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Europol Drugs Unit
Europol-Drogenstelle
Europol-Drogenstelle
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Europol-Drogenstelle
Die Europol-Drogenstelle war als Vorläuferin des Europäischen Polizeiamts (Europol) eingerichtet worden. Sie stärkte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Union mit dem Ziel bestimmter Formen der organisierten Kriminalität auf internationaler Ebene zu bekämpfen.
RECHTSAKT
Gemeinsame Maßnahme 95/73/JI vom 10. März 1995 betreffend die Europol-Drogenstelle [Vgl. ändernde Rechtsakte].
Gemeinsame Maßnahme 96/747/JI vom 29. November 1996 betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Strafverfolgung erleichtert werden soll.
Gemeinsame Maßnahme 96/748/JI zur Ausdehnung des der Europol-Drogenstelle erteilten Mandats.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Europol-Drogenstelle war als Vorläuferin des Europäischen Polizeiamts (Europol) eingerichtet worden. Sie bestand von 1995 bis 1999 und wurde am 1. Juli 1999 von Europol abgelöst.
Der Europol-Drogenstelle waren von den Mitgliedstaaten folgende Aufgaben übertragen worden:
Im Laufe der Zeit hat sich die Zuständigkeit der Europol-Drogenstelle auf immer mehr kriminelle Handlungen ausgedehnt. Sie war zuständig für:
Die Europol-Drogenstelle hatte auch die Aufgabe, ein Verzeichnis der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse in ihren Zuständigkeitsbereichen zu schaffen. Dieses Verzeichnis wurde auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten errstellt und aktualisiert. Es wird nun von Europol geführt.
Der Europol-Drogenstelle gehörten neben ihrem Personal ein Koordinator, ein zweiter Koordinator, Mitglieder der Management-Gruppe, Verbindungsbeamte, die die einzelnen Mitgliedstaaten vertreten, sowie abgeordnete nationale Sachverständige an.
Die Tätigkeit jedes Verbindungsbeamten unterlag dem einzelstaatlichen Recht seines Mitgliedstaats. Die Aufsicht über die Beamten oblag demnach den Mitgliedstaaten. Auch der Austausch personenbezogener Information zwischen den Beamten hatte unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für den Schutz personenbezogener Daten zu erfolgen. Personenbezogene Informationen durften jedoch weder in automatisierten Dateien noch auf sonstige Weise zentral in der Stelle gespeichert werden.
Der Koordinator mußte dem Rat alle sechs Monate einen Bericht über seine Führung und die Tätigkeit der Stelle vorlegen.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Gemeinsame Maßnahme 95/73/JI |
20.03.1995 |
- |
Amtsblatt L 62 vom 20.3.1995 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Gemeinsame Maßnahme 96/748/JI |
31.12.1996 |
- |
Amtsblatt L 342 vom 31.12.1996 |
VERWANDTE RECHTSAKTE
Gemeinsame Maßnahme 96/747/JI vom 29. November 1996 betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Strafverfolgung erleichtert werden soll [Amtsblatt L 342 vom 31/12/1996].
Letzte Änderung: 17.08.2005