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International Convention for the Conservation of Atlantic Tunas
Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik
Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik
Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik
Anmerkung: Diese Zusammenfassung deckt die Konvention in der durch das Protokoll geänderten Fassung ab.
Aufbau
In der Konvention wird die ICCAT eingerichtet, um die Zielsetzung der Konvention in die Tat umzusetzen, wobei ein Vorsorgeansatz und ein ökosystemorientierter Ansatz angewendet werden. Sie ist dabei bestrebt:
Gemäß der Konvention tritt die ICCAT-Kommission alle zwei Jahre zusammen und besteht aus höchstens drei Vertretern jedes ICCAT-Mitglieds, die von Experten und Beratern unterstützt werden. Tatsächlich tritt die ICCAT-Kommission jedes Jahr zusammen und ist beauftragt:
Der ICCAT-Rat tritt mindestens einmal in dem Zeitraum zwischen den Tagungen der ICCAT-Kommission zusammen. Er setzt sich aus dem ICCAT-Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier bis zehn Vertretern der Mitglieder zusammen.
Die ICCAT-Kommission ernennt einen geschäftsführenden Sekretär und kann Unterkommissionen nach Arten oder geografischen Sektoren einsetzen.
Empfehlungen
Die ICCAT gibt auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen Empfehlungen ab mit dem Ziel:
Einsprüche und Streitigkeiten
Die Mitglieder der ICCAT-Kommission können schriftlich gegen eine Empfehlung Einspruch erheben, wenn:
Die Streitparteien konsultieren einander, um Streitigkeiten auf gütlichem Wege und so schnell wie möglich beizulegen. Kann eine Streitigkeit nicht beigelegt werden, so kann sie auf gemeinsamen Antrag einer endgültigen und verbindlichen Schlichtung unterzogen werden. Die Verfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten sind in einem Anhang festgelegt.
Durchsetzung
Die Mitglieder der ICCAT-Kommission sind übereingekommen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung dieser Konvention zu gewährleisten, und übermitteln alle zwei Jahre oder nach Ersuchen einen Überblick über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen. Die Mitglieder der ICCAT-Kommission müssen:
Finanzregelung
Jedes Mitglied der ICCAT-Kommission leistet für den Haushalt der Kommission einen Beitrag, der gemäß einem System berechnet wird, das in den von der ICCAT-Kommission verabschiedeten Finanzregeln festgelegt ist. Diese basieren teils auf dem Gesamtbetrag des Lebendgewichts der Fänge und dem Nettogewicht der konservierten Produkte sowie dem wirtschaftlichen Entwicklungsstand der Mitglieder.
Zusammenarbeit
Die Konvention fordert eine Arbeitsbeziehung zwischen der ICCAT-Kommission und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen sowie anderen internationalen Fischereikommissionen und wissenschaftlichen Organisationen, die Beiträge zu ihren Arbeiten leisten können. Diese können (ohne Stimmrecht) an den Tagungen der ICCAT-Kommission teilnehmen.
Die Verordnung von 2017
Die Verordnung (EU) 2017/2107 legt Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für Bestände weit wandernder Fischarten, die unter die Zuständigkeit der ICCAT fallen, fest (die betroffenen Arten sind in einem Anhang gelistet). Die Verordnung enthält ausführliche Regelungen zu spezifischen Maßnahmen für die folgenden Arten im Übereinkommensbereich der ICCAT:
Sie enthält auch Regelungen zu:
Weiterführende Informationen:
Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34-38).
Nachfolgende Änderungen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Protokoll zur Änderung der Internationalen Konvention der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 3-13).
Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).
Beschluss (EU) 2019/2025 des Rates vom 18. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 1-2).
Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1-39).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 17.01.2022