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Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Halteeinrichtung für Beifahrer

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Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Halteeinrichtung für Beifahrer

1) ZIEL

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und Einführung eines Bauartgenehmigungsverfahrens für die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen [Amtsblatt L 188 vom 29.7.1993].

Geändert durch den folgenden Rechtsakt:

Richtlinie 1999/24/EG der Kommission vom 9. April 1999 [Amtsblatt L 104 vom 21.4.1999].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 93/32/EWG

Diese Richtlinie fügt sich in den Rahmen des EG-Betriebserlaubnisverfahrens für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ein, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.

Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:

  • Kleinkrafträder, d. h. zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3 und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h;
  • Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

Allgemeine Bestimmungen über die Auslegung und die Anbringung von Halteeinrichtungen für Beifahrer:

  • das Haltesystem muss aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen;
  • der Haltegurt und seine Befestigung müssen so ausgelegt sein, dass sie - ohne Riss bzw. Bruch oder bleibende Verformung - eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen können, die im Zentrum der Gurtoberfläche mit einem maximalen Druck von 2MPa statisch aufgebracht wird;
  • der Haltegriff muss so ausgelegt sein, dass er - ohne Bruch oder bleibende Verformung - eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 2MPa statisch aufgebracht wird; bei Verwendung von zwei Haltegriffen muss jeder einzelne Griff - ohne Bruch oder bleibende Verformung - eine senkrechte Zugkraft von 1 000 N aufnehmen können, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 1MPa statisch aufgebracht wird.

Verfahren für die Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt.

Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung:

  • Der Antrag auf Bauartgenehmigung wird vom Hersteller bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gestellt;
  • die zuständige Behörde erteilt die Bauartgenehmigung für die Halteeinrichtung für Beifahrer, wenn diese den technischen Vorschriften dieses Vorschlags und den Angaben des Herstellers entspricht;
  • die zuständige Behörde füllt zu diesem Zweck den Bauartgenehmigungsbogen in der Anlage zu dieser Richtlinie aus.

Die Vorschriften für die Halteeinrichtung für Beifahrer gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.

Richtlinie 1999/24/EG

Auf Grund der technischen Entwicklung ist nunmehr eine Anpassung der Richtlinie 93/32/EWG an den technischen Fortschritt möglich. Um das einwandfreie Funktionieren des vollständigen Typgenehmigungsverfahrens sicherzustellen, werden die Vorschriften über die Befestigung des Haltegurts und die Verweise in Teil B des Beschreibungsbogens durch die Richtlinie 1999/24/EG angepasst.

Der Haltegurt muss so am Sitz oder an anderen Teilen des Rahmens befestigt werden, dass er vom Beifahrer leicht benutzt werden kann. Der Haltegurt und seine Befestigung müssen so ausgelegt sein, dass sie - ohne Riss bzw. Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 2000 N aufnehmen können, die im Zentrum der Gurtoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 93/32/EWG

-

14.12.1994

Richtlinie 1999/24/EG

11.5.1999

1.1.2000

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen [KOM/2003/0145 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987 ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren, um die Klarheit und gute Verständlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 93/32/EWG kodifiziert werden.

Letzte Änderung: 18.07.2005

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