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Vereinfachung des Austauschs von Informationen zwischen den Polizei- und Zollbehörden der EU-Länder

Vereinfachung des Austauschs von Informationen zwischen den Polizei- und Zollbehörden der EU-Länder

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates – Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Länder

WAS IST DER ZWECK DIESES RAHMENBESCHLUSSES?

Er ermöglicht den Strafverfolgungsbehörden* der Länder der Europäischen Union (EU) einen raschen Austausch von Informationen und Erkenntnissen bei der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Erkenntnisgewinnungsverfahren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Bedingungen für den Austausch von Informationen

  • Die EU-Länder dürfen für die internationale Offenlegung von Informationen keine strengeren Bestimmungen anwenden als jene, die normalerweise auf innerstaatlicher Ebene gelten würden, beispielsweise das Erfordernis der Zustimmung durch eine Justizbehörde.
  • Die EU-Länder sollten Ersuchen zu strafbaren Handlungen, für die ein Europäischer Haftbefehl* anwendbar ist, im Regelfall innerhalb von sieben Tagen beantworten, sofern die Strafverfolgungsbehörde auf die erbetenen Informationen zugreifen kann. Bei dringenden Ersuchen sollte eine Antwort innerhalb von acht Stunden erfolgen. In anderen Fällen sollten die Länder innerhalb von 14 Tagen antworten. In Fällen, in denen die Fristen nicht eingehalten werden können, muss das ersuchte EU-Land die Gründe hierfür angeben.
  • Informationen können auch spontan bereitgestellt werden. In diesem Fall sollten nur die zur Aufdeckung, Verhütung und Aufklärung der Straftaten oder kriminellen Aktivitäten erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Informationen können über alle verfügbaren Kanäle ausgetauscht werden und müssen an Europol oder Eurojust weitergegeben werden, wenn der Fall in ihren Aufgabenbereich fällt, wobei die üblichen Datenschutzregeln anzuwenden sind.

Grenzen des Informationsaustauschs

Die Strafverfolgungsbehörden sind als Reaktion auf ein Ersuchen nicht verpflichtet, Informationen zu sammeln oder sie durch Zwangsmaßnahmen zu erlangen. Des Weiteren gilt:

  • Informationen können ohne die Zustimmung des Landes, das sie zur Verfügung gestellt hat, nicht als Beweismittel vor der Justizbehörde verwendet werden (darauf könnte bereits in der Antwort hingewiesen werden).
  • Informationen, die von einem Nicht-EU-Land erhalten wurden, können nur mit der Zustimmung dieses Landes ausgetauscht werden.
  • Eine Strafverfolgungsbehörde kann die Zurverfügungstellung von Informationen verweigern, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass dies die nationale Sicherheit, eine Ermittlung, eine Operation oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigen würde oder eindeutig unangemessen oder irrelevant wäre.
  • Eine Strafverfolgungsbehörde kann die Zurverfügungstellung von Informationen auch dann verweigern, wenn sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist, oder wenn eine Justizbehörde ihre Genehmigung nicht erteilt.

WANN TRITT DER RAHMENBESCHLUSS IN KRAFT?

Der Rahmenbeschluss ist am 30. Dezember 2006 in Kraft getreten. Er musste von den EU-Ländern bis 19. Dezember 2008 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Dieser Rahmenbeschluss ersetzt Teile des Schengener Übereinkommens, die sich auf die Übermittlung von Informationen (Artikel 39) und die spontane Bereitstellung von Informationen (Artikel 46) beziehen.

Am 1. Dezember 2014 teilte das Vereinigte Königreich (1) der Europäischen Kommission seine Absicht mit, sich an dem Rahmenbeschluss zu beteiligen. Dies wurde durch den Beschluss 2014/858/EU der Kommission bestätigt.

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Strafverfolgungsbehörde: nationale Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde, die befugt ist, strafbare Handlungen aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären sowie öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen.
Europäischer Haftbefehl: im Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates definiert.

HAUPTDOKUMENT

Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89-100)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss der Kommission 2014/858/EU vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, sich an Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden und die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, zu beteiligen (ABl. L 345 vom 1.12.2014, S. 6-9)

Letzte Aktualisierung: 07.09.2016



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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