technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien entspricht und den Kontrollen genügt, die im EG-Typgenehmigungsbogen (Muster im Anhang der Richtlinie 74/150/EWG) vorgesehen sind.

Dieses Verfahren soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, festzustellen, ob jeder Zugmaschinentyp den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen und auf dem Typgenehmigungsbogen angegebenen Kontrollen unterzogen wurde. Das Verfahren muss es ferner den Herstellern ermöglichen, eine Konformitätsbescheinigung für alle Zugmaschinen auszustellen, die einem genehmigten Typ entsprechen. Eine mit dieser Bescheinigung versehene Zugmaschine hat in allen Mitgliedstaaten als mit ihrer eigenen Gesetzgebung übereinstimmend zu gelten.

Im Rahmen dieser Richtlinie gelten als Zugmaschine (land- oder forstwirtschaftlich) Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit mindestens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann auch zur Beförderung von Lasten und Beifahrern ausgerüstet sein. Die Richtlinie 74/150/EWG gilt nur für die im vorstehenden Absatz definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.

In den Anhängen der Richtlinie sind die allgemeinen Baumerkmale der Zugmaschine, Abmessungen und Gewicht, die Antriebsmaschine, die Kraftübertragung, die Aufhängung, die Lenkanlagen, die Bremsanlagen, das Sichtfeld, die Rückspiegel, die Umsturzvorrichtungen und die Lichtsignaleinrichtung geregelt. Die für die einzelnen Bauteile geltenden harmonisierten technischen Vorschriften oder die unterschiedlichen Merkmale der Zugmaschine sind in den Einzelrichtlinien definiert.

Jeder Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung wird vom Hersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter bei einem Mitgliedstaat eingereicht. Beizufügen sind ein Beschreibungsbogen, dessen Muster im Anhang der Richtlinie enthalten ist, sowie die in diesem Beschreibungsbogen genannten Unterlagen. Für den gleichen Zugmaschinentyp kann dieser Antrag nur in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.

Jeder Mitgliedstaat erteilt die Typgenehmigung für jeden Zugmaschinentyp, der folgende Bedingungen erfüllt: a) der Zugmaschinentyp stimmt mit den Angaben im Beschreibungsbogen überein; b) der Zugmaschinentyp genügt den im Muster des Typgenehmigungsbogens vorgeschriebenen Kontrollen

Es wird ein Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen an den technischen Fortschritt eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Die letzte Richtlinie, Richtlinie 2003/37/EG, stellt eine Neufassung der Richtlinie 74/150/EWG über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern dar. Damit soll unter anderem der Geltungsbereich der EG-Typgenehmigung auf andere Klassen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, insbesondere von Zugmaschinen mit einer höheren bauartbedingten Geschwindigkeit, und auf bestimmte von Zugmaschinen gezogene auswechselbare Geräte, die als Anhänger gelten können, erweitert werden.

In dieser Beziehung wurde die Richtlinie 74/150/EWG am 1. Juli 2005 außer Kraft gesetzt.

Rechtsakt

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 74/150/EWG

07.03.1974

06.09.1975

Richtlinie 79/694/EWG

13.08.1979

13.02.1981

Richtlinie 82/890/EWG

31.12.1982

31.06.1984

Richtlinie 88/297/EWG

06.05.1988

31.12.1988

Richtlinie 97/54/EG

30.10.1997

23.09.1998

Richtlinie 2000/2/EG

10.01.2000

31.12.2000

Richtlinie 2000/25/EG

12.07.2000

29.09.2000

Richtlinie 2001/3/EG

19.02.2002

30.06.2002

Richtlinie 2003/37/EG

09.07.2003

31.12.2004

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 08.12.2003

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