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Gleichbehandlung von selbstständigen Erwerbstätigen (bis 2012)

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Gleichbehandlung von selbstständigen Erwerbstätigen (bis 2012)

Die Richtlinie zielt darauf ab, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit (auch in der Landwirtschaft) ausüben, und von ihren Ehegatten, die an dieser Tätigkeit mitwirken, zu verwirklichen. Die Richtlinie sieht auch den Schutz dieses Personenkreises bei Schwangerschaft und Mutterschaft vor.

RECHTSAKT

Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben, sowie über den Mutterschutz [Amtsblatt L 359 vom 19.12.1986].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie findet Anwendung auf alle selbstständigen Erwerbstätigen * und auf deren Ehegatten, die weder als abhängig Beschäftigte noch als Gesellschafter gelten und gewöhnlich an der Tätigkeit des selbständigen Erwerbstätigen beteiligt sind. Die Richtlinie gilt bis zum 5. August 2012. Nach diesem Datum wird sie durch die neue Richtlinie 2010/41/EU ersetzt.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet, dass keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgt.

Die Mitgliedstaaten müssen alle Bestimmungen, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, beseitigen. Das betrifft insbesondere die Gründung oder Erweiterung eines Unternehmens bzw. die Aufnahme oder Ausweitung jeder sonstigen Tätigkeitsform der selbständig Erwerbstätigen.

Für die Gründung einer Gesellschaft zwischen Ehegatten gelten andere Bedingungen als für die Gründung einer Gesellschaft zwischen nicht verheirateten Personen.

Besteht ein auf Beitragsleistungen beruhendes System der sozialen Sicherheit für selbstständige Erwerbstätige, müssen die nicht über dieses System gesicherten Ehegatten gegen entsprechende Beitragsleistung freiwillig einem System der sozialen Sicherheit beitreten können.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle Maßnahmen zu untersuchen, die der Anerkennung der Arbeit, die von den Ehegatten geleistet wird, dienen.

Im Hinblick auf die Unterbrechung der Tätigkeiten aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft prüfen die Mitgliedstaaten, unter welchen Bedingungen die selbständig erwerbstätigen Frauen sowie die Ehefrauen von selbständig Erwerbstätigen Zugang zu Vertretungsdiensten oder zu sozialen Diensten oder auch Geldleistungen (Sozialversicherungssystem bzw. System des sozialen Schutzes) erhalten können.

Jeder, der sich wegen der Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei selbständigen Tätigkeiten für beschwert hält, muss seine Rechte gerichtlich geltend machen können.

Die in Anwendung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften werden den repräsentativen Verbänden der selbständig Erwerbstätigen und den Berufsbildungszentren zur Kenntnis gebracht.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Selbständige Erwerbstätige: alle Personen, die zu den Bedingungen des einzelstaatlichen Rechts eine Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung ausüben, einschließlich der in der Landwirtschaft Tätigen und der Angehörigen der freien Berufe.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 86/613/EWG

17.12.1986

30.6.1991

ABl. L 359 vom 19.12.1986

Letzte Änderung: 13.09.2010

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