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Convention on a common transit procedure
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
Beschluss 87/415/EWG – Abschluss eines Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
Das Übereinkommen bietet einen rechtlichen Rahmen, in dem die Pflichten für Wirtschaftsbeteiligte und Zollbehörden für Waren im Versandverfahren* von einer zur anderen Vertragspartei dargelegt werden. Es umfasst die EU-27 (als eine Vertragspartei) und acht an das gemeinsame Versandverfahren angeschlossene Länder (Island, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich) als eigenständige Vertragsparteien.
Der Beschluss ist die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft (nun Europäische Union) zu dem Übereinkommen.
Das Übereinkommen
Mit Ausnahme besonderer Umstände (z. B. Waren, die per Eisenbahn befördert werden und bei denen die Papierform zulässig ist) wird für die Zollabwicklung ein elektronisches Versandverfahren genutzt.
Vereinfachte Versandverfahren sind für zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte möglich.
Die beteiligten Länder können vereinbaren, mittels bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte mit vereinfachten Verfahren zu arbeiten.
Bei der Beitreibung von Forderungen müssen die Länder im Sinne der gegenseitigen Unterstützung zusammenarbeiten.
Das Übereinkommen ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten und findet seitdem Anwendung.
Das gemeinsame Versandverfahren sorgt für eine effiziente Beförderung von Waren über die Grenzen der Vertragsparteien und vereinfacht die Zollabwicklung.
Weiterführende Informationen:
Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1)
Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2-117)
Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Entschließung des Rates vom 21. Juni 1999 über die Reform der zollrechtlichen Versandverfahren (ABl. C 193 vom 9.7.1999, S. 1-2)
Entschließung des Rates vom 23. November 1995 über die Informatisierung der Versandverfahren im Zollbereich (ABl. C 327 vom 7.12.1995, S. 2-3)
Letzte Aktualisierung: 30.09.2022