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Strafverfahren: Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten

Strafverfahren: Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten

Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist, die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Europäischen Union zu verbessern, um zu vermeiden, dass unnötige parallele Verfahren wegen derselben Tat und gegen dieselbe Person durchgeführt werden. Er hat das Potenzial, die effiziente Rechtspflege in grenzüberschreitenden Fällen zu verbessern, indem Zeit, Personal und Finanzmittel der zuständigen Behörden in den Strafverfahren gespart werden.

RECHTSAKT

Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren.

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist, die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Europäischen Union zu verbessern, um zu vermeiden, dass unnötige parallele Verfahren wegen derselben Tat und gegen dieselbe Person durchgeführt werden. Er hat das Potenzial, die effiziente Rechtspflege in grenzüberschreitenden Fällen zu verbessern, indem Zeit, Personal und Finanzmittel der zuständigen Behörden in den Strafverfahren gespart werden.

Der Rahmenbeschluss legt das Verfahren fest, mit dessen Hilfe die zuständigen nationalen Behörden Kontakt miteinander aufnehmen können, wenn sie berechtigte Gründe haben, anzunehmen, dass in einem anderen EU-Land ein paralleles Strafverfahren läuft. Er legt auch den Rahmen für die Aufnahme direkter Konsultationen zwischen diesen Behörden im Falle paralleler Verfahren fest, um eine Lösung zu finden, wie die negativen Folgen solcher Verfahren vermieden werden können.

Informationsaustausch

Hat eine zuständige Behörde eines EU-Landes berechtigte Gründe, anzunehmen, dass in einem anderen EU-Land ein paralleles Strafverfahren läuft, so muss sie sich zunächst bei der zuständigen Behörde dieses Landes darüber Klarheit verschaffen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Die kontaktierte Behörde muss unverzüglich beziehungsweise innerhalb der Frist antworten, die von der unterrichtenden Behörde gesetzt wurde.

Zusammen mit ihrem Ersuchen muss die kontaktierende Behörde mindestens folgende Informationen übermitteln:

  • die Kontaktdaten der zuständigen Behörde;
  • eine Beschreibung des Sachverhalts und der Umstände, die Gegenstand des betreffenden Strafverfahrens sind;
  • alle sachdienlichen Angaben zur Identität der verdächtigten oder beschuldigten Person und gegebenenfalls zu den Opfern;
  • derzeitiger Stand des Strafverfahrens;
  • gegebenenfalls Angaben zur Untersuchungshaft oder zum Gewahrsam der verdächtigten oder beschuldigten Person.

In ihrer Antwort muss die kontaktierte Behörde angeben, ob in ihrem Land ein Strafverfahren wegen derselben Tat oder einiger Tathandlungen und gegen dieselben Personen wie in dem Land der kontaktierenden Behörde geführt wird oder wurde. Ist dies der Fall, muss die kontaktierte Behörde ebenfalls die Kontaktdaten der zuständigen Behörde sowie Angaben zum Stand dieser Verfahren oder die Art der rechtskräftigen Entscheidung in der betreffenden Sache übermitteln.

Direkte Konsultationen

Wird festgestellt, dass parallele Verfahren anhängig sind, so nehmen die zuständigen Behörden direkte Konsultationen auf, um zu einer Lösung zu gelangen, bei der die nachteiligen Folgen parallel geführter Verfahren vermieden werden. Diese Konsultationen können gegebenenfalls zu einer Konzentration der Strafverfahren in einem einzigen EU-Land führen.

Wenn die zuständigen Behörden direkte Konsultationen aufnehmen, müssen sie die gesamte Sach- und Rechtslage des Falles sowie alle Faktoren, die sie als sachdienlich betrachten, berücksichtigen. Kann keine Einigung erzielt werden, so wird Eurojust gegebenenfalls mit dem Fall befasst, sofern er in die Zuständigkeit von Eurojust fällt.

Umsetzung

Die Europäische Kommission legte im Jahr 2014 einen Bericht darüber vor, inwieweit die EU-Länder dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI nachgekommen sind. Zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung hatten lediglich 15 EU-Länder die Rechtsvorschriften in ihre nationale Gesetzgebung eingearbeitet.

Die Kommission ist beunruhigt, dass eine erhebliche Anzahl der EU-Länder den Rahmenbeschluss noch immer nicht umgesetzt haben, wodurch ihnen ein wichtiges Instrument verweigert wird, um Kompetenzkonflikte dort zu überwinden, wo sie entstehen. Daher werden alle Länder, in denen die Umsetzung verzögert ist, gedrängt, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um den Rahmenbeschluss vollständig umzusetzen.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zur justiziellen Zusammenarbeit erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Rahmenbeschluss 2009/948/JI

15.12.2009

15.6.2012

ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42-47

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren durch die Mitgliedstaaten (COM(2014) 313 final vom 2.6.2014).

Letzte Aktualisierung: 10.12.2014

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