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Wohlbefinden der Tiere während des Transports – Vorschriften für Aufenthaltsorte

Wohlbefinden der Tiere während des Transports – Vorschriften für Aufenthaltsorte

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates zur Festlegung von EU-Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des Transportplans für den Transport von Tieren

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

In dieser Verordnung werden Vorschriften für Kontrollstellen festgelegt, an denen Tiere während der obligatorischen Unterbrechungen des Langstreckentransports innerhalb der EU für mindestens 12 Stunden ruhen. Diese Vorschriften sollen optimale Bedingungen für das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Kontrollstellen müssen
    • in einem Gebiet liegen, für das keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen gelten;
    • einem amtlichen Tierarzt unterstellt sein;
    • regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, kontrolliert werden;
    • sämtlichen einschlägigen EU-Vorschriften für die Tierhygiene entsprechen;
    • genauen Vorschriften in Bezug auf Gesundheit und Hygiene sowie Gebäudestandards und betrieblichen Vorschriften entsprechen. Diese beziehen sich unter anderem auf die Einstreu, die Ausrüstung für das Ver- und Entladen sowie die Behandlung der Tiere während des Aufenthalts.
  • Die Kontrollstellen dürfen nur für das Unterbringen, Füttern, Tränken, Ausruhen, Pflegen und Weiterbefördern von Tieren während der Verbringung genutzt werden.
  • Tiere aus unterschiedlichen Sendungen dürfen sich nur dann zum selben Zeitpunkt an den Kontrollstellen aufhalten, wenn sie über den gleichen amtlich bescheinigten Gesundheitsstatus verfügen.
  • Die zuständige nationale Behörde erteilt jeder Kontrollstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassung kann auf bestimmte Tierarten oder Kategorien von Tieren oder ihren Gesundheitsstatus begrenzt werden.
  • Die Eigentümer von Kontrollstellen sind gehalten
    • nur Tiere zuzulassen, die gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften beurkundet und gekennzeichnet sind;
    • dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nach Bedarf gepflegt, gefüttert und getränkt werden;
    • erforderlichenfalls die Dienste eines Tierarztes in Anspruch zu nehmen, um ein Tier zu behandeln oder zu töten;
    • Personal einzusetzen, das eine angemessene Ausbildung erhalten hat und über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten verfügt;
    • die zuständigen Behörden innerhalb eines Arbeitstages über den Abgang einer Tiersendung in Kenntnis zu setzen;
    • Unregelmäßigkeiten der zuständigen Behörde so bald wie möglich zu melden.
  • Ein EU-Land kann die Nutzung einer Kontrollstelle aussetzen, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften für die Tierhygiene und den Tierschutz festgestellt werden. Es unterrichtet die Europäische Kommission und die anderen EU-Länder entsprechend.
  • Bevor die Tiere eine Kontrollstelle verlassen, muss ein amtlicher Tierarzt sicherstellen, dass sie zur Weiterfahrt geeignet sind.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

In dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon werden Tiere als fühlende Wesen anerkannt. Folglich sind im Rahmen der EU-Politik sämtliche Tierschutzanforderungen zu beachten.

Die EU hat separate Rechtsvorschriften erlassen über

Weiterführende Informationen sind unter Tierschutz – Zentrale Errungenschaften auf der Website der Europäischen Kommission erhältlich.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1-6)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1-44)

Beschluss 2004/544/EG des Rates vom 21. Juni 2004 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 21)

Letzte Aktualisierung: 11.04.2016

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