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Transparent and predictable working conditions in the EU
Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU
Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU
Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Zweck dieser Richtlinie ist es, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparentere und vorhersehbarere Beschäftigung gefördert und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleistet wird. In der Richtlinie werden Mindestrechte festgelegt und die Vorschriften über die Unterrichtung der Arbeitnehmer über ihre Arbeitsbedingungen aktualisiert.
Die Richtlinie trägt zur Stärkung der sozialen Dimension Europas als Teil der europäischen Säule sozialer Rechte bei.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie wird im Zusammenhang mit Artikel 31 der Charta der Grundrechte der EU erlassen, der besagt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen, auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub hat. Die Richtlinie ist ferner eine konkrete Folgemaßnahme der Grundsätze 5 und 7 der europäischen Säule sozialer Rechte.
Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt für Arbeitnehmer, die mehr als drei Stunden pro Woche über einen Zeitraum von vier Wochen (d. h. mehr als zwölf Stunden pro Monat) arbeiten und nach den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen EU-Land einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU zu berücksichtigen ist. Hierzu können auch Arbeitnehmer mit Null-Stunden-Verträgen zählen, wie z. B. Beschäftigte in Fast-Food-Ketten, Arbeitnehmer in Logistikzentren, Regaleinräumer in Supermärkten, Hausangestellte oder auf der Grundlage von Gutscheinen beschäftigte Arbeitnehmer* und Arbeitnehmer, die auf Online-Plattformen beschäftigt sind, wie beispielsweise auf Abruf beschäftigte Fahrer oder Kuriere, sofern sie die oben genannten Kriterien zur Definition eines Arbeitnehmers erfüllen.
Beamte, Streitkräfte oder Mitglieder von Katastrophenschutzorganisationen und Strafverfolgungsbehörden können aus objektiven Gründen von Kapitel III der Richtlinie (Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen) ausgenommen werden.
Arbeitsverhältnis
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer schriftlich und spätestens innerhalb einer Woche ab dem ersten Arbeitstag über die grundlegenden Elemente des Arbeitsverhältnisses informieren, darunter:
Über die folgenden zusätzlichen Informationen hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens einen Monat ab dem ersten Arbeitstag zu unterrichten:
In ein anderes EU-Land oder ein Nicht-EU-Land versetzte („entsandte“) Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber muss vor der Abreise des Arbeitnehmers einschlägige Dokumente bereitstellen, in denen zusätzlich zumindest Folgendes angegeben ist:
Entsandte Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 96/71/EG (siehe die Zusammenfassung hier) müssen zusätzlich unter anderem über Folgendes unterrichtet werden:
Mindestanforderungen an den Arbeitsvertrag
In der Richtlinie ist eine Reihe von Mindestrechten für Arbeitnehmer festgelegt, darunter:
Die EU-Länder können den Sozialpartnern erlauben, Kollektiv- bzw. Tarifverträge zu schließen, bei denen Regelungen bezüglich der Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern getroffen werden, die von den oben genannten Regelungen abweichen, sofern der Schutz der Arbeitnehmer insgesamt gewahrt bleibt.
Abrufverträge*
EU-Länder, die Abrufverträge oder ähnliche Arbeitsverträge (z. B. Gig-Economy- oder Null-Stunden-Verträge) erlauben, müssen Maßnahmen ergreifen, um missbräuchliche Praktiken zu unterbinden, wie etwa:
Beschwerden, Rechtsbehelfe, Schutzmaßnahmen und Kündigungen
Die EU-Länder müssen:
Die Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung dienen, das allgemeine Schutzniveau, das Arbeitnehmer in der EU bereits genießen, zu senken. Sie hindert die EU-Länder nicht daran, günstigere Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer zu erlassen.
Aufhebung
Mit der Richtlinie wird die Richtlinie 91/533/EWG des Rates über die Unterrichtung des Arbeitnehmers über die geltenden Arbeitsbedingungen ab dem 1. August 2022 aufgehoben.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 31. Juli 2019 in Kraft getreten und muss bis zum 1. August 2022 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Siehe auch:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105-121)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Durchführung der Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation, die am 21. Mai 2012 zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) geschlossen wurde (ABl. L 25 vom 31.1.2017, S. 12-35)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Einführung einer Säule sozialer Rechte (COM(2017) 250 final vom 26.4.2017)
Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Titel IV – Solidarität – Artikel 31 – Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 399)
Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1-7)
Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30-50)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/13/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9-19)
Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46-49)
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1-6)
Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32-35)
Letzte Aktualisierung: 25.10.2019