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Eggs
Eier
Eier
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Eier
Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Eier erleichtert die Vermarktung dieser Erzeugnisse und regelt den Handel mit Drittländern. Sie gilt bis zum 30. Juni 2008.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier [Vgl. Änderungsrechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Eier trägt dazu bei, die Agrarmärkte zu stabilisieren und der betreffenden landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Sie umfasst Initiativen, die die ordnungsgemäße Entwicklung des Sektors und eine Handelsregelung mit Drittländern fördern.
Am 1. Juli 2008 wird diese Marktorganisation in die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte einbezogen.
Geltungsbereich
Die GMO für Eier gilt für Eier von Hausgeflügel (in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht) und für andere Vogeleier (auch gekocht, haltbar gemacht oder gesüßt).
Vermarktung
Es können gemeinschaftliche Maßnahmen getroffen werden, um Initiativen der Berufsstände und -zweige zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse und ihrer Verwendung, zur besseren Organisation der Erzeugung und Vermarktung und zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung zu fördern.
Die Vermarktungsnormen betreffen die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Verpackung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Kennzeichnung.
Handel mit Drittländern
Ein- und Ausfuhren können an die Erteilung einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gebunden werden, die die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller erteilen.
Für Erzeugnisse des Eiersektors gelten generell die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, aber ein zusätzlicher Einfuhrzoll kann erhoben werden, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (pdf) ( (ES) (EN) (FR)), das im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind. Die Welthandelsorganisation setzt auch die Auslösungspreise fest, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen kann.
Die Zollkontingente werden nach nicht diskriminierenden Verfahren, wie der Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren”), dem „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” oder dem „Verfahren traditionelle/neue Antragsteller” zugeteilt.
Bei einem spürbaren Anstieg der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments geeignete Maßnahmen treffen.
Eine Ausfuhrerstattung kann gewährt werden, um den Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen für die Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft auszugleichen. Die Mengen, für die eine solche Erstattung gewährt werden kann, werden anhand eines nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt, das der Art des Erzeugnisses, der Marktlage und den Bedürfnissen der Wirtschaftsteilnehmer gerecht wird. Die Ausfuhrerstattung wird gewährt, wenn die Wirtschaftsteilnehmer nachgewiesen haben, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt und sie aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind.
Unter besonderen Umständen kann die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs untersagt werden.
Im Handel mit Drittländern sind die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung untersagt.
Bei drohenden Störungen des Gemeinschaftsmarkts durch Einfuhren oder Ausfuhren können Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Die Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen sind auf den Eiersektor anzuwenden. Auf Antrag eines Mitgliedstaats können jedoch Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes getroffen werden, um die Ausbreitung von Tierseuchen zu bekämpfen oder das Vertrauen der Verbraucher nach einer durch gesundheitliche Risiken hervorgerufenen Krise wiederherzustellen. In diesen Fällen beteiligt sich die Kommission in Höhe von 50 % an der Finanzierung der von den Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Krise getragenen Ausgaben.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Geflügelfleisch und Eier (FR) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.
Hintergrund
Die erste GMO für Eier wurde 1962 mit der Verordnung Nr. 21 eingeführt. Die derzeitige Verordnung, mit der diese erste Regelung reformiert wurde, regelt die GMO für Eier seit 1975. Diese ist seit ihrem Inkrafttreten mehrfach geändert worden und wird am 1. Juli 2008 in die einheitliche gemeinsame Marktorganisation einbezogen.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 |
1.11.1975 |
- |
ABl. L 282 vom 1.11.1975 |
Änderungsrechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EWG) Nr. 368/76 |
1.5.1976 |
- |
ABl. L 45 vom 21.2.1976 |
Verordnung (EWG) Nr. 3643/81 |
1.1.1982 |
- |
ABl. L 364 vom 19.12.1981 |
Verordnung (EWG) Nr. 1475/86 |
24.5.1986 |
- |
ABl. L 133 vom 21.5.1986 |
Verordnung (EWG) Nr. 4000/87 |
1.1.1988 |
- |
ABl. L 377 vom 31.12.1987 |
Verordnung (EWG) Nr. 3207/88 |
20.10.1988 |
- |
ABl. L 286 vom 20.10.1988 |
Verordnung (EWG) Nr. 1235/89 |
14.5.1989 |
1.7.1989 |
ABl. L 128 vom 11.5.1989 |
Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 |
1.1.1994 |
- |
ABl. L 152 vom 24.6.1993 |
Verordnung (EG) Nr. 3290/94 |
1.1.1995 |
1.7.1995 |
ABl. L 349 vom 31.12.1994 |
Verordnung (EG) Nr. 2916/95 |
1.1.1996 |
- |
ABl. L 305 vom 19.12.1995 |
Verordnung (EG) Nr. 1516/96 |
1.8.1996 |
- |
ABl. L 189 vom 30.7.1996 |
Verordnung (EG) Nr. 493/2002 |
27.3.2002 |
1.1.2002 |
ABl. L 77 vom 20.3.2002 |
Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur EU |
1.5.2004 |
- |
ABl. L 236 vom 23.9.2003 |
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 |
5.6.2003 |
- |
ABl. L 122 vom 16.5.2003 |
Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 |
2.12.2005 |
- |
ABl. L 307 vom 25.11.2005 |
Verordnung (EG) Nr. 679/2006 |
11.5.2006 |
- |
ABl. L 119 vom 4.5.2006 |
Die vorgenommenen Änderungen und Berichtungen der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Erzeugung und Vermarktung
Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 [Amtsblatt L 282 vom 1.11.1975] Verordnung des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel.
Siehe konsolidierte Fassung (pdf).
Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 [Amtsblatt L 173 vom 6.7.1990] Verordnung des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier.
Siehe konsolidierte Fassung (pdf).
Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 [Amtsblatt L 186 vom 7.7.2006]
Ausfuhren
Verordnung (EG) Nr. 596/2004 [Amtsblatt L 94 vom 31.3.2004] Verordnung der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier. Siehe konsolidierte Fassung (pdf).
Verordnung (EG) Nr. 839/2007 [Amtsblatt L 186 vom 18.7.2007] Verordnung der Kommission vom 17. Juli 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier.
Verordnung (EG) Nr. 841/2007 [Amtsblatt L 186 vom 18.7.2007] Verordnung der Kommission vom 17. Juli 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren.
Einfuhren
Verordnung (EG) Nr. 1484/95 [Amtsblatt L 145 vom 29.6.1995]
Verordnung der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG.
Siehe konsolidierte Fassung (pdf).
Verordnung (EG) Nr. 539/2007 [Amtsblatt L 128 vom 16.5.2007]
Verordnung der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin
Weitere Informationen finden sich in den Rechtsvorschriften über die GMO für Eier und Geflügel und auf der Seite der Generaldirektion Landwirtschaft betreffend die Marktorganisation für Eier.
Letzte Änderung: 11.03.2008