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EU-Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung – Europol

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EU-Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung – Europol

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2009/371/JI des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Mit diesem Beschluss wird Europol als die für die Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern auf dem Gebiet der Strafverfolgung zuständige Agentur der Europäischen Union (EU) errichtet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.
  • Europol ist dann zuständig, wenn EU-Länder Unterstützung bei der Bekämpfung von schwerer grenzüberschreitender Kriminalität, Terrorismus und anderen Formen von Kriminalität zulasten der Interessen der EU benötigen.
  • Europol hat folgende Hauptaufgaben:
    • Informationen sammeln, speichern, verarbeiten, analysieren und austauschen;
    • die EU-Länder über sie betreffende Zusammenhänge von Straftaten unterrichten;
    • die EU-Länder bei Ermittlungen und mit Erkenntnissen und Analysen unterstützen;
    • Ermittlungen und Einsätze zur Unterstützung oder Verstärkung der Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden der EU-Länder koordinieren, organisieren und umsetzen;
    • die EU-Länder um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in bestimmten Fällen ersuchen und die Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsgruppen empfehlen;
    • die EU-Länder bei der Prävention und Bekämpfung von Formen der Kriminalität unterstützen, die durch das Internet erleichtert, gefördert oder über das Internet begangen wurden;
    • Bewertungen der Bedrohungslage und andere Berichte erstellen.
  • Auf der Grundlage des Beschlusses 2005/511/JI des Rates fungiert Europol auch als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung.
  • In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, kann das Europol-Personal an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen. Allerdings kann es nur in unterstützender Funktion teilnehmen und keine Zwangsmaßnahmen ergreifen.
  • Es wird eine nationale Stelle benannt, die als Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der EU-Länder fungiert. Die EU-Länder können jedoch den direkten Kontakt mit ihren nationalen Behörden nach Maßgabe der von dem betreffenden EU-Land festgelegten Bedingungen zulassen.
  • Europol kann Informationen und Erkenntnisse einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, um seine Aufgaben durchführen zu können. Zu diesem Zweck wurde das Europol-Informationssystem geschaffen; außerdem wurden Arbeitsdateien zu Analysezwecken erstellt. Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten und die Europol-Bediensteten können Daten unmittelbar in das System eingeben und aus diesem abrufen. Die benannten zuständigen Behörden der EU-Länder können das System lediglich durchsuchen, um festzustellen, ob die gewünschten Daten verfügbar sind.
  • Europol kann für die Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen EU-Einrichtungen zusammenarbeiten, insbesondere mit Eurojust und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).
  • Europol kann zudem mit Nicht-EU-Ländern und Organisationen wie der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) zusammenarbeiten.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

  • Der Beschluss ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Europol ist ursprünglich auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens von 1995 errichtet worden, das durch den Beschluss 2009/371/JI ersetzt wurde. Dieser Beschluss wird wiederum durch die Europol-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/794) vom 1. Mai 2017 aufgehoben und ersetzt. Die Europol-Verordnung bringt Europol mit den Anforderungen des Vertrags von Lissabon in Einklang und stärkt seine Rechenschaftspflicht, indem sie unter anderem die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente vorsieht.
  • Sie macht Europol für die Strafverfolgungsbehörden in der EU zudem zu einer echten Drehscheibe für Informationen in Strafsachen und bietet zugleich noch stärkere Datenschutzgarantien. Die neuen Vorschriften zur Datenverarbeitung werden es Europol ermöglichen, Entwicklungstrends und Muster in allen strafrechtlichen Bereichen schnell zu erkennen und umfassendere und aussagekräftigere Erkenntnisberichte zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden der EU-Länder zu erstellen.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37-66)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53-114)

Letzte Aktualisierung: 14.11.2016

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