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Abkommen zwischen der EU und Japan über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Abkommen zwischen der EU und Japan über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der EU und Japan

Beschluss (EU) 2020/1026 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der EU und Japan über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt

Beschluss (EU) 2021/112 über den Abschluss des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der EU und Japan

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Das Abkommen zielt darauf ab, den Handel mit Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten zwischen der Europäischen Union (EU) und Japan zu erleichtern.
  • Es handelt sich um eine Maßnahme, die in der Luftfahrtstrategie für Europa der Europäischen Kommission dargelegt wurde – siehe Zusammenfassung.
  • Der Beschluss (EU) 2020/1026 des Rates genehmigt die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens durch die EU.
  • Durch den Beschluss (EU) 2021/112 des Rates wird das Abkommen im Namen der EU gebilligt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen dient folgenden Zwecken:

Umfang der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens kann sich u. a. auf folgende Bereiche erstrecken:

  • Lufttüchtigkeitszeugnisse und Monitoring ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse;
  • Umweltzertifizierung und Umweltverträglichkeitsprüfungen ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse;
  • Konstruktions- und Herstellungszertifikate sowie Monitoring von Konstruktions- und Herstellungsbetrieben;
  • Bescheinigungen über die Zulassung von Instandhaltungsorganisationen und Monitoring von Instandhaltungsorganisationen;
  • Lizenzierung und Ausbildung von Personal;
  • Bewertung der Flugsimulator-Qualifikation;
  • Betrieb von Luftfahrzeugen.

Allgemeine Verpflichtungen

Die EU und Japan akzeptieren gemäß den in den Anhängen dieses Abkommens zur Lufttüchtigkeit und Umweltzertifizierung festgelegten Bedingungen die Konformitätsfeststellungen und Zertifikate der zuständigen Behörden oder zugelassenen Organisationen der anderen Partei.

Durchführung des Abkommens

Ein Gemeinsamer Ausschuss, der sich aus Vertretern von der EU und Japan zusammensetzt und für die wirksame Durchführung dieses Abkommens zuständig ist, wird eingesetzt.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen wurde seit dem 22. Juni 2020 vorläufig angewandt.

Es ist am 30. Juni 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis: ein ziviles Luftfahrzeug, ein Triebwerk oder ein Propeller eines Luftfahrzeugs oder darin eingebaute oder zum Einbau bestimmte Baugruppen, Ausrüstungen, Teile oder Komponenten.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Japan (ABI. L 229 vom 16.7.2020, S. 4-25)

Beschluss (EU) 2020/1026 des Rates vom 24. April 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 229 vom 16.7.2020, S. 1-3)

Beschluss (EU) 2021/112 des Rates vom 25. Januar 2021 über den Abschluss des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Japan (ABl. L 36 vom 2.2.2021, S. 1-2)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Japan (ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 4)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 3-899)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122)

Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Luftfahrtstrategie für Europa (COM(2015) 598 final vom 7.12.2015)

Letzte Aktualisierung: 08.07.2021

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