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Fonds für einen gerechten Übergang

Fonds für einen gerechten Übergang

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1056 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie richtet den Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) ein, mit dem die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt der Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen Europäischen Union (EU) schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Der JTF unterstützt nachhaltige Investitionen in

  • kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Kleinst- und Start-up-Unternehmen;
  • Forschungs- und Innovationstätigkeiten, auch durch Hochschulen und in öffentlichen Forschungseinrichtungen;
  • erneuerbare Energie und Energieeffizienz;
  • intelligente und nachhaltige lokale Mobilität, einschließlich der Dekarbonisierung des lokalen Verkehrssektors und seiner Infrastruktur;
  • die Modernisierung von Fernwärmenetzen;
  • digitale Innovationen und digitale Konnektivität;
  • die Sanierung von Industriebranchen und Wiederherstellung grüner Infrastruktur;
  • die Umschulung von Beschäftigten und Arbeitsuchenden;
  • Bildung und soziale Eingliederung, einschließlich Investitionen in die Infrastruktur für Ausbildungszentren sowie Kinderbetreuungs- und Altenpflegeeinrichtungen.

Aus dem JTF wird Folgendes nicht unterstützt:

  • die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken;
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen;
  • Investitionen im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen;
  • Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, dies wird im Rahmen von zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen festgelegten befristeten Vorschriften für staatliche Beihilfen genehmigt.

Ressourcen

  • Der JTF verfügt über Mittel in Höhe von 8,4 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027. Dieser Gesamtbetrag darf bei Bedarf durch freiwillige Übertragungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) aufgestockt werden.
  • Zusätzlich zu den geplanten Mitteln werden 10,8 Mrd. EUR aus dem EU-Aufbauinstrument NextGenerationEU zur Verfügung gestellt:
    • 2 Mrd. EUR im Jahr 2021;
    • 4 Mrd. EUR im Jahr 2022;
    • 2 Mrd. EUR im Jahr 2023.
  • Die gemeinsamen Bestimmungen der EU für die Fonds der europäischen Sozial- und Wirtschaftspolitik sowie der europäischen Kohäsionspolitik sind in Verordnung (EU) 2021/1060 (siehe Zusammenfassung) niedergelegt.

Zugang zu Mitteln

  • Der Zugang zu den Mitteln des JTF hängt davon ab, ob sich die Mitgliedstaaten der EU zum Erreichen der Klimaneutralität bis 2050 verpflichtet haben.
  • Nur 50 % der nationalen Zuweisung stehen Mitgliedstaaten zur Verfügung, die sich zur Umsetzung dieses Ziels noch nicht verpflichtet haben.

Grüner Vergütungsmechanismus

  • Werden die Mittel für den JTF nach dem 31. Dezember 2024 aufgestockt, so werden die zusätzlichen Mittel auf der Grundlage eines „grünen Vergütungsmechanismus“ auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
  • Das bedeutet, dass Mitgliedstaaten, die ihre Treibhausgas-Emissionen schneller als andere senken, zusätzliche Mittel erhalten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1-20).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1056 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich der Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159-706).

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17-75).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1129 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang verfügbaren Zuweisungen nach Mitgliedstaaten (ABl. L 244 vom 9.7.2021, S. 4-9).

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23-27).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa – Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal (COM(2020) 21 final vom 14.1.2020).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).

Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4-18).

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.10.2021

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