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Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – globale Strategie

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – globale Strategie

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union

Vertrag über die Europäische Union – Artikel 25

Vertrag über die Europäische Union – Artikel 28

Vertrag über die Europäische Union – Artikel 29

Vertrag über die Europäische Union – Artikel 30

Vertrag über die Europäische Union – Artikel 31

Vertrag über die Europäische Union – Artikel 37

Vertrag über die Europäische Union – Artikel 41

WAS IST DER ZWECK DIESER STRATEGIE UND DER ARTIKEL DES VERTRAGS?

  • Die globale Strategie legt die zentralen Interessen und Grundsätze der EU für ihre Einsätze im Rest der Welt dar und soll eine gemeinsame Vision und Linie für die EU vorstellen.
  • Die Artikel des Vertrags legen die Grundsätze, Mechanismen und Verfahren für die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Durch die globale Strategie soll die EU verschiedene Herausforderungen effektiver bewältigen, unter anderem:

  • Energiesicherheit,
  • Migration,
  • Klimawandel,
  • gewaltbereiten Extremismus und
  • hybride Bedrohungen*.

In der globalen Strategie werden fünf weit gefasste vorrangige Ziele dargelegt, die im Oktober 2016 vom Rat gebilligt wurden.

  • 1.

    Das vorrangige Ziel der Sicherheit und Verteidigung soll den Schutz der EU und ihrer Bürgerinnen und Bürger verbessern, Regierungen beim gemeinsamen Ausbau militärischer Kapazitäten unterstützen und einen besseren Umgang mit Krisen vorantreiben.

  • 2.

    Entwicklung der Widerstandsfähigkeit von Staaten und Gesellschaften durch die Förderung von verantwortlichem Regierungshandeln und rechenschaftspflichtigen Institutionen und durch eine enge Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. Schwerpunktmäßig sollen die umliegenden Regionen der EU im Osten und im Süden unterstützt werden.

  • 3.

    Ein integrierter Ansatz zur Bewältigung von Konflikten und Krisen durch vollen Einsatz in allen Konfliktphasen und eine einheitliche Nutzung aller Maßnahmen, die der EU auf unterschiedlichen Regierungsebenen zur Verfügung stehen.

  • 4.

    Kooperative regionale Ordnungen werden weltweit freiwillige Formen der Governance auf regionaler Ebene fördern und eröffnen den Staaten und Völkern die Möglichkeit,

    • besser mit Sicherheitsproblemen umzugehen,
    • die wirtschaftlichen Vorteile der Globalisierung zu nutzen,
    • ihre Kulturen und Identitäten stärker auszuleben und
    • Einfluss in der Weltpolitik auszuüben.
  • 5.

    Eine auf Regeln beruhende globale Governance: Entsprechend ihrer Verpflichtung zu einer auf Regeln basierenden multilateralen internationalen Ordnung strebt die EU an, dieses System zu reformieren, zu transformieren und zu erweitern.

    • Die EU wird sowohl ihre Verpflichtungen gegenüber bestehenden Initiativen wie dem Pariser Übereinkommen und den Zielen für nachhaltige Entwicklung erfüllen als auch die Mitwirkung bei solchen Initiativen, ihre Universalisierung und uneingeschränkte Umsetzung und Durchsetzung unterstützen.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Hybride Bedrohungen: eine Vielzahl von Methoden oder Aktivitäten, die von feindlich gesinnten staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren in koordinierter Weise genutzt werden und auf die Verwundbarkeit demokratischer Staaten und Institutionen abzielen, ohne dass jedoch die Schwelle eines offiziell erklärten Kriegs erreicht wird.

HAUPTDOKUMENTE

Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, 28. Juni 2016

Die globale Strategie der EU in der Praxis – drei Jahre später, ein Ausblick, 13. Juni 2019

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen:

Artikel 25 (ex-Artikel 12 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 31)

Artikel 28 (ex-Artikel 14 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 32)

Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33)

Artikel 30 (ex-Artikel 22 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33)

Artikel 31 (ex-Artikel 23 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33-34)

Artikel 37 (ex-Artikel 24 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 36)

Artikel 41 (ex-Artikel 28 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 37-38)

Letzte Aktualisierung: 08.09.2020

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