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Ökodesign- und Energieverbrauchskennzeichnungsanforderungen – Waschmaschinen und Haushaltswaschtrockner

Ökodesign- und Energieverbrauchskennzeichnungsanforderungen – Waschmaschinen und Haushaltswaschtrockner

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2019/2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Haushaltswachsmaschinen und Waschtrockner sind Gegenstand neuer und geänderter Ökodesign*-Anforderungen und Energieverbrauchskennzeichnungs*-Vorschriften. Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung gehen Hand in Hand mit der Bereitstellung wertvoller Informationen an die europäischen Verbraucher, damit diese eine informierte Entscheidung treffen können und der Markt um mehr energieeffiziente Produkte erweitert werden kann.

Mit der Verordnung (EU) 2019/2023 werden Ökodesign-Anforderung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt, und zwar für den Verkauf oder die Inbetriebnahme netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und Waschtrockner. Mit ihr wird die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 geändert und die Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 zum 1. März 2021 aufgehoben.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 werden die Vorschriften zur Kennzeichnung solcher Geräte sowie zur Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen zu denselben festgelegt. Mit ihr wird die Verordnung (EU) 2017/1369 ergänzt und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 und die Richtlinie 96/60/EG der Kommission aufgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verordnung (EU) 2019/2023

  • Sie gilt nicht für Haushaltswaschmaschinen mit einer Kapazität von weniger als 2 kg und Haushaltswaschtrockner mit einer Kapazität von 2 kg oder weniger.
  • Sie legt in Anhang II die Ökodesign-Anforderungen fest, die sich beziehen auf:
    • programmbezogene Anforderungen, einschließlich Vorschriften für die Bereitstellung des Programms eco 40-60 und (für Waschtrockner) des Programms „Waschen und Trocknen“. Das Programm eco 40-60 ist möglichst als Standardprogramm einzustellen oder für die Direktwahl verfügbar zu machen, ohne dass zuvor eine andere Auswahl, z. B. einer bestimmten Temperatur oder Beladung, vorgenommen werden muss. Die Angaben „normal“, „täglich“, „regelmäßig“ und „Standard“ dürfen für Programmbezeichnungen weder allein noch in Verbindung mit anderen Angaben verwendet werden;
    • Betriebszyklus Waschen und Trocknen;
    • Energieeffizienz;
    • Funktionsanforderungen (Wascheffizienz und Spülwirkung);
    • Anforderungen an die Dauer;
    • Wasserverbrauch;
    • Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme (Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand);
    • Ressourceneffizienz, einschließlich Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Zugang zu Reparatur- und Wartungsangaben, stoffliche Verwertung und Recycling;
    • Informationen für Installateure und Endnutzer.
  • Sie legt das Verfahren zur Konformitätsbewertung fest: die nationalen Behörden haben bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen die in Anhang IV festgelegten Nachprüfungsverfahren anzuwenden und die Messmethoden und Berechnungen gemäß Anhang III einzuhalten.
  • In Anhang V sind unverbindliche Referenzwerte auf der Grundlage der effizientesten Produkte und Technologien im Hinblick auf ihren Wasser- und Energieverbrauch, ihre Wascheffizienz und ihre Luftschallemissionen festgelegt, die für solche Geräte verfügbar sind.
  • Die Europäische Kommission muss die Verordnung im Hinblick auf den technologischen Fortschritt überprüfen und eine Reihe von Aspekten, wie zum Beispiel die Anforderungen an die Reduzierung von Mikroplastik, bewerten, und zwar sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung.

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014

  • Diesem delegierten Rechtsakt legt die Energieeffizienzklasse, die Schleudereffizienzklasse und die Luftschallemissionsklasse fest, die auf einem Index in Anhang II basieren.
  • Sie legt die Pflichten der Lieferanten festgelegt, um unter anderem zu gewährleisten, dass:
    • jede Haushaltswaschmaschine und jeder Haushaltswaschtrockner mit einem bedruckten Schild mit dem Format geliefert wird, das in Anhang III bzw. in Anhang X (bei einer Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine oder einem Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner) festgelegt ist;
    • die Parameter des Produktinformationsblatts (Anhang V) und der Inhalt der technischen Dokumentation (Anhang VI) in die Produktdatenbank eingetragen werden;
    • den Händlern für jedes Modell einer Haushaltswaschmaschine und eines Haushaltswachstrockners ein elektronisches Etikett in dem Format und mit solchen Informationen zur Verfügung gestellt wird, wie in Anhang III festgelegt.
  • Sie legt die Pflichten für die Händler fest, um unter anderem zu gewährleisten, dass:
    • jedes Gerät, das verkauft wird, mit einem deutlich sichtbaren Schild versehen ist, das vom Lieferanten gemäß Anhang III bereitgestellt wurde;
    • im Falle des Fernabsatzes das Schild und das Produktinformationsblatt mit den Angaben in Anhang VII und Anhang VIII übereinstimmen.
  • Internet-Hosting-Plattformen müssen sicherstellen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Schild und das elektronische Produktinformationsblatt gemäß Anhang VIII auf allen Geräten, die direkt über die Webseite verkauft werden, eindeutig sichtbar sind.
  • Die nationalen Behörden wenden das in Anhang IX festgelegte Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen an.
  • Die Kommission muss dieser Delegierte Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts sechs Jahre nach deren Inkrafttreten überprüfen, einschließlich der Möglichkeit, die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu erfüllen.

Wann treten die Verordnungen in Kraft?

Beide werden am 1. März 2021 in Kraft treten.

HINTERGRUND

Mit der Richtlinie 2009/125/EG wird ein Rahmen zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte eingeführt. Die Kommission hat auf dieser Grundlage den Auftrag, diese Anforderungen für Produkte festzulegen, die in der gesamten EU verkauft und gehandelt werden und erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird ein Rahmen zur Bestimmung von Energieverbrauchskennzeichnungsanforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte festgelegt, um den Verbrauchern zu ermöglichen, effizientere Produkte zu wählen und dadurch ihren Energieverbrauch zu senken.

Mit der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden die Anforderungen zum Beispiel in Bezug auf die Verwertung und das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten festgelegt, damit negative Umwelteinflüsse im Zusammenhang mit der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und der Ressourcennutzung verringert werden.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ökodesign: Politik zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus, insbesondere ihrer Energieeffizienz, durch besseres Design.
Energieverbrauchskennzeichnung: Die Energieverbrauchskennzeichnung befähigt den Kunden, informierte Entscheidungen auf der Grundlage des Energieverbrauchs energieverbrauchsrelevanter Produkte mithilfe einer Skala von A-G/von grün bis rot zu treffen.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285-312)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29-67)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1-23)

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10-35)

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen der Richtlinie 2009/125/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 26.05.2020

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