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Verordnung, mit der der Vertrag von Marrakesch in der EU umgesetzt wird

Verordnung, mit der der Vertrag von Marrakesch in der EU umgesetzt wird

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2017/1563 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter Werke in einem barrierefreien Format zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie legt die Regeln darüber fest, wie Werke oder sonstige Schutzgegenstände* in Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format* zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind, zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und ohne die Notwendigkeit einer Erlaubnis des Urheberrechteinhabers geteilt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Vertrag von Marrakesch

Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die unterzeichnenden Länder zur Annahme nationaler Gesetze, die darauf abzielen, dass Bücher in einem barrierefreien Format, wie in Braille-Schrift, als e-Text, Hörbuch oder Großdruck für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen produziert werden. Diese Gesetze sollen es auch einfacher machen, dass diese Gegenstände grenzüberschreitend ohne die notwendige Ermächtigung durch den Urheberrechteinhaber geteilt werden. Der Vertrag wurde 2013 unterzeichnet und am 1. Oktober 2018 durch die EU ratifiziert. Die EU wurde zu einer Vertragspartei am 1. Januar 2019.

Diese Verordnung

Einer befugten Stelle* mit Sitz in einem EU-Land ist es gestattet, den begünstigten Personen* oder jedweden befugten Stellen in den Nicht-EU-Ländern, die Vertragsparteien des Vertrags sind, Versionen von Büchern oder anderen Schriftstücken in einem barrierefreien Format, die gemäß Richtlinie (EU) 2017/1564, der Richtlinie, mit der der Vertrag von Marrakesch in der EU umgesetzt wird, zulässig sind, zugänglich zu machen, und diese Gegenstände dürfen von solchen Personen oder Stellen auch importiert und verwendet werden.

Eine befugte Stelle muss

  • der nicht genehmigten Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenwirken;
  • Aufzeichnungen über die Handhabung von Werken und Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format führen;
  • Informationen darüber veröffentlichen, wie sie diesen Verpflichtungen nachkommt;
  • die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten der begünstigten Personen befolgen;
  • den begünstigten Personen, anderen befugten Stellen oder Urheberrechteinhabern auf Anfrage die folgenden Auskünfte in barrierefreier Form erteilen:
    • die Liste der Werke, von denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt, mit den verfügbaren Formaten und
    • Kontaktangaben der befugten Stellen, mit denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauscht.

Überprüfung

Bis zum 11. Oktober 2023 führt die Europäische Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und legt in einem Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Vorschläge zur eventuellen Änderung dieser Verordnung vor.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 12. Oktober 2018 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Werk oder sonstiger Schutzgegenstand: ein Buch, eine Zeitung, eine Zeitschrift, ein Magazin oder ein anderes Schriftstück, eine Notation einschließlich Notenblättern, und zugehörige Illustrationen in jeder Medienform, auch in Audioformat wie Hörbücher, und in digitaler Form, das urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt ist und das veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format: ein Vervielfältigungsstück eines Werkes in einer Form, die einer begünstigten Person einen genauso leichten und komfortablen Zugang verschafft wie einer Person ohne eine der in dieser Verordnung genannten Beeinträchtigungen oder Behinderungen.
Befugte Stelle: eine Stelle, die von einem Staat befugt wurde, Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen in gemeinnütziger Weise bereitzustellen, oder für diese Tätigkeiten vom gegebenen Land anerkannt wurde.
Begünstigte Person: eine Person, die blind ist, eine Sehbeeinträchtigung hat oder eine Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, infolgedessen sie nicht in der Lage ist, Druckwerke in gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Behinderung zu lesen, oder die nicht in der Lage ist, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 1-5)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2018/254 des Rates vom 15. Februar 2018 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (ABl. L 48 vom 21.2.2018, S. 1-2). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 169 vom 6.7.2018, S. 56)

Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte und anderweitig lesebehinderte Personen (ABl. L 48 vom 21.2.2018, S. 3-11)

Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6-13)

Beschluss 2014/221/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 1-2)

Letzte Aktualisierung: 21.03.2019

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