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Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean

Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA)

Beschluss 2006/496/EG – die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Das Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) zielt darauf ab,

  • die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in dem Gebiet durch Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien* zu gewährleisten;
  • eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei in dem Gebiet zu fördern;
  • den Bedürfnissen der an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländer Rechnung zu tragen, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten.

Beschluss 2006/496/EG genehmigt das Übereinkommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Übereinkommen umfasst internationale Gewässer zwischen Ostafrika und Westaustralien (im Wesentlichen südlich von 10 Grad Nord und nördlich von 60 Grad Süd, ausgenommen alle Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit). Die Fischereiressourcen im Geltungsbereich des Übereinkommens sind alle Ressourcen von Fischen, Weichtieren, Krebstieren und anderen sesshaften Arten in diesem Gebiet, ausgenommen sesshafte Arten, die der Fischereihoheit der Küstenstaaten unterliegen, und weit wandernde Arten.

Das Übereinkommen ermöglicht die Teilnahme aller Rechtsträger, deren Schiffe in dem Gebiet nach SIOFA-Fischereiressourcen gefischt haben oder dies beabsichtigen.

Vertragsparteien und teilnehmende Rechtsträger wenden die folgenden Grundsätze an:

  • auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung der Fischereiressourcen ergreifen;
  • die nachhaltige Nutzung dieser Ressourcen berücksichtigen und einen ökosystemorientierten Ansatz für ihre Bewirtschaftung anwenden;
  • sicherstellen, dass das Ausmaß der Fangtätigkeit im Einklang mit einer nachhaltigen Nutzung der Ressourcen steht;
  • das Vorsorgeprinzip anwenden, wonach das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen kein Grund ist, Schutzmaßnahmen aufzuschieben oder zu ergreifen;
  • Ressourcen verwalten, um maximale nachhaltige Erträge aufrechtzuerhalten und das Auffüllen dezimierter Bestände zu ermöglichen;
  • die schädlichen Auswirkungen von Fangmethoden auf die Meeresumwelt minimieren;
  • die biologische Vielfalt in der Meeresumwelt schützen;
  • die besonderen Bedürfnisse der an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländer anerkennen, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten.

Vertragsparteien und teilnehmende Rechtsträger:

  • treffen sich regelmäßig als „Versammlung der Vertragsparteien“, um die Umsetzung des Übereinkommens zu erörtern und einvernehmlich zu beschließen;
  • überprüfen den Zustand der Fischereiressourcen und Fangtätigkeiten;
  • fördern Forschung und Zusammenarbeit mit den Küstenstaaten zu Fischereiressourcen in Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit;
  • bewerten die Auswirkungen der Fischerei auf die Fischbestände und die Meeresumwelt;
  • ergreifen die erforderlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um die langfristige Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen zu gewährleisten;
  • verabschieden internationale Mindeststandards für eine verantwortungsvolle Fischerei;
  • erarbeiten Regeln zur Erhebung, Überprüfung und Veröffentlichung wissenschaftlicher und statistischer Daten;
  • wenden Überwachungs- und Kontrollvorschriften an, einschließlich der Bordkontrolle von Schiffen auf hoher See;
  • verhindern, bekämpfen und beseitigen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei;
  • legen Fangmöglichkeiten fest und teilen diese zu, einschließlich der zulässigen Gesamtfangmengen oder des gesamten Fischereiaufwands.

Mit dem Übereinkommen werden die folgenden Gremien eingerichtet.

  • Ein Wissenschaftlicher Ausschuss zur Bewertung der Fischereiressourcen und der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt sowie zur Bereitstellung wissenschaftlicher Beratung und Empfehlungen zu Erhaltung, Bewirtschaftung, Überwachung und Erhebung von Fischereidaten.
  • Ein Durchführungsausschuss, um die Einhaltung des Übereinkommens sowie der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überprüfen.
  • Ein Sekretariat zur Durchführung und Koordinierung der Verwaltung, zur lückenlosen Protokollierung aller Verfahren und zur Archivierung amtlicher Unterlagen.

Das Übereinkommen enthält Verpflichtungen für die Vertragsparteien und teilnehmenden Rechtsträger

  • zur effektiven Umsetzung des Übereinkommens und seiner Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen;
  • zur Sammlung und zum jährlichen Austausch detaillierter, genauer und zeitnaher wissenschaftlicher, technischer und statistischer Daten über Fischereiressourcen und die Tätigkeiten ihrer Schiffe;
  • zur Berichterstattung über die Umsetzung und die Einhaltung des Übereinkommens und seiner Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen;
  • zur Sicherstellung, dass ihre Staatsangehörigen und Fischereifahrzeuge das Übereinkommen einhalten;
  • zur Führung von Aufzeichnungen über alle nationalen Schiffe, die in dem Gebiet fischen, und zum Austausch deren Inhalte;
  • zur Untersuchung mutmaßlicher Verstöße und Berichterstattung über die als Reaktion ergriffenen Maßnahmen.

Das Übereinkommen enthält spezifische Pflichten für Flaggenstaaten* zur

  • Sicherstellung, dass ihre Fischereifahrzeuge das Übereinkommen und seine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten und nicht untergraben und nicht illegal in angrenzenden Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit fischen;
  • Einführung eines Satellitenüberwachungssystems für ihre in dem Gebiet fischenden Schiffe.

Das Übereinkommen enthält spezifische Pflichten für Hafenstaaten* zur

  • Inspektion von Dokumenten, Fanggeräten und Fängen von Fischereifahrzeugen, die ihre Häfen und vor der Küste liegende Umschlagplätze benutzen;
  • Nichtzulassung von Anlandungen, Umladungen und Versorgungsdienste für Fischereifahrzeuge, die unter Verstoß gegen das Übereinkommen und seine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Fisch gefangen haben.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen wurde am 7. Juli 2006 unterzeichnet. Es trat im Juni 2012 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vertragsparteien. Alle Länder oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Mitglied des Übereinkommens sind.
Flaggenstaaten. Ein Staat, dessen Schiffe berechtigt sind, seine Flagge zu führen.
Hafenstaaten. Ein nationaler Hafen, der für die Inspektion von Schiffen zuständig ist.

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) (ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 15-24).

Beschluss 2006/496/EG des Rates vom 6. Juli 2006 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 14).

Letzte Aktualisierung: 13.07.2022

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