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Trinkwasser – wesentliche Qualitätsstandards

Trinkwasser – wesentliche Qualitätsstandards

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Ziel ist es, überarbeitete Vorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch einzuführen, indem seine „Genusstauglichkeit und Reinheit“ sichergestellt wird. Außerdem sollen hygienische Anforderungen für Materialien eingeführt werden, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen, wie z. B. Rohre, sowie

  • der Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch verbessert werden;
  • ein kostenwirksamer risikobasierter Ansatz für die Kontroller der Wasserqualität eingeführt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Wasser für den menschlichen Gebrauch wird wie folgt definiert:

  • alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser;
  • alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird.

Ausnahmen von der Richtlinie

Die Richtlinie gilt nicht für

Die EU-Länder können weitere Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen, und zwar für

  • Wasser, das ausschließlich für Zwecke bestimmt ist, hinsichtlich deren die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass die Wasserqualität keinerlei direkten oder indirekten Einfluss auf die Gesundheit der Verbraucher hat;
  • Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.

Seeschiffe, die Wasser entsalzen, Personen befördern und als Wasserversorger fungieren, sind nicht Gegenstand einiger Aspekte der Richtlinie, einschließlich Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien.

Wasser-Qualitätsstandards

Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch „genusstauglich und rein“ ist. Es darf keine Mikroorganismen und Parasiten sowie Stoffe jeglicher Art enthalten, die in einer gewissen Anzahl oder Konzentration eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Es muss vor allem diesen Mindestanforderungen entsprechen.

  • Mikrobiologische Parameter. Wasser darf Folgendes nicht enthalten:
    • Intestinale Enterokokken und
    • E.coli;
  • Chemische Parameter. Die Mengen an chemischen Stoffen dürfen folgende Werte nicht überschreiten (Anmerkung: g/l = Gramm pro Liter, mg/l = Milligramm pro Liter und μg/l = Mikrogramm pro Liter):
    • Acrylamid 0,10 μg/l
    • Antimon 10 μg/l
    • Arsen 10 μg/l
    • Benzol 1,0 μg/l
    • Benzo(a)pyren 0,010 μg/l
    • Bisphenol A 2,5 μg/l
    • Bor 1,5 mg/l
    • Bromat 10 μg/l
    • Cadmium 5,0 μg/l
    • Chlorat 0,25 mg/l
    • Chlorit 0,25 mg/l
    • Chrom 25 μg/l
    • Kupfer 2,0 mg/l
    • Cyanid 50 μg/l
    • 1,2-Dichlorethan 3,0 μg/l
    • Epichlorhydrin 0,10 μg/l
    • Fluorid 1,5 mg/l
    • Halogenessigsäuren (HAAs) 60 μg/l
    • Blei 5 μg/l
    • Quecksilber 1,0 μg/l
    • Microcystin-LR 1,0 μg/l
    • Nickel 20 μg/l
    • Nitrat 50 mg/l
    • Nitrit 0,50 mg/l
    • Pestizide 0,10 μg/l
    • Pestizid gesamt 0,50 μg/l
    • PFAS gesamt 0,50 μg/l
    • Summe der PFAS 0,10 μg/l
    • Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,10 μg/l
    • Selen 20 μg/l
    • Tetrachlorethen und Trichlorethen 10 μg/l
    • Trihalogenmethane gesamt 100 μg/l
    • Uran 30 μg/l
    • Vinylchlorid 0,50 μg/l.
  • Parameter, die für die Risikobewertung von Risikobewertung von Hausinstallationen relevant sind (z. B. Rohrleitungen, Tanks). Im Einzelnen sind dies:
    • Legionella <1 000 KBU*/l
    • Blei 10 μg/l.
  • Indikatorparameter. Dies beinhaltet die Anwesenheit aggressiver oder korrosiver Mittel. Wenn diese über den in der Richtlinie festgelegten Grenzwerten liegen, müssen die EU-Länder prüfen, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, und entsprechende Abhilfemaßnahmen ergreifen.

Die EU-Länder müssen auch die anderen Vorschriften der Richtlinie einhalten.

Risikobewertung

Die EU-Länder stellen sicher, dass eine Risikobewertung und ein Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Versorgungssysteme sowie eine Risikobewertung von Hausinstallationen durchgeführt werden und geprüft wird, ob die möglichen Risiken die Wasserqualität beeinflussen, einschließlich der Ermittlung von Gefahren im System und Anwendung von Kontrollmaßnahmen.

Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen

Die EU-Länder stellen sicher, dass Materialien, die zur Wasserentnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung verwendet werden und mit Wasser in Berührung kommen,

  • weder direkt noch indirekt die menschliche Gesundheit gefährden;
  • Farbe, Geruch oder Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen;
  • nicht die Vermehrung von Mikroorganismen im Wasser fördern;
  • nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen in das Wasser gelangen, als aufgrund des verfolgten Zwecks des Materials unbedingt nötig wäre.

Zusätzliche Prüfmethoden und -verfahren für die Annahme zugelassener Ausgangsstoffe und endgültiger Materialien (bis zum 12. Januar 2024) sowie Listen zugelassener Ausgangsstoffe (bis zum 12. Januar 2025) werden schrittweise eingeführt.

Zugang, Informationen, Überwachung und Bewertung

Die EU-Länder müssen

  • den Zugang zu Trinkwasser für alle, insbesondere für benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rande der Gesellschaft, verbessern oder aufrechterhalten;
  • sicherstellen, dass angemessene und aktuelle Informationen zu Trinkwasser verfügbar sind;
  • bis zum 12. Januar 2029 einen Datensatz mit Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Wasser und zur Förderung der Nutzung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erstellen;
  • bis zum 12. Juli 2027 einen Datensatz mit Informationen zur Risikobewertung und dem Risikomanagement und der Überwachung der Einzugsgebiete von Wasserentnahmestellen erstellen;
  • Datensätze mit Ergebnissen der Wasserqualitätsüberwachung, Informationen über Vorfälle und alle Abweichungen, die zugelassen wurden.

Die Europäische Kommission wird bis zum 12. Januar 2035 eine Bewertung der Richtlinie durchführen und in der Zwischenzeit mindestens alle fünf Jahre die mikrobiologischen und chemischen Standards sowie die Überwachungs-, Probenahme- und Risikobewertungsverfahren überprüfen.

Aufhebung

Mit dieser Richtlinie kommt es zu einer Neufassung und Aufhebung der Richtlinie 98/83/EG und ihrer anschließenden Änderungen (siehe Zusammenfassung) zum 12. Januar 2023.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 12. Januar 2021 in Kraft getreten und muss bis zum 12. Januar 2023 (einige Aspekte bis zum 12. Januar 2026) von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

KFU (koloniebildende Einheit): eine Einheit, die in der Mikrobiologie verwendet wird, um die Anzahl lebensfähiger Bakterien oder Pilzzellen in einer Probe abzuschätzen. Als lebensfähig wird die Fähigkeit definiert, sich unter kontrollierten Bedingungen über eine binäre Spaltung zu vermehren.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1-62)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1-44)

Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6-17)

Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45-58)

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67-128)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2001/83/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1-73)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 10.02.2021

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