Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit – DCI (2007-2013)

Legal status of the document This summary has been archived and will not be updated, because the summarised document is no longer in force or does not reflect the current situation.

Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit – DCI (2007-2013)

Das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit verbessert den vorherigen Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft, indem es die verschiedenen geografischen und thematischen Instrumente zu einem Instrument verschmilzt.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung schafft ein Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI), das die gesamten geografischen und thematischen Instrumente, die im Laufe der Zeit und je nach Bedarf erstellt wurden, ersetzt, um die Entwicklungshilfe zu verbessern.

Im Rahmen dieses Instruments finanziert die Gemeinschaft Maßnahmen zur Förderung der geografisch ausgerichteten Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, die auf der Liste der Empfängerländer des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) stehen. Die betreffenden Länder sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

In der Verordnung wird hervorgehoben, dass die Millenniums-Entwicklungsziele die Richtschnur für die politische Strategie der Gemeinschaft bei der Entwicklungszusammenarbeit darstellen und der allgemeine Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den Bereich Entwicklung durch den „Europäischen Konsens“ bestimmt wird. Ferner wird in der Verordnung bekräftigt, dass die Ziele dieser Politik in der Bekämpfung von Armut, der Schaffung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und einer harmonischen, schrittweisen Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft bestehen.

Art des Instruments

In der Verordnung ist dargelegt, dass die Gemeinschaftshilfe im Rahmen thematischer und geografischer Programme und des Programms für Begleitmaßnahmen für die Staaten des AKP-Zuckerprotokolls (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) umgesetzt wird.

Die geografischen Programme umfassen die Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen, die nach geografischen Gesichtspunkten ausgewählt werden. Die ausgewählten fünf Länder und Regionen sind: Lateinamerika, Asien, Mittelasien, Naher und Mittlerer Osten und Südafrika. Die Gemeinschaftshilfe für diese Länder erstreckt sich auf Maßnahmen in den folgenden Kooperationsbereichen:

  • Förderung der Umsetzung von politischen Strategien, die auf die Beseitigung der Armut und die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele ausgerichtet sind;
  • Erfüllung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung mit besonderem Augenmerk auf Grundbildung und Gesundheit;
  • Förderung des sozialen Zusammenhalts und der Beschäftigung;
  • Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung, der Demokratie, der Menschenrechte und Unterstützung institutioneller Reformen;
  • Unterstützung der Partnerländer und -regionen in den Bereichen Handel und regionale Integration;
  • Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen;
  • Unterstützung der nachhaltigen integrierten Bewirtschaftung von Wasserressourcen und Förderung einer umfassenderen Nutzung von nachhaltigen Energietechnologien;
  • Unterstützung nach Krisen und Hilfe für fragile Staaten.

Die Maßnahmen variieren je nach dem spezifischen Bedarf der einzelnen Länder, wobei der besonderen Situation Lateinamerikas, Asiens, des Nahen und Mittleren Ostens und Südafrikas Rechnung getragen wird.

Die thematischen Programme ergänzen die geografischen Programme. Sie betreffen einen bestimmten Bereich, der für eine Reihe nicht nach geografischen Gesichtspunkten ausgewählter Partnerländer relevant ist, oder Kooperationsmaßnahmen, die sich an mehrere Partnerregionen bzw. Gruppen von Partnerländern richten, oder internationale Maßnahmen ohne spezifischen geografischen Schwerpunkt. Das heißt, der Anwendungsbereich der thematischen Programme ist größer als bei der geografischen Zusammenarbeit, da er sich nicht nur auf die Länder erstreckt, die im Rahmen des DCI für eine geografische Zusammenarbeit in Betracht kommen, sondern auch auf die Länder und Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 für eine Förderung durch den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Betracht kommen.

In der Verordnung sind fünf thematische Programme für folgende Bereiche vorgesehen:

Ferner wird durch die Verordnung ein Programm mit Begleitmaßnahmen für die 18 Staaten des AKP-Zuckerprotokolls (in Anhang III der Verordnung aufgelistet) geschaffen. Diese Maßnahmen sollen ihre Anpassung an die neuen Bedingungen auf dem Zuckermarkt unterstützen, die sich infolge der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ergeben haben.

Verwaltung und Durchführung

Was die geografischen Programme betrifft, so erstellt die Kommission ein Strategiepapier und ein Mehrjahresrichtprogramm und verabschiedet ein jährliches Aktionsprogramm für jedes Partnerland oder jede Partnerregion. Für die thematischen Programme erstellt die Kommission thematische Strategiepapiere und jährliche Aktionsprogramme.

Die Kommission legt innerhalb jedes einzelnen geografischen Programms Mehrjahresrichtbeträge fest, die den Besonderheiten der verschiedenen Programme und den spezifischen Schwierigkeiten der Länder oder Regionen, die Krisen oder Konflikte zu bewältigen haben oder von Katastrophen heimgesucht werden, Rechnung tragen.

Die Kommission kann eine spezifische Mittelzuweisung für den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen EU-Regionen in äußerster Randlage und benachbarten Partnerländern und -regionen vorsehen. Ferner kann sie bei Naturkatastrophen und Krisen, für die im Rahmen der Verordnungen Nr. 1717/2006 und 1257/1996 keine Mittel zur Verfügung gestellt werden können, Sondermaßnahmen beschließen, die in den Strategiepapieren und den Mehrjahresrichtprogrammen nicht vorgesehen sind.

Zu den Einrichtungen/Organe, die für eine finanzielle Förderung in Betracht kommen, zählen folgende:

  • Partnerländer und -regionen und deren Institutionen;
  • dezentrale Gebietskörperschaften der Partnerländer (Gemeinden, Provinzen, Bezirke, Regionen);
  • gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Gemeinschaft;
  • internationale Organisationen;
  • Ämter und Agenturen der EU;
  • bestimmte Einrichtungen und Stellen der Mitgliedstaaten, der Partnerländer und -regionen sowie anderer Drittstaaten, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten.

Gemäß dieser Verordnung kann die Gemeinschaft unter anderem Projekte und Programme finanzieren sowie Beiträge leisten zu nationalen Fonds der Partnerländer und –regionen, die von diesen zur Förderung gemeinsamer Kofinanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden, oder zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern zur gemeinsamen Durchführung von Projekten eingerichtet wurden; ferner kann sie Partnerschaftsprogramme, Zinszuschüsse, insbesondere für Umweltdarlehen und die Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme, finanzieren.

Diese Maßnahmen können auch gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und deren regionalen und lokalen Behörden, anderen Geberländern, internationalen Organisationen, Gesellschaften, Unternehmen, anderen privaten Einrichtungen und Wirtschaftsteilnehmern, sonstigen nichtstaatlichen Akteuren sowie den begünstigten Ländern kofinanziert werden.

Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007- 2013 auf 16,897 Mrd. EUR festgelegt: 10,057 Mrd. EUR für die geografischen Programme, 5,596 Mrd. EUR für die thematischen Programme und 1,244 Mrd. EUR für die Staaten des AKP-Zuckerprotokolls.

Die Kommission beobachtet und evaluiert die Durchführung der Programme. Sie übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Ergebnisse dieser Verordnung.

Die Kommission wird bei ihrer Arbeit durch einen Ausschuss unterstützt.

Die Kommission legt spätestens am 31. Dezember 2010 einen Bericht vor, in dem die Durchführung dieser Verordnung während der ersten drei Jahre bewertet wird, sowie gegebenenfalls einen Gesetzesvorschlag zu den erforderlichen Änderungen.

Aufgehoben werden mit Artikel 39 dieser Verordnung die Verordnungen über:

  • den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft;
  • die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit;
  • die Einrichtung des Programms AENEAS;
  • die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten in Entwicklungsländern;
  • die reproduktive und sexuelle Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern;
  • die Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas;
  • die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern;
  • die volle Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer;
  • die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika;
  • die dezentrale Zusammenarbeit;
  • die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen;
  • die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung;
  • die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 [Verabschiedung: Mitentscheidung COD/2004/0220]

28.12.2006 – 31.12.2013

-

ABl. L 378 vom 27.12.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 960/2009

18.10.2009

-

ABl. L 270 vom 15.10.2009

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit [KOM(2010) 102 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die Europäische Union (EU) hat die Absicht, die traditionellen Bananenlieferanten in der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bei der Anpassung an die Liberalisierung ihrer für Exporte nach Europa geltenden Regelung zu unterstützen. Wenn die Handelspräferenzen, die bisher den Erzeugern dieser Länder eingeräumt wurden, auslaufen, sind in diesem Zusammenhang für einen bestimmten Zeitraum Begleitmaßnahmen erforderlich. Die von der EU vorgesehenen Begleitmaßnahmen müssen:

  • die Wettbewerbsfähigkeit des traditionellen Bananensektors stärken;
  • die wirtschaftliche Diversifizierung durch die Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten fördern;
  • alle Auswirkungen der Liberalisierung insbesondere auf die gesamtwirtschaftliche Stabilität, die Beschäftigung, soziale Dienstleistungen und Bodennutzung berücksichtigen.

Diese Begleitmaßnahmen müssen im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit durchgeführt werden. Mitentscheidungsverfahren: (COD 2010/0059)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte [KOM(2009) 194 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Bestimmte Kosten sind gegenwärtig aus dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ausgeschlossen. Allerdings kann es notwendig sein, Steuern, Zölle und verschiedene Abgaben, die von den Teilnehmern der Programme und Projekte entrichtet werden müssen, zu berücksichtigen. In den Empfängerländern sind teilweise keine Mechanismen zur Abgabenbefreiung vorgesehen und die Steuerbestimmungen entwickeln sich ständig weiter. Der Wortlaut dieser Verordnung soll demzufolge so flexibel sein, dass diesem Umstand Rechnung getragen wird.

Mitentscheidungsverfahren: (COD/2009/0060)

Letzte Änderung: 20.10.2010

Top