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Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung von Kapitel III und der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Das Abkommen von 2009 zielt darauf ab, die Kontrollen und Formalitäten beim Zoll zu erleichtern. Es betrifft
    • Waren, die die Grenzen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) überschreiten;
    • zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen für den Güterverkehr aus oder in Nicht-EU-Länder.
  • Mit dem Beschluss Nr. 1/2013 wird das Abkommen geändert, um es an die nachfolgenden zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen der EU anzupassen und zu gewährleisten, dass die EU und die Schweiz ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bieten.
  • Mit dem Beschluss Nr. 1/2021 werden die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen (Kapitel III) des Abkommens von 2009 sowie die Anhänge I und II geändert, um insbesondere den neuen zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen Rechnung zu tragen, die mit einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission, dem Beschluss (EU) 2019/2151, eingeführt wurden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Dieses Abkommen gilt für das Zollgebiet der EU und der Schweiz einschließlich seiner Zollenklaven sowie für das Zollgebiet von Liechtenstein, solange das Fürstentum durch eine Zollunion an die Schweiz gebunden ist.

Die EU und die Schweiz kommen wie folgt überein.

  • Sie führen
    • Kontrollen und Formalitäten mit dem geringsten erforderlichen Zeitaufwand und möglichst an ein und demselben Ort durch;
    • Stichproben durch, die, außer in begründeten Fällen, nicht anhand der Gesamtheit der jeweils eine Sendung bildenden Waren, sondern anhand der Gesamtheit der über eine Grenzübergangsstelle geleiteten Sendungen erfolgen.
  • Sie nehmen die räumliche Verteilung der Zollstellen in einer Weise vor, die den Erfordernissen der Wirtschaftsbeteiligten entspricht.
  • Sie delegieren an die entsprechenden Dienststellen die Prüfung der Gültigkeit und Echtheit von Dokumenten und Waren.
  • Sie erkennen die jeweils von der anderen Vertragspartei durchgeführten Kontrollen und ausgestellten Dokumente an.
  • Sie sorgen dafür, dass Grenzübergangsstellen offen sind, sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, damit
    • der Grenzübertritt mit den entsprechenden Kontrollen und Formalitäten für Waren im Durchfuhrverfahren 24 Stunden am Tag gewährleistet ist;
    • die Kontrollen und Formalitäten beim Verkehr von Waren, die sich nicht im Durchfuhrverfahren befinden, (von Montag bis Freitag 10 Stunden und samstags 6 Stunden) durchgehend vorgenommen werden können, außer wenn es sich bei diesen Tagen um Feiertage handelt.
  • Sie schaffen überall dort, wo dies technisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, an den Grenzübergangsstellen Schnellspuren für Waren im Durchfuhrverfahren.
  • Sie gewährleisten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und verschiedenen Stellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen.
  • Sie teilen es einander mit, wenn sie eine neue Kontrolle oder Formalität einzuführen beabsichtigen.
  • Sie ergreifen Maßnahmen, um übermäßige Wartezeiten bei Kontrollen zu vermeiden.
  • Sie stellen einander auf Ersuchen oder von sich aus alle verfügbaren Auskünfte zur Verfügung, die für einen reibungslosen Güterverkehr von Nutzen sind.

Mit dem Abkommen werden die folgenden Organe eingerichtet.

  • Ein Gemischter Ausschuss, der
    • seine Beschlüsse einvernehmlich fasst;
    • mindestens einmal jährlich zusammentritt;
    • dieses Abkommen verwaltet und seine ordnungsgemäße Anwendung sicherstellt;
    • Empfehlungen ausspricht und Beschlüsse fasst;
    • die Bestimmungen des Abkommens über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (Kapitel III) und die entsprechenden Anhänge überwacht und gegebenenfalls ändert;
    • sich bei Streitigkeiten zwischen der EU und der Schweiz betreffend die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens um eine gütliche Beilegung bemüht.
  • Konzertierungsgruppen behandeln praktische, technische und organisatorische Fragen.

Bestimmungen zur Weiterentwicklung des Rechts erfordern, dass

  • die EU bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, die unter Kapitel III fallen, schweizerische Sachverständige auf informellem Weg genauso um ihre Meinung ersucht, wie sie es routinemäßig bei Sachverständigen von Mitgliedstaaten tut;
  • die Kommission der Schweiz eine Abschrift des Entwurfs der Rechtsvorschriften übersendet;
  • auf Antrag einer Vertragspartei ein erster Meinungsaustausch stattfindet;
  • Änderungen des Kapitels III aufgrund der Weiterentwicklung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften so früh wie möglich beschlossen werden, damit sie zeitgleich zur Anwendung kommen können.

Die EU erlaubt schweizerischen Sachverständigen, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex zu den Tagesordnungspunkten, die Kapitel III betreffen, teilzunehmen.

Die EU und die Schweiz vereinbaren, dass von einer Vertragspartei mit einem Nicht-EU-Land in einem Bereich, der unter Kapitel III fällt, geschlossene Abkommen für die andere Vertragspartei nicht bindend sind, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschließt etwas anderes.

Das Abkommen tut Folgendes nicht:

  • Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen für Waren aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und Gesundheit, zum Schutz des nationalen Kulturguts oder gewerblichen und kommerziellen Eigentums entgegenstehen;
  • auf Kontrollen und Formalitäten für Schiffe und Luftfahrzeuge anwendbar sein, wohl aber für Fahrzeuge und Waren, die mit ihnen befördert werden.

In Anhang III sind die Einzelheiten eines Schiedsverfahrens festgelegt.

Mit dem Beschluss Nr. 1/2013 wurden erste Änderungen an den Anhängen I und II des Abkommens vorgenommen.

Mit dem Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz werden die Artikel 9 bis 14 des Kapitels III (zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen) und die Anhänge I und II des Abkommens ersetzt.

Die EU und die Schweiz

  • garantieren das gleiche Maß an Sicherheit an ihren Außengrenzen, indem sie dieselben zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen für den Güterverkehr aus oder in Nicht-EU-Länder anwenden;
  • wenden diese zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht auf die zwischen ihnen beförderten Waren an;
  • konsultieren einander, bevor sie Vereinbarungen mit einem Nicht-EU-Land schließen, um die Vereinbarkeit bei der Umsetzung des Abkommens von 2009 zu gewährleisten.

Summarische Ein- oder Ausgangsanmeldungen

  • sind für Waren erforderlich, die in und aus Nicht-EU-Ländern verbracht werden, mit Ausnahme von Waren, die auf dem See- oder Luftweg befördert werden;
  • sind abzugeben, bevor die Waren in das oder aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden;
  • werden vom Beförderer, Einführer oder der Person, welche die Waren gestellt hat (summarische Eingangsanmeldungen), und von den von der EU und der Schweiz identifizierten Personen (summarische Ausgangsanmeldungen) abgegeben.

Anhang I enthält Einzelheiten zu den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen. Er deckt ab:

  • das genutzte elektronische Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2);
  • die Form und die Angaben dieser Anmeldungen;
  • Ausnahmen, bei denen keine summarischen Anmeldungen erforderlich sind;
  • Ort und Fristen für die Abgabe von Anmeldungen;
  • technische Modalitäten für elektronische Systeme;
  • Finanzierungsvereinbarungen bezüglich des Einfuhrkontrollsystems.

Jede Vertragspartei benennt zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in ihrem Zuständigkeitsbereich. Im Falle der Schweiz gehören die Zollexklaven Samnaun und Sampuoir dazu. Wirtschaftsbeteiligte

  • erhalten Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen;
  • werden von der anderen Vertragspartei anerkannt, insbesondere wenn Abkommen mit Nicht-EU-Ländern umgesetzt werden.

In Anhang II ist Folgendes dargelegt:

  • die Kriterien für die Zuerkennung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Kriterien;
  • die Arten von Erleichterungen, die gewährt werden (d. h., bei zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden eine Warenbeschau und eine Prüfung der Unterlagen weniger häufig vorgenommen als bei anderen);
  • die Regeln für die Aussetzung, die Rücknahme oder den Widerruf des Status;
  • die Art und Weise, wie die EU und die Schweiz Informationen über ihre zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten austauschen.

Sicherheitsrelevante Zollkontrollen

  • basieren in erster Linie auf Risikoanalysen, die mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit dem Ziel, Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu entwickeln, durchgeführt werden;
  • werden innerhalb eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement durchgeführt, der für den Austausch risikobezogener Informationen genutzt wird und dem Schutz des Berufsgeheimnisses und den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten unterliegt.

Im März 2021 wurde der Beschluss Nr. 130/2021 des Gemeinsamen Ausschusses des Europäischen Wirtschaftsraums angenommen. Er

  • ändert das Protokoll 10 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten, um Norwegen die Möglichkeit zu geben, dem Zollkontrollsystem ICS2 der EU im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen wie die Schweiz beizutreten;
  • trägt dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex vorgesehenen elektronischen Systeme Rechnung;
  • gilt nicht für Island und Liechtenstein, könnte aber in Zukunft gelten.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

  • Das Abkommen ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten.
  • Beschluss Nr. 1/2013 ist am 7. Juni 2013 in Kraft getreten.
  • Beschluss Nr. 1/2021 ist am 15. März 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Das ICS2 hilft dem Zoll bei Grenzkontrollen und unterstützt das EU-Zollprogramm zur Warenvoranmeldung für die Sicherheit und Gefahrenabwehr. Es ermöglicht den Zollstellen eine bessere Risikobewertung auf der Grundlage gemeinsamer Informationen und schützt die EU und ihre Bürgerinnen und Bürger vor gefährlichen, schädlichen oder illegalen Einfuhren.

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 12. März 2021 und der Beschluss des Gemischten Ausschusses des Europäischen Wirtschaftsraums vom 15. März 2021 gewährleisten, dass die Schweiz und Norwegen die gleichen Sicherheitsmaßnahmen anwenden wie die EU. Folglich sind für den Güterverkehr zwischen den beiden Ländern und der EU keine summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen erforderlich.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 24-42).

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 6. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (2013/330/EU) (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 73-75).

Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 12. März 2021 zur Änderung von Kapitel III und der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen [2021/714] (ABl. L 152 vom 3.5.2021, S. 1-32).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2021 vom 15. März 2021 zur Änderung des Protokolls 10 des EWR-Abkommens über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr [2021/1039] (ABl. L 226 vom 25.6.2021, S. 41-72).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168-182).

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien – Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten – Übereinkommen – Vereinbarte Niederschrift – Erklärungen einzelner oder mehrerer Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3-522).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.12.2021

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