EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2021/819 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut

Beschluss (EU) 2021/820 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021-2027

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG UND DES BESCHLUSSES?

Mit der Verordnung wird das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) errichtet, das ursprünglich bereits 2008 geschaffen wurde. Mit dem Beschluss wird die Strategische Innovationsagenda des EIT für den Zeitraum von 2021 bis 2027 förmlich angenommen.

Sie legen die Agenda für das EIT 2021-2027 fest und zielen darauf ab, Aspekte der Wissens- und Innovationsgemeinschaften zu verbessern, darunter:

  • ihr Finanzierungsmodell,
  • Offenheit und Transparenz,
  • ihre Integration in lokale Innovationssysteme.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Auftrag des EIT

In der Verordnung werden die Prioritäten und der Finanzbedarf des EIT für 2021-2027 in einer Strategischen Innovationsagenda im Einklang mit Horizont Europa – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation dargelegt, das mit der Verordnung (EU) 2021/695 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurde.

Auftrag des EIT ist es, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Europäischen Union (EU) und der EU-Mitgliedstaaten gestärkt wird, um den großen Herausforderungen zu begegnen, denen sich die Gesellschaft gegenübersieht. Das wichtigste Ziel des EIT ist die Integration des Wissensdreiecks (Bildung, Forschung und Innovation).

Die wichtigsten Ziele der Strategischen Innovationsagenda sind:

  • die Wissens- und Innovationsgemeinschaften sollten offener, integrativer und transparenter sein;
  • verbesserte Förderung des Innovations- und Unternehmenspotenzials im Hochschulbereich;
  • Ausweitung der Auswahlkriterien und der Haushaltsmittel auf Tätigkeiten im Rahmen des Regionalen Innovationsschemas (RIS) auf Länder mit bescheidener Innovationsleistung;
  • ein vereinfachtes, leistungsbasiertes Finanzierungsmodell für Wissens- und Innovationsgemeinschaften;
  • ein kontinuierliches Überwachungs- und Bewertungssystem für Wissens- und Innovationsgemeinschaften, das eine engere Überwachung ihrer Offenheit umfasst;
  • Klärung der Beziehungen zwischen EIT und Wissens- und Innovationsgemeinschaften nach Ende der Partnerschaftsvereinbarung;
  • die Einrichtung neuer Wissens- und Innovationsgemeinschaften:
    • im Bereich der Kultur- und Kreativbranchen 2022 oder 2023
    • in der Wirtschaft; im Wasser-, Meeres- und maritimen Sektor und Ökosysteme 2026.

Das EIT wurde eingerichtet, um seine Tätigkeiten unabhängig von nationalen Behörden und äußerem Druck durchzuführen.

Rollen und Verantwortlichkeiten der Wissens- und Innovationsgemeinschaften

Die Wissens- und Innovationsgemeinschaften befassen sich mindestens mit Folgendem:

  • Innovationsmaßnahmen und -investitionen, einschließlich der Förderung der Gründung innovativer Start-up-Unternehmen und der Entwicklung unter voller Einbeziehung der Hochschulbildungs- und Forschungskomponente;
  • innovationsorientierter Forschung in Bereichen von zentralem wirtschaftlichem, ökologischem und gesellschaftlichem Interesse, aufbauend auf den Ergebnissen aus der europäischen und der nationalen Forschung;
  • Aus- und Weiterbildungstätigkeiten insbesondere auf Master- und Promotionsebene sowie beruflichen Fortbildungsmaßnahmen in Bereichen, die künftige europäische Bedürfnisse auf sozioökonomischem und sozioökologischem Gebiet bedienen;
  • Einbindungsmaßnahmen und der Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich der Innovation mit Schwerpunkt auf dem Aufbau von Kooperationen zwischen Hochschulbildung, Forschung und Unternehmen, einschließlich des Dienstleistungs- und des Finanzsektors, sowie Organisationen des öffentlichen Sektors und des dritten Sektors, sofern relevant;
  • Aktivitäten des RIS in Ländern mit bescheideneren Innovationsleistungen, vollständig integriert in die mehrjährige Strategie der Wissens- und Innovationsgemeinschaften, um die Innovationskapazität zu stärken und nachhaltige Innovationssysteme aufzubauen;
  • Mobilisieren von Mitteln aus öffentlichen und privaten Quellen, insbesondere in dem Bestreben, einen wachsenden Anteil ihres Haushalts aus privaten Finanzbeiträgen und aus durch die eigenen Tätigkeiten erwirtschafteten Einnahmen aufzubringen;
  • Bereitstellen von Informationen über Forschungs- und Innovationsleistungen und -ergebnisse und zugehörige Rechte des geistigen Eigentums.

EIT-Haushalt

Der Beitrag der EU wird aus einem Finanzbeitrag aus Horizont Europa in Höhe von 2 726 000 000 EUR zu Preisen von 2021 zuzüglich eines zusätzlichen Betrags in Höhe von 210 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für den Zeitraum 2021-2027 geleistet. Das EIT erhält gegebenenfalls zusätzliche Mittel aus anderen EU-Programmen.

Überwachung und Evaluierung des EIT

Die Europäische Kommission führt Evaluierungen der Leistungen des EIT und der Wissens- und Innovationsgemeinschaften mit Unterstützung unabhängiger externer Sachverständiger durch und berücksichtigt die Standpunkte von Interessenträgern.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2021/819 ist am 28. Mai 2021 in Kraft getreten, mit Ausnahme von einigen Artikeln, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 und ihre nachträglichen Änderungen wurden durch die Verordnung (EU) 2021/819 geändert und ersetzt.

Der Beschluss (EU) 2021/820 ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung) (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61-90)

Beschluss (EU) 2021/820 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021-2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 91-118)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1-68)

Letzte Aktualisierung: 19.07.2021

Top