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Vorübergehende Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch

Vorübergehende Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2020/672 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • In dieser Verordnung, mit der das Europäische Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) geschaffen wird, werden die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen die EU finanziellen Beistand leisten kann gegenüber einem Mitgliedstaat, der von einer durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernstlich bedroht ist.
  • In erster Linie sollen Kurzarbeitsregelungen oder ähnliche Maßnahmen finanziert werden, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern. Ergänzend werden bestimmte gesundheitsbezogene Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz, finanziert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, finanziellen Beistand der Union gewähren.
  • Ein Mitgliedstaat kann die Union um finanziellen Beistand nach SURE ersuchen, wenn seine tatsächlichen und möglicherweise auch seine geplanten öffentlichen Ausgaben seit dem 1. Februar 2020 aufgrund nationaler Maßnahmen, die unmittelbar mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Ausnahmesituation in Verbindung stehen, unvermittelt und heftig angestiegen sind.
  • Der finanzielle Beistand würde auf Antrag in Form eines in Raten gezahlten Darlehens gewährt. Zu diesem Zweck schließen die Europäische Kommission und der betreffende Mitgliedstaat eine Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Haushaltsordnung der EU (Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 – siehe Zusammenfassung) ab.
  • Um die Finanzierung des SURE-Instruments zu gewährleisten, ist die Kommission befugt, zum günstigsten Zeitpunkt im Namen der EU Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen, um die Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent der Union an den Märkten zu wahren. Die Mitgliedstaaten können zu dem Instrument beitragen, indem sie das von der EU eingegangene Risiko durch eine Rückgarantie absichern. Solche Beiträge erfolgen in Form unwiderruflicher, nicht an Auflagen geknüpfter und unmittelbar abrufbarer Garantien. Die Höhe des Garantiebeitrags jedes Mitgliedstaats entspricht seinem relativen Anteil am Gesamtbruttonationaleinkommen der EU von insgesamt 25 Mrd. Euro. Die Kommission schließt eine Garantievereinbarung mit dem beitragenden Mitgliedstaat ab, in der die Zahlungsbedingungen festgelegt sind.
  • Der Höchstbetrag des im Rahmen von SURE verfügbaren finanziellen Beistands beträgt 100 Mrd. Euro für alle Mitgliedsstaaten.
  • Das SURE-Instrument soll die nationalen Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten zur Abmilderung der unmittelbaren wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitsbezogenen Auswirkungen des COVID‐19‐Ausbruchs ergänzen.

Verfahren für die Beantragung und die Gewährung finanziellen Beistands

  • Der finanzielle Beistand wird durch einen auf Vorschlag der Kommission und nach der Konsultation der Mitgliedstaaten gefassten Durchführungsbeschluss des Rates gewährt.
  • Zu diesem Zweck legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission ausreichende Nachweise vor, dass dessen tatsächliche und möglicherweise auch geplante öffentliche Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie gegebenenfalls auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch zurückzuführen sind.

Prudentielle Regeln

  • Die Kommission ist ihrerseits verpflichtet, die folgenden für das SURE-Darlehensportfolio geltenden prudentiellen Regeln anzuwenden:
    • der Anteil der Darlehen, die an die drei Mitgliedstaaten mit dem höchsten Darlehensanteil vergeben werden, darf nicht über 60 % der Obergrenze hinausgehen (d. h. 60 % von 100 Mrd. Euro);
    • die von der Union in einem Jahr zahlbaren Beträge dürfen nicht über 10 % der Obergrenze hinausgehen (d. h. 10 % von 100 Mrd. Euro);
    • erforderlichenfalls kann die Kommission die im Namen der EU begebenen zugehörigen Anleihen durch die erneute Begebung von Anleihen ablösen.
  • Der Durchführungsbeschluss des Rates wird Folgendes umfassen:
    • die Höhe des Darlehens, die maximale durchschnittliche Laufzeit, die Preisformel, die maximale Zahl der Tranchen, den Zeitraum der Verfügbarkeit sowie die sonstigen für die Gewährung des finanziellen Beistands notwendigen Regeln;
    • eine Beurteilung, ob der Mitgliedstaat die Bedingungen für die Nutzung des SURE-Instruments einhält;
    • eine Beschreibung der nationalen Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen sowie gegebenenfalls der einschlägigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen, für die ebenfalls finanzieller Beistand gewährt werden kann.
  • Bei der Annahme eines Durchführungsbeschlusses berücksichtigt der Rat den bestehenden und erwarteten Bedarf des Mitgliedstaats sowie die Anträge auf finanziellen Beistand nach SURE, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden sollen, und wendet dabei die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz an.

Verwaltung, mögliche Nutzung von Garantien und Verfügbarkeit des SURE-Instruments

  • Die Kommission trifft mit dem Europäischen System der Zentralbanken die für die Verwaltung der Darlehen notwendigen Modalitäten. Die begünstigten Länder eröffnen zur Verwaltung des erhaltenen finanziellen Beistands Sonderkonten bei ihrer nationalen Zentralbank.
  • Für den Fall, dass die Kommission trotz der Anwendung aller prudentiellen Regeln möglicherweise die von den Mitgliedstaaten geleisteten Garantien in Anspruch nehmen muss, wird erwartet, dass sie vor Inanspruchnahme dieser Garantien prüft, ob sie den im Rahmen der Eigenmittelobergrenze für Zahlungsermächtigungen verfügbaren Spielraum in dem Umfang in Anspruch nehmen kann, den die Kommission für tragfähig hält, wobei unter anderem die gesamten Eventualverbindlichkeiten der EU und die Tragfähigkeit des Gesamthaushaltsplans der EU zu berücksichtigen sind.
  • Das SURE-Instrument wird zur Verfügung stehen, sobald alle Mitgliedstaaten ihren Anteil an den Garantien beigesteuert haben (siehe oben). Der Zeitraum der Verfügbarkeit des SURE-Instruments, während dessen ein Beschluss zur Gewährung finanziellen Beistands gefasst werden kann, endet am 31. Dezember 2022. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission beschließen, den Zeitraum, in dem das SURE-Instrument zur Verfügung steht, jedes Mal um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachte gravierende wirtschaftliche Störung, die sich auf die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen auswirkt, fortbesteht.
  • Diese Verordnung findet auf das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich keine Anwendung.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 20. Mai 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1-7)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik – Artikel 122 (ex-Artikel 100 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 98)

Letzte Aktualisierung: 31.08.2020

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