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Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionen (EHS)

Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionen (EHS)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Abkommen zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen

Beschluss (EU) 2017/2240 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen

Beschluss (EU) 2018/219 über den Abschluss des Abkommens zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS?

  • Zweck des Abkommens ist die Verknüpfung des Emissionshandelssystems der EU (EU-EHS) mit dem Emissionshandelssystem der Schweiz (EHS der Schweiz). Die EU betrachtet ihr Emissionshandelssystem (EHS) als ein politisches Instrument zur kostenwirksamen Verringerung der Treibhausgasemissionen. Die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme, um den Handel mit Emissionszertifikaten zwischen den Systemen zu ermöglichen, wird zum Aufbau eines robusten internationalen CO2-Emissionsmarktes beitragen und die Bemühungen zur Emissionsreduktion der Vertragsparteien, die ihre Systeme miteinander verknüpft haben, weiter verstärken und so auch zu den Zielen des Übereinkommens von Paris über Klimaänderungen beitragen.
  • Die Verknüpfung der beiden Systeme wird erst dann voll funktionsfähig sein, wenn die Schweiz alle erforderlichen Vorschriften ihrer nationalen Gesetzgebung in Kraft gesetzt hat, insbesondere ihre Vorschriften über die Ausweitung ihres EHS auf den Luftverkehr. Der im Rahmen des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss hat jedoch seine Arbeit bereits mit der Unterzeichnung des Abkommens (November 2017) aufgenommen, um die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten, auch bei Entwicklungen im Hinblick auf das Inkrafttreten der einschlägigen Schweizer Vorschriften.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Obergrenzen und Handel: So funktioniert das EU-EHS

  • Das durch die Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete EU-EHS funktioniert nach dem Konzept von „Obergrenzen und Handel“. Es wird eine Obergrenze im Hinblick auf die Gesamtemission bestimmter Treibhausgase durch Kraftwerke und industrielle Anlagen, die unter das System fallen, festgelegt. Diese Obergrenze wird nach und nach reduziert, sodass die Gesamtemissionen sinken.
  • Neben ortsfesten Anlagen gilt das EU-EHS für alle Flüge zwischen Flughäfen in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum.
  • Entsprechend der Obergrenze erhalten oder kaufen Unternehmen Emissionszertifikate*, mit denen sie dann untereinander handeln können, wenn Bedarf besteht. Vor 2021 können sie auch begrenzte Mengen an internationalen Gutschriften von emissionsmindernden Projekten auf der ganzen Welt für die Einhaltung des Systems verwenden. Durch die Begrenzung der Gesamtzahl der verfügbaren Zertifikate wird sichergestellt, dass sie ihren Wert behalten.
  • Jedes Jahr muss ein Unternehmen ausreichend Zertifikate vorweisen, um alle seine Emissionen zu decken, sonst werden hohe Bußgelder verhängt. Wenn ein Unternehmen seine Emissionen reduziert, kann es die ungenutzten Zertifikate behalten, um seinen zukünftigen Bedarf zu decken, oder sie an ein anderes Unternehmen verkaufen, das Zertifikate benötigt.
  • Der Handel sorgt für Flexibilität, die sicherstellt, dass die Emissionen so kostenwirksam wie möglich verringert werden. Er fördert außerdem Investitionen in saubere, kohlenstoffarme Technologien.

Abkommen EU-Schweiz

  • Im Abkommen sind die wichtigsten Ziele und Grundsätze sowie die institutionelle Struktur für die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der EU und der Schweiz festgelegt.
  • Sobald die Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz funktionsfähig ist, sind Emissionszertifikate, die aus einem System stammen, auch im Rahmen des anderen Systems zugelassen.

Wesentliche Kriterien

  • Um die Kompatibilität der beiden Systeme zu gewährleisten, müssen bestimmte wesentliche Kriterien erfüllt sein, die in einem Anhang zum Abkommen festgelegt sind. Diese Kriterien spiegeln weitgehend die Bestimmungen der EU-EHS-Gesetzgebung bzw. ihrer Durchführungsrechtsakte wider. Beide Systeme können Vorschriften unterworfen werden, die strenger sind, als die wesentlichen Kriterien.
  • Das Abkommen sieht die Möglichkeit künftiger gesetzgeberischer Entwicklungen bei den verknüpften Systemen vor, ohne dass es einer substanziellen Neuverhandlung bedarf, solange die Systeme weiterhin die wesentlichen Kriterien erfüllen.

Informationsaustausch und Koordinierung

Im Abkommen ist ein Verfahren für den Informationsaustausch und die Koordinierung in relevanten Bereichen festgelegt. Damit soll die ordnungsgemäße Umsetzung des Abkommens und die dauerhafte Integrität der verknüpften Systeme gewährleistet werden. Dieses Verfahren ermöglicht es den Vertragsparteien, sich gegenseitig über relevante rechtliche Entwicklungen zu informieren.

Luftverkehr

  • Im Abkommen ist festgelegt, dass die Schweiz die EU-EHS-Bestimmungen für den Luftverkehr in das EHS der Schweiz übernehmen muss, damit die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme in Kraft treten kann.
  • Die Luftverkehrsunternehmen werden von einem EWR-Staat oder der Schweiz nach dem „One-Stop-Shop-Ansatz“ verwaltet. Dies bedeutet, dass eine einzige Behörde für die Umsetzung der beiden Systeme verantwortlich ist, sodass die Unternehmen nur mit einer Behörde im Rahmen des verknüpften Systems zu tun haben.
  • Im Abkommen wird auch die besondere Situation des binationalen Flughafens Basel berücksichtigt, um Doppelzählungen zu vermeiden, sollte die Schweiz ein bilaterales Abkommen über die Erfassung der Aktivitäten des Flughafens Basel abschließen.

Gemeinsamer Ausschuss

Im Abkommen wird ein Gemeinsamer Ausschuss als Hauptlenkungsstruktur festgelegt. Der Gemeinsame Ausschuss:

  • besteht aus Vertretern beider Vertragsparteien und ist für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Umsetzung des Abkommens verantwortlich;
  • spielt eine Schlüsselrolle beim Informationsaustausch und bei der Koordinierung sowie bei der Beurteilung, ob die Vertragsparteien nach wie vor die wesentlichen Kriterien erfüllen;
  • kann Änderungen der Artikel des Abkommens vorschlagen und Änderungen an den Anhängen vornehmen;
  • hat seine Arbeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens gemäß den Bestimmungen des Abkommens über die vorläufige Anwendung bestimmter Artikel aufgenommen.

Streitbeilegungsmechanismus

Beide Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuss mit zwischen ihnen entstandenen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens befassen. Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss nicht, den Streitfall binnen sechs Monaten beizulegen, kann der Streitfall auf Antrag einer der Vertragsparteien dem Ständigen Schiedshof vorgelegt werden.

Technische Vorschriften

Neben den Grundsätzen, Zielen und institutionellen Vorkehrungen enthält das Abkommen technische Bestimmungen für die Verwaltung von Registern, die Abrechnung, die Versteigerung, vertrauliche Informationen und die Sicherheit.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Emissionszertifikat: Ein Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt und das im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz vergeben wurde.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3-26)

Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates vom 10. November 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 1-2)

Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 43 vom 16.2.2018, S. 1-2)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 1)

Beschluss (EU) 2018/1279 des Rates vom 18. September 2018 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 239 vom 24.9.2018, S. 8-13)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46)

Die im Nachhinein an der Richtlinie 2003/87/EG vorgenommenen Änderungen wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1-5)

In Doha beschlossene Änderung des Protokolls von Kyoto (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 6-14)

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 13-28)

Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4-18)

Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1-3)

Letzte Aktualisierung: 17.01.2020

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