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Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung – Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion

Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung – Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2019/2024 über Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

  • Mit der Verordnung (EU) 2019/2024 werden Ökodesign-*Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme netzbetriebener Kühlgeräte* mit Direktverkaufsfunktion, einschließlich Geräten, die für die Kühlung anderer Kühlgüter als Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden.
  • Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 werden die Vorschriften zur Kennzeichnung solcher Kühlgeräte sowie zur Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen zu denselben festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Geräte, auf die sich die Verordnungen beziehen (Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion), umfassen Kühlmöbel für Supermärkte (Gefrier- und Kühlschränke), gekühlte Verkaufsautomaten, Getränkekühler, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und Speiseeis-Gefriermaschinen.

Die Verordnungen beziehen sich nicht auf

  • Geräte, die nicht mit Strom betrieben werden;
  • Kühlgeräte, die keinen Dampfkompressionskältekreislauf nutzen;
  • getrennt aufgestellte Bauteile wie Verflüssigungssätze oder Verdichter;
  • Lebensmittel verarbeitende Geräte;
  • Geräte, die speziell für Arzneimittel oder wissenschaftliche Proben bestimmt sind;
  • Geräte für lebende Lebensmittel, wie lebende Fische und Schalentiere;
  • Saladetten (zum Beispiel um Lebensmittel wie Pizzabeläge oder Salate leicht zugänglich zu lagern;
  • horizontale Bedienungstheken, die für den Betrieb bei Kühlbetriebstemperaturen ausgelegt sind;
  • Geräte, die über kein eingebautes Kühlsystem verfügen und durch Zuleitung gekühlter Luft betrieben werden, die in einer externen Kühlanlage produziert wird;
  • Verkaufsautomaten, die für den Betrieb bei Gefrierbetriebstemperaturen ausgelegt sind;
  • Fischbedienungstheken mit Scherbeneis;
  • gewerbliche Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler;
  • Weinlagerschränke und Minibars.

Mit der Kommissionsverordnung

  • werden in Anhang II die Daten (ursprünglich 1. März 2021, mit weiteren Anforderungen, die zum 1. September 2023 eingeführt werden) festgelegt, wann die Ökodesign-Anforderungen in Kraft treten. Diese beziehen sich auf
    • Energieeffizienz,
    • Ressourceneffizienz,
    • Informationen für Installateure und Endnutzer;
  • wird das Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, und in Anhang III werden die Messmethoden und Berechnungen festgelegt, die zu befolgen sind.

Die nationalen Behörden haben die in Anhang IV festgelegten Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen anzuwenden.

Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte dürfen keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden, und die während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen.

In Anhang V sind unverbindliche Referenzwerte auf der Grundlage der effizientesten Produkte und Technologien festgelegt, die für die Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion verfügbar sind im Hinblick auf ihren Energieeffizienzindex.

Die Kommission muss die Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts vier Jahre nach deren Inkrafttreten überprüfen und einige Aspekte bewerten.

Mit dieser Verordnung werden die Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion zum ersten Mal Gegenstand von Ökodesign-Anforderungen.

Die delegierte Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2017/1369 über Energieverbrauchskennzeichnung und legt Vorschriften für Lieferanten, Händler und Internet-Hosting-Plattformen fest.

  • Lieferanten müssen sicherstellen, dass
    • jedes Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion mit einem gedruckten Schild in dem in Anhang III festgelegten Format versehen ist;
    • die Informationen auf dem Produktinformationsblatt, festgelegt in Anhang V, und der Inhalt der technischen Dokumentation (Anhang VI) in die Produktdatenbank hochgeladen wurden;
    • die sichtbare Werbung für ein bestimmtes Modell die Energieeffizienzklasse sowie die Auswahl an Klassen enthält, die gemäß Anhang VII und Anhang VIII verfügbar sind;
    • das technische Werbematerial, einschließlich desjenigen im Internet, für ein bestimmtes Modell zur Beschreibung seiner spezifischen Parameter die Energieeffizienzklasse des Geräts sowie die Auswahl an Klassen enthält, die gemäß Anhang VII verfügbar sind;
    • die Händler für jedes Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion ein elektronisches Schild in dem in Anhang III festgelegten Format und ein elektronisches Produktinformationsblatt gemäß Anhang V erhalten.
  • Verkäufer müssen sicherstellen, dass
    • jedes Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das verkauft wird, einschließlich des Verkauf auf Messen, mit einem deutlich sichtbaren Schild versehen ist, das vom Lieferanten gemäß Anhang III bereitgestellt wurde;
    • im Falle des Fernabsatzes das Schild und das Produktinformationsblatt mit den Angaben in Anhang VII und Anhang VIII übereinstimmen;
    • die sichtbare Werbung, einschließlich derjenigen im Internet, für ein bestimmtes Modell die Energieeffizienzklasse sowie die Auswahl an Klassen enthält, die gemäß Anhang VII verfügbar sind;
    • das technische Werbematerial, einschließlich desjenigen im Internet, für ein bestimmtes Modell zur Beschreibung seiner spezifischen Parameter die Energieeffizienzklasse des Geräts sowie die Auswahl an Klassen enthält, die gemäß Anhang VII und Anhang VIII verfügbar sind.
  • Internet-Hosting-Plattformen müssen sicherstellen, dass
    • das vom Händler bereitgestellte elektronische Schild und das elektronische Produktinformationsblatt gemäß Anhang VIII auf allen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion, die direkt über die Webseite verkauft werden, eindeutig sichtbar sind.

Die nationalen Behörden wenden das in Anhang IX festgelegte Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen an.

Die Energieeffizienzklasse basiert auf einem in Anhang II angeführten Index.

Die Kommission muss die Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts vier Jahre nach deren Inkrafttreten überprüfen.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Beide werden am 1. März 2021 in Kraft treten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ökodesign: Politik zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus, insbesondere ihrer Energieeffizienz, durch besseres Design.
Kühlgerät: ein isoliertes Gehäuse mit einem oder mehreren Fächern, deren Temperatur auf bestimmte Werte geregelt wird und die durch natürliche oder erzwungene Konvektion gekühlt werden.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313-334)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155-186)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1-23)

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195-230)

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38-71)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2012/19/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10-35)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 29.01.2020

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