This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Extrastat: statistics relating to trade with non-EU countries
Extrastat: Statistiken des Warenverkehrs mit Nicht-EU-Ländern
Extrastat: Statistiken des Warenverkehrs mit Nicht-EU-Ländern
This summary has been archived and will not be updated. See 'Europäische Unternehmensstatistiken' for an updated information about the subject.
Extrastat: Statistiken des Warenverkehrs mit Nicht-EU-Ländern
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Sie legt harmonisierte Vorschriften über die Erstellung von Statistiken zum Warenhandel zwischen der Europäischen Union (EU) und Nicht-EU-Ländern fest.
Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1172/95.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Geltungsbereich
Ein- und Ausfuhren von Waren* werden in der Außenhandelsstatistik erfasst. Im Einklang mit dem EU-Zollkodex legt diese Verordnung fest, dass
Bestimmte Waren oder Warenbewegungen (etwa bestimmte Fabrikationsausrüstung, Luftfahrzeuge, militärisches Gerät, Abfallprodukte oder elektrischer Strom und Gas) unterliegen besonderen Bestimmungen.
Datenquelle
Die Zollanmeldung* ein- oder ausgeführter Waren wird als Hauptdatenquelle für die Erfassung statistischer Daten betrachtet.
Zur Erstellung ihrer nationalen Statistiken können die EU-Länder allerdings auch andere Datenquellen verwenden.
Statistische Daten
Die EU-Länder erstellen Außenhandelsstatistiken für jeden monatlichen Bezugszeitraum. Diese in Mengen und Werten ausgedrückten Statistiken werden untergliedert nach:
Jedes Jahr erstellen die EU-Länder gemäß Verordnung (EG) Nr. 177/2008 Außenhandelsstatistiken, untergliedert nach Unternehmensmerkmalen in Bezug auf:
Zur Erstellung dieser Statistiken werden die erhobenen Unternehmensmerkmale mit den erhobenen Ein- und Ausfuhrdaten verknüpft.
Die EU-Länder erstellen alle zwei Jahre nach Rechnungswährungen untergliederte Statistiken über den Handel mit ein- oder ausgeführten Waren. Diese Statistiken werden anhand einer repräsentativen Stichprobe von Datensätzen über Ein- und Ausfuhren auf der Grundlage von Zollanmeldungen erstellt. Enthalten die Zollanmeldungen keine Angaben zur Rechnungswährung für Ausfuhren, so ist eine Erhebung durchzuführen, um die erforderlichen Daten zu sammeln.
Die EU-Länder können zusätzliche Statistiken für nationale Zwecke erstellen, sofern die Zollanmeldung entsprechende Daten enthält.
Datenaustausch
Die Datensätze über Ein- und Ausfuhren, die bei den Zollbehörden gemeldet wurden, müssen innerhalb eines Monats an die nationalen statistischen Stellen weitergeleitet werden. Diese Datensätze müssen bestimmte statistische Daten enthalten.
Übermittlung der Außenhandelsstatistiken an die Europäische Kommission (Eurostat)
Spätestens 40 Tage nach Ablauf des jeweiligen monatlichen Bezugszeitraums müssen die Außenhandelsstatistiken an Eurostat übermittelt werden. Werden Statistiken revidiert, müssen aktualisierte Statistiken an Eurostat übermittelt werden.
Qualitätsbewertung
Die an Eurostat übermittelten Statistiken müssen genau, aktuell, relevant, klar und für die Nutzer zugänglich sein.
Die EU-Länder müssen Eurostat einen Bericht über die Qualität der an Eurostat übermittelten Statistiken vorlegen.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Diese Verordnung soll die Transparenz des statistischen Systems der EU verbessern.
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23-29)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 16.07.2018