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Community Tobacco Fund: information programmes
Gemeinschaftlicher Tabakfonds: Informationsprogramme
Gemeinschaftlicher Tabakfonds: Informationsprogramme
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Gemeinschaftlicher Tabakfonds: Informationsprogramme
Zur Unterstützung der Bekämpfung des Tabakmissbrauchs finanziert die Europäische Union (EU) Maßnahmen zur Aufklärung der Erzeuger und zur Umstellung auf andere Erzeugnisse.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds [Siehe Rubrik „Ändernde Rechtsakte“].
ZUSAMMENFASSUNG
Der gemeinschaftliche Tabakfonds wurde 1992 mit der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak eingerichtet. Er finanziert Maßnahmen, die folgende Ziele verfolgen:
Informationsprogramme
Ziel der durch den Fonds finanzierten Informationsprogramme ist es, die Öffentlichkeit besser über die schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums aufzuklären. Sie umfassen Projekte zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums, zur Verhütung des Tabakkonsums und zur Raucherentwöhnung sowie zur Verbreitung der Ergebnisse dieser Maßnahmen. Alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein solches Projekt einreichen, akzeptieren damit die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen einschließlich der Verpflichtung, aus eigenen Mitteln mindestens 25 % der Projektkosten zu decken.
Was die Informationsprogramme betrifft, so wird der Fonds von der Kommission mit Unterstützung durch einen wissenschaftlichen und technischen Ausschuss verwaltet.
Die unabhängigen Sachverständigen, die die eingereichten Projekte bewerten, überprüfen, ob diese eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Die Projekte müssen unter anderem eine Partnerschaft zwischen natürlichen oder juristischen Personen aus mehreren Mitgliedstaaten vorsehen und kulturelle und sprachliche Unterschiede berücksichtigen.
Sobald die Entscheidung über die Finanzierung eines Projekts gefallen ist, werden die Beziehungen zwischen der Kommission und der Person, die das ausgewählte Projekt vertritt, vertraglich geregelt. Die Verordnung enthält eine ausführliche Darstellung der einzelnen Bestandteile dieses Vertrags.
Umstellungsmaßnahmen
Aus dem Fonds wurden finanziert:
Die letzten Umstellungsmaßnahmen, die aus dieser Quelle Mittel erhielten, wurden 2006 eingereicht.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 |
10.12.2002 |
- |
ABl. L 331 vom 7.12.2002 |
Ändernde Rechtsakte |
Datum des Inkrafttretens |
Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 480/2004 |
19.3.2004 |
- |
ABl. L 78 vom 16.3.2004 |
Verordnung (EG) Nr. 1881/2005 |
25.11.2005 |
- |
ABl. L 301 vom 18.11.2005 |
Die im Laufe der Zeit erfolgten Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 wurden in den Ausgangstext übernommen. Diese konsolidierte Fassung hat keinen rechtlichen Wert.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen [Amtsblatt L 194 vom 18.7.2001]. Zwecks Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus enthält diese Richtlinie Bestimmungen zum Teergehalt von Zigaretten, zu Tabakerzeugnissen, die zum oralen Gebrauch bestimmt sind, und zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen.
Entscheidung 2003/641/EG der Kommission vom 5. September 2003 über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen [Amtsblatt L 226 vom 10.9.2003]. Ziel dieser Entscheidung ist es, Vorschriften für die Anbringung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen auf Zigarettenpackungen festzulegen, welche die gesundheitlichen Auswirkungen des Rauchens zeigen. Sie folgt auf die Richtlinie 2001/37/EG über Tabakerzeugnisse, die bereits vorschreibt, die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen zu vergrößern. Die Verwendung schockierender Abbildungen zusätzlich zu den Warnhinweisen ist jedoch nicht zwingend.
Letzte Änderung: 12.10.2007