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Pferde und Esel, die für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen bestimmt sind – Handelsvorschriften

Pferde und Esel, die für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen bestimmt sind – Handelsvorschriften

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 90/428/EWG über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Diese Richtlinie legt die Bedingungen für den Handel mit Equiden, d. h. Hauspferde, Hausesel und ihre Kreuzungen (Maultiere und Maulesel), die für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen bestimmt sind, innerhalb der Europäischen Union (EU) fest.
  • Das Ziel dieser Vorschriften ist die Beseitigung von Hemmnissen im Handel mit Equiden, indem die Unterschiede in den Bedingungen für den Zugang zu pferdesportlichen Veranstaltungen in den verschiedenen EU-Ländern beseitigt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Richtlinie legt die Bedingungen für den Handel mit Sportpferden sowie für deren Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen in der EU fest.

Art der Veranstaltung

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Begriff „Veranstaltung“ jeden pferdesportlichen Wettstreit, insbesondere Pferderennen, Springreiten, Dressurreiten, Gespannfahren und Materialprüfungen, d. h. nach Gebäude und Gangart.

Teilnahme an Veranstaltungen

Bei den Vorschriften für Veranstaltungen sind Diskriminierungen auf Grundlage des Herkunftsorts oder des Orts der Eintragung der Equiden in der EU untersagt. Equiden aller EU-Länder müssen demnach gleich behandelt werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf:

  • die Anforderungen für die Meldung zu einer Veranstaltung;
  • die schiedsrichterliche Beurteilung auf der Veranstaltung;
  • die Einkünfte oder Gewinne aus derartigen Veranstaltungen.

Folgende Veranstaltungen bleiben jedoch von diesen Bestimmungen unberührt:

  • Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingeschriebenen Equiden zwecks Verbesserung der Rasse,,
  • regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Equiden,
  • Veranstaltungen mit historischem bzw. traditionellem Charakter.

Die EU-Länder können für jede Veranstaltung einen bestimmten Prozentsatz der Einkünfte oder Gewinne für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht in dem Land einbehalten, in dem die Veranstaltung stattgefunden hat.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 17. Juli 1990 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. Juli 1991 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60-61)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 90/428/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 92/216/EWG der Kommission vom 26. März 1992 über die Erfassung von Daten über die pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG des Rates (ABl. L 104 vom 22.4.1992, S. 77)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 25.07.2016

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