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Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

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Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Diese Richtlinie regelt in der Europäischen Union (EU) den Handel mit Rindern* und Schweinen*, die zur Zucht, zur Erzeugung von Milch, zur Mast, als Schlachttiere oder zur Ausstellung bestimmt sind.
  • Sie gilt nicht für Tiere, die im Rahmen von Sport- oder Kulturveranstaltungen genutzt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Der Transport von Tieren, für die die Richtlinie gilt, in andere EU-Staaten ist nur gestattet, wenn die Tiere
    • keine Anzeichen für eine Krankheit zeigen;
    • nicht von einer Quelle stammen, die nach EU- oder nationalem Recht nicht oder beschränkt zulässig ist;
    • offiziell in Übereinstimmung mit den EU-Richtlinien und -Verordnungen identifiziert sind;
    • während des Transports mit einer Gesundheitsbescheinigung versehen sind;
    • aus einer Herde stammen, die offiziell frei von Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose (gilt nur für Rinder) ist;
    • während des Transports nicht mit Tieren mit einem schlechteren Gesundheitszustand in Kontakt kommen.
  • Für den Transport solcher Tiere eingesetzte Fahrzeuge sollten der Art sein, dass das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet ist, d. h., sie müssen
    • so konstruiert sein, dass tierische Exkremente, Einstreu oder Futter nicht aus dem Fahrzeug entweichen können;
    • nach der Nutzung und bei Bedarf vor der Verladung neuer Tiere unter Anwendung der zugelassenen Methoden gereinigt und desinfiziert werden;
    • Transportaufzeichnungen, einschließlich Datum und Uhrzeit der Verladung der Tiere, Angaben zur Anzahl der transportierten Tiere sowie Angaben zu Reinigung und Desinfektion des Fahrzeugs mit sich führen; diese Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren.
  • Schlachttiere müssen innerhalb von 72 Stunden geschlachtet werden, wenn sie direkt zu einem Schlachtbetrieb transportiert werden, bzw. innerhalb von drei Werktagen, wenn sie über eine zugelassene Sammelstelle geliefert werden.
  • Jedes mutmaßliche Auftreten von relevanten Krankheiten in einem Betrieb ist den zuständigen Behörden zu melden.
  • Gesundheitsbescheinigungen sind nach der Inspektion von einem amtlich anerkannten Tierarzt auszustellen.
  • Alle Händler, ihre Betriebsgelände und Betriebe müssen eingetragen und anerkannt sein, und die EU-Staaten müssen ein Überwachungssystem einführen, das Sanktionen für die Nichteinhaltung der Richtlinie vorsieht.

Aufhebung

Richtlinie 64/432/EEC wird von Richtlinie (EU) 2016/429 vom 21. April 2021 aufgehoben.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie musste von den ursprünglich sechs Mitgliedern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (jetzt EU) bis zum 30. Juni 1965 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rinder: tierische Unterart, der Hausrinder, Buckelrinder, Yak, Bison und Büffel angehören.
Schweine: tierische Unterart, der Haus- und Wildschweine angehören.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 64/432/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)

Letzte Aktualisierung: 04.05.2020

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