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Two- or three-wheeled motor vehicles: maximum dimensions, masses and loads
Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Abmessungen, Massen und höchstzulässige Zuladungen
Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Abmessungen, Massen und höchstzulässige Zuladungen
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Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Abmessungen, Massen und höchstzulässige Zuladungen
1) ZIEL
Harmonisierung der Bestimmungen über Massen und Abmessungen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.
2) RECHTSAKT
Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen [Amtsblatt L 331 vom 14.12.1993].
Geändert durch Richtlinie 2004/86/EG der Kommission vom 5. Juli 2004 [Amtsblatt L 236 vom 7.7.2004].
3) ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie fügt sich ein in den Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.
Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:
die übrigen vierrädrigen Kraftfahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge.
Festlegung der Abmessungen, Massen und höchstzulässigen Zuladungen:
- zweirädrige Kraftfahrzeuge: vom Hersteller angegebene technisch zulässige Masse;
- dreirädrige Kraftfahrzeuge: 1 000 kg;
- die Anhängelast von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen darf 50 % der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand nicht übersteigen;
Festlegung der Bedingungen für die Überprüfung der Massen und Abmessungen der betreffenden Fahrzeuge.
Verfahren für die Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt.
Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung:
Die Vorschriften über die Massen und Abmessungen gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.
Rechtsakt |
Zeitpunktdes Inkrafttretens |
Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten |
Richtlinie 93/93/EWG |
16.11.1993 |
1.11.1993 |
Richtlinie 2004/86/EG |
27.7.2004 |
31.12.2004 |
4) durchführungsmassnahmen
5) weitere arbeiten
Letzte Änderung: 10.08.2006