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Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie legt die EU-Vorschriften für die Festsetzung von Preisen, Abgaben, Beihilfen, Erstattungen und Quoten für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung stützt sich auf Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), was bedeutet, dass es sich um eine vom Rat angenommene Verordnung handelt. [Leser sollten beachten, dass dies im Gegensatz zu Maßnahmen nach Artikel 43 Absatz 2 AEUV steht, die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden (siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2016, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Rechtssache C-113/14).]

Die Verordnung legt die Bedingungen fest für:

  • Referenzschwellenwerte* für Getreide, Reis, Zucker, Rindfleisch, Milch und Milchprodukte wie Butter, Schweinefleisch und Olivenöl;
  • Preise der öffentlichen Intervention* für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Reis, Magermilchpulver, Butter und Rindfleisch;
  • Obergrenzen für die Erzeugnisse Weizen (3 Mio. Tonnen), Butter (50 000 Tonnen) und Magermilchpulver (109 000 Tonnen), die die EU kaufen und für einen bestimmten Zeitraum vom Markt nehmen kann;
  • Beihilfen für die private Lagerhaltung für Erzeugnisse, die von Zucker und Olivenöl bis hin zu Käse und Rindfleisch reichen;
  • EU-Beihilfen für Obst, Gemüse und Milch für Schulen;
  • Abgaben, Erstattungen und Quoten für die Zuckerproduktion bis zum 30. September 2017.

Die Europäische Kommission nutzt Durchführungsrechtsakte, um

  • Referenzschwellenwerte vor dem Hintergrund der Produktionskosten und der Marktentwicklung zu überprüfen und anzupassen;
  • die Preise der öffentlichen Intervention zu erhöhen oder zu senken;
  • Ausschreibungen für die öffentliche Intervention und Lagerhaltungsbeihilfen zu organisieren;
  • die Höchstbeträge der EU-Beihilfen für Obst, Gemüse und Milch für Schulen festzulegen und diese alle drei Jahre zu überprüfen;
  • die Höhe der Ausfuhrerstattungen entsprechend den Marktbedingungen festzulegen.

Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt die Kommission bei der Umsetzung der Verordnung.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die gemeinsame Marktorganisation ist ein Regelwerk, das den Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der EU regelt. Ihr Ziel ist es, den Landwirten durch die Gewährung sektorspezifischer Unterstützung ein Sicherheitsnetz zu bieten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Referenzschwellenwerte: ein gesetzlich festgelegtes Preisniveau, mit dem die tatsächlichen Marktpreise verglichen werden, um festzustellen, ob EU-Beihilfen ausgelöst werden sollten.
Interventionspreis: der von der EU festgelegte Preis, der den Landwirten für ihre Erzeugnisse unabhängig vom Niveau der Marktpreise gezahlt wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12-19)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1-58)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320-469)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 21.03.2019

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