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Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und der Schweiz

Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und der Schweiz

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr

Beschluss 2002/309/EG, Euratom über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Das Abkommen

  • schließt die Schweiz als Teil eines Pakets an Abkommen, das sieben verschiedene Sektoren von EU-Aktivitäten umfasst, in den Luftverkehrsbinnenmarkt der Europäischen Union (EU) ein;
  • weitet die Anwendung der EU-Luftverkehrsvorschriften auf die Schweiz aus – im Anhang des Abkommens sind alle von der Schweiz angewandten EU-Rechtsvorschriften, einschließlich anwendbarer Anpassungen, aufgeführt.

Durch den Beschluss wird das Abkommen im Namen der EU (Europäische Gemeinschaft) genehmigt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Wirtschaftliche Vorschriften

Das Abkommen zwischen der EU und der Schweiz gewährt die folgenden Rechte:

  • im Anwendungsbereich der Zivilluftfahrt das Niederlassungsrecht für EU-Unternehmen in der Schweiz sowie von Schweizer Unternehmen in der EU;
  • uneingeschränkte Rechte für Luftfahrtunternehmen der Schweiz, Flüge zwischen jedem Punkt in der Schweiz und jedem Punkt in der EU sowie zwischen Punkten in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU durchzuführen;
  • uneingeschränkte Rechte für Luftfahrtunternehmen der EU, Flüge zwischen jedem Punkt in der EU und jedem Punkt in der Schweiz durchzuführen.

Das Abkommen sieht außerdem vor, dass die Vertragsparteien in der Zukunft über die Gewährung des Rechts für Luftfahrtunternehmen der EU verhandeln werden, zwischen verschiedenen Punkten innerhalb der Schweiz Flüge durchzuführen, bzw. für Luftfahrtunternehmen der Schweiz, Flüge zwischen Punkten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten durchzuführen.

Angleichung von Rechtsvorschriften

  • Wie im Anhang des Abkommens dargelegt, wird die Anwendung des EU-Rechtsrahmens für Zivilluftfahrt – der die Bereiche Marktregulierung, Wettbewerb, Luftfahrtsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Umwelt und Schall, Verbraucherschutz und Kraftstoffbesteuerung umfasst – auf die Schweiz ausgeweitet.
  • Das Abkommen sieht vor, dass die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit in der Schweiz dieselbe Rolle spielt wie in der EU.
  • Das Abkommen enthält außerdem Vorschriften für einen fairen Wettbewerb, einschließlich des Verbots aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen und der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung sowie strenge Vorschriften für staatliche Beihilfen. Im Anwendungsbereich des Abkommens ist jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten.

Institutionelle Vorschriften

  • Jede Vertragspartei ist in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet für die Anwendung dieses Abkommens verantwortlich, hat jedoch die Verpflichtung, bei der Untersuchung möglicher Verstöße Informationen auszutauschen und einander zu unterstützen.
  • Ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern beider Vertragsparteien, der mindestens jährlich zusammentritt, ist für die Verwaltung dieses Abkommens und die Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Anwendung verantwortlich. Im Rahmen des Ausschusses tauschen die Vertragsparteien Informationen aus, führen Konsultationen durch und vereinbaren Beschlüsse, insbesondere bezüglich der Änderung des Anhangs des Abkommens bezüglich der EU-Luftverkehrsvorschriften. Die Vertragsparteien konsultieren einander zudem, um innerhalb internationaler Organisationen und gegenüber Ländern, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, koordinierte Maßnahmen in Betracht zu ziehen.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73-90)

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1-5)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2023

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