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Nachhaltige Fischbewirtschaftung im Mittelmeer

Nachhaltige Fischbewirtschaftung im Mittelmeer

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 – Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Ihr Ziel ist es, einen vorsorglichen Ansatz anzuwenden, um lebende aquatische Ressourcen (Fische und Schalentiere) und marine Ökosysteme zu schützen und zu erhalten und für eine nachhaltige Nutzung zu sorgen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufgrund der biologischen, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale der Mittelmeerfischerei muss die EU einen spezifischen Rahmen für das Fischereimanagement schaffen. Dies umfasst die Fischerei von EU-Schiffen in EU-Gewässern oder in internationalen Gewässern, von Nicht-EU-Schiffen in EU-Fischereizonen oder von EU-Bürgern im Mittelmeer.

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen enthält Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen der Hohen See*, während das Übereinkommen von Barcelona ein Protokoll über besonders geschützte Gebiete und die biologische Vielfalt im Mittelmeerraum darstellt.

Schutz von Lebensräumen

Zum Schutz von Lebensräumen (einschließlich aller Natura 2000 -Standorte) sind mit einigen Ausnahmen für kleinere Schiffe in den meisten Fällen untersagt:

  • Schleppnetze*, Dredgen*, Ringwaden*, Bootswaden*, Uferwaden* oder ähnliche Netze über Seegraswiesen;
  • Schleppnetze, Dredgen, Strandwaden oder ähnliche Netze über korallogenen Habitaten und Kalkalgenbänken (Korallenalgen, die wurzellos auf dem Meeresboden wachsen).

Schutzgebiete

Die Verordnung schützt Küstengebiete vor der Fischerei mit unterschiedlichen Einschränkungen, je nach Art der Ausrüstung, indem sie die Fischereitätigkeiten nach folgenden Grundsätzen verbietet oder einschränkt:

  • gezogene Fanggeräte* sind allgemein innerhalb einer 3-Seemeilenzone vor der Küste verboten;
  • Dredgen sind unabhängig von der Tiefe innerhalb von 3 Seemeilen zugelassen, sofern der Fang anderer Arten als Schalentiere nicht mehr als 10% der Gesamtmenge beträgt;
  • Schleppnetze sind innerhalb von 1,5 Seemeilen vor der Küste verboten;
  • Bootsdredgen und hydraulische Dredgen sind innerhalb von 0,3 Seemeilen vor der Küste verboten;
  • Ringwaden sind innerhalb von 300 Metern vor der Küste verboten;
  • Dredgen zur Schwammfischerei sind innerhalb von 0,5 Seemeilen vor der Küste verboten;
  • gezogene Netze, Umschließungsnetze, Ringwaden, Bootdredgen und mechanisierte Dredgen, Kiemennetze*, Spiegelnetze* sowie kombinierte Bodennetze sind für die Sportfischerei verboten, genauso wie die Verwendung von Langleinen für weit wandernde Arten.

Fischereibewirtschaftung

Die betroffenen EU-Länder sollen Pläne für bestimmte Mittelmeerfischereien verabschieden, darunter:

  • Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Fischereiaufwands;
  • spezifische technische Maßnahmen, einschließlich vorübergehender Ausnahmen;
  • Schiffsüberwachungssysteme;
  • vorübergehende oder dauerhafte Beschränkungen für Zonen, die bestimmten Fanggeräten oder Schiffen vorbehalten sind;
  • die Erteilung spezieller Fanggenehmigungen.

Kontrollmaßnahmen

Die Verordnung enthält Kontrollmaßnahmen für:

  • den Fang von Zielarten;
  • das Umladen*;
  • bezeichnete Häfen;
  • die Fangüberwachung;
  • eine 25-Seemeilen-Bewirtschaftungszone rund um Malta.

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 geändert und die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 29. Januar 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Hohe See: der offene Ozean, der nicht Teil der ausschließlichen Wirtschaftszone, des Küstenmeeres oder der Binnengewässer eines Staates ist (Quelle: das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1982).
Schleppnetze: Netze, die vom Hauptbootmotor aktiv gezogen werden und aus einem kegel- oder pyramidenförmigen Körper bestehen, der hinten geschlossen ist und sich an der Öffnung durch die Flügel erstrecken oder auf einem starren Rahmen montiert werden kann. Solche Netze können entweder am Meeresboden (Grundschleppnetz) oder im Mittelwasser (pelagisches Schleppnetz) gezogen werden.
Dredgen: Fanggeräte, die entweder aktiv vom Hauptbootmotor (Bootsbagger) gezogen oder von einer motorisierten Winde aus einem verankerten Schiff (mechanisierter Bagger) gezogen werden, um Muscheln, Gastropoden oder Schwämme zu fangen, und die aus einem Netzbeutel oder einem Metallkorb bestehen, der auf einem starren Rahmen oder einer Stange unterschiedlicher Größe und Form montiert ist, deren unterer Teil ein Schaberblatt tragen kann und mit Kufen und Tauchbrettern ausgestattet sein kann.
Ringwaden: jedes umgebende Netz, dessen Boden mittels einer Schließleine am Boden des Netzes zusammengezogen wird, die durch eine Reihe von Ringen entlang des Bodenseils verläuft, so dass das Netz verfolgt und geschlossen werden kann. Ringwaden können verwendet werden, um kleine pelagische Arten, große pelagische Arten oder Grundarten zu fangen.
Bootswaden: Umschließungsnetze und Zugwaden, die über Seile und Winden von einem fahrenden oder verankerten Boot aus bedient werden und nicht mithilfe der Hauptmaschine des Schiffs gezogen werden, bestehend aus zwei seitlichen Flügeln mit einem zentralen Bauch, der entweder löffelförmig ist oder im hinteren Teil einen Netzsack aufweist, und die je nach Zielart in unterschiedlicher Tiefe eingesetzt werden.
Uferwaden: Umschließungsnetze und Zugwaden, die mit einem Boot ausgefahren und vom Strand aus bedient werden.
Gezogene Fanggeräte: jedes Fanggerät mit Ausnahme von Schleppangeln, das entweder unter Einsatz der Maschine des Fischereifahrzeugs gezogen oder über Schleppwinden vom verankerten oder langsam fahrenden Schiff eingeholt wird, insbesondere gezogene Netze und Dredgen.
Kiemennetze: jedes Netz, das aus einer einzigen Netzwand besteht, das vertikal im Wasser durch Schwimmer und Senker gehalten wird, die auf irgendeine Weise am Meeresboden befestigt sind oder befestigt werden können, und die Ausrüstung entweder in Bodennähe oder im Pelagial schwebt (die physikalischen (Temperatur, Salzgehalt, Lichtdurchlässigkeit) und chemischen (pH, gelöster Sauerstoff, Nährsalze) Eigenschaften von Meerwasser in verschiedenen Tiefen für einen definierten geografischen Punkt).
Spiegelnetze: jedes Netz, das aus zwei oder mehr Netzwänden besteht, die parallel an einem einzigen Kopftau hängen, fest oder auf irgendeine Weise am Meeresboden befestigt werden können.
Umladung: das Umladen eines Fangs von Bord eines kleineren Fischereifahrzeugs auf ein größeres Fischereifahrzeug, das diesen dann in eine größere Lieferung aufnimmt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11-85)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105-201)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1-16)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 25.05.2020

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