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Massenentlassungen: Information und Konsultation der Arbeitnehmer

Massenentlassungen: Information und Konsultation der Arbeitnehmer

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der EU-Länder über Massenentlassungen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie fordert Arbeitgeber auf, Arbeitnehmervertreter im Fall von Massenentlassungen* zu informieren und zu konsultieren.
  • Sie regelt die Punkte, die in diesen Konsultationen erfasst werden müssen, sowie die Informationen, die der Arbeitgeber bereitstellen muss.
  • Sie legt außerdem die Vorschriften in Bezug auf das Massenentlassungsverfahren fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie findet keine Anwendung auf:

  • Massenentlassungen im Rahmen von Arbeitsverträgen, die für eine bestimmte Zeit oder Tätigkeit geschlossen werden, es sei denn, dass diese Entlassungen vor Ablauf oder Erfüllung dieser Verträge erfolgen;
  • Arbeitnehmer öffentlicher Verwaltungen oder von Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

Zudem sind die Arbeitnehmerrechte bei Änderung der Eigentümerschaft eines Unternehmens oder bei Insolvenz des Unternehmens durch andere EU-Vorschriften geregelt.

Konsultationen

Jeder Arbeitgeber, der in Betracht zieht, Massenentlassungen vorzunehmen, hat rechtzeitig Konsultationen mit den Arbeitnehmervertretern zu führen, um zu einer Einigung zu gelangen. Diese Konsultationen erstrecken sich zumindest auf die Möglichkeit:

  • Massenentlassungen zu vermeiden oder die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer zu beschränken und
  • ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern.

Der Europäische Betriebsrat verbessert die Rechte der Arbeitnehmer auf Information und grenzüberschreitende Konsultation in Unternehmen, die in der gesamten EU tätig sind.

Vom Arbeitgeber bereitzustellende Information

Die EU-Länder können vorsehen, dass die Arbeitnehmervertreter gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Sachverständige hinzuziehen können. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmervertretern rechtzeitig im Verlauf der Konsultationen die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und in jedem Fall schriftlich Folgendes mitzuteilen:

  • die Gründe der Entlassungen;
  • den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen;
  • die Zahl und die Kategorien der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
  • die Zahl und die Kategorien der zu entlassenden Arbeitnehmer;
  • die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer;
  • die Methode für die Berechnung etwaiger Abfindungen (sofern vorgesehen).

Massenentlassungsverfahren

Der Arbeitgeber muss folgendes Verfahren anwenden:

  • Er hat der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung und die Konsultationen mit Ausnahme der für die Berechnung der Abfindungen genutzten Methode enthalten.
  • Betrifft eine geplante Massenentlassung die Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs, so unterrichtet der Arbeitgeber die zuständige Behörde des Landes, in dem das Schiff registriert ist.
  • Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmervertretern eine Kopie der Anzeige zu übermitteln; diese können etwaige Bemerkungen an die zuständige Behörde richten.
  • Die Massenentlassungen werden frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige wirksam; die zuständige Behörde nutzt diese Frist, um nach Lösungen zu suchen.
  • Die EU-Länder können der zuständigen Behörde jedoch die Möglichkeit einräumen, diese Frist zu verkürzen oder auf 60 Tage nach Zugang der Anzeige zu verlängern, wenn die Probleme innerhalb der ursprünglichen Frist nicht gelöst werden können. Weitergehende Verlängerungsmöglichkeiten können eingeräumt werden.
  • Die Verlängerung ist dem Arbeitgeber vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen und zu begründen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie findet seit 1. September 1998 Anwendung.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Massenentlassung: eine Situation, in der ein Arbeitgeber entscheidet, eine Gruppe von Arbeitnehmern zu entlassen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16-21)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 98/59/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 04.12.2016

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