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Wettbewerbsverfahren – die Rolle des Anhörungsbeauftragten

Wettbewerbsverfahren – die Rolle des Anhörungsbeauftragten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2011/695/EU – über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

Er legt die Rolle des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren der EU fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • In dem Beschluss werden die Befugnisse und Aufgaben der Anhörungsbeauftragten dargelegt.
  • Sie werden von der Europäischen Kommission ernannt und sind verwaltungstechnisch dem für Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissionsmitglied unterstellt.
  • Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig.

Rolle

  • Anhörungsbeauftragte organisieren mündliche Anhörungen im Rahmen von Kartell- und Fusionskontrollverfahren und führen diese Anhörungen durch.
  • Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Verfahrensrechte von Parteien und der Generaldirektion Wettbewerb (GD Wettbewerb) können sie als unabhängige Schiedspersonen tätig werden.
  • Sie entscheiden über Anträge auf Anhörung von Dritten bei Wettbewerbsverfahren.

Die grundlegenden Aufgaben der Anhörungsbeauftragten bestehen darin,

  • die effektive Wahrung von Verfahrensrechten während des gesamten Verfahrens zu gewährleisten, einschließlich Verpflichtungsangeboten und Kartellverfahren*;
  • den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten;
  • spezielle Fragen zu bearbeiten, die im Rahmen der Untersuchungsphase von Kommissionsverfahren aufgeworfen werden, darunter:
    • die Berufung auf den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant,
    • das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung,
    • Fristen zur Antwort auf Auskunftsverlangen,
    • das Recht von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, über ihre Stellung in dem betreffenden Verfahren unterrichtet zu werden;
  • zu gewährleisten, dass dem Recht auf Akteneinsicht und den berechtigten Interessen von Unternehmen an einer vertraulichen Behandlung Rechnung getragen wird;
  • über die Ergebnisse der Anhörung und die Berücksichtigung der effektiven Wahrung von Verfahrensrechten Bericht zu erstatten und
  • gegebenenfalls Bemerkungen zu Fragen aller Art im Zusammenhang mit einzelnen Wettbewerbsverfahren an das für Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied zu richten.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 21. Oktober 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kartell: eine Gruppe zweier oder mehrerer Firmen, die versuchen, den Wettbewerb durch Preisabsprachen, Beschränkungen des Angebots oder andere wettbewerbsbeschränkende Praktiken einzuschränken, um so die Verkaufspreise bestimmen zu können.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29-37)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1-22)

Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1-39)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18-24)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25)

Siehe konsolidierte Fassung.

Geschäftsordnung der Kommission (ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26-34)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.05.2020

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