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Stromdaten – Erzeugung, Transport und Verbrauch

Stromdaten – Erzeugung, Transport und Verbrauch

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 543/2013 über die Vorlage und Veröffentlichung von Daten auf den Strommärkten

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Ihr Ziel ist, die Transparenz der Strommärkte zu verbessern.
  • Sie sieht die Veröffentlichung von Daten zur Stromerzeugung, zum Transport und zum Verbrauch vor.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Gemäß der Verordnung muss vom europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO für Elektrizität oder ENTSO-E) eine zentrale Informationsplattform eingerichtet werden. Die Plattform sollte der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung stehen.
  • Die für die Übermittlung von Daten zuständigen Institutionen müssen Daten rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität übermitteln, damit die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) oder andere Datenanbieter die Daten verarbeiten und dem ENTSO-E rechtzeitig zur Verfügung stellen können, damit sie ihren Pflichten nachkommen können, die Informationen zu veröfffentlichen.
  • Das ENTSO-E enthält ein Handbuch, in dem festgelegt wird, wie Daten standardisiert und gemeinsam genutzt werden sollen, sowie technische und betriebliche Kriterien und die entsprechende Klassifizierung der Stromerzeugungsarten.
  • Die zu erhebenden und zu veröffentlichenden Daten lassen sich in folgende Kategorien einteilen:
    • Gesamtlast, d. h. die gesamte erzeugte oder importierte Elektrizität nach Abzug jeglicher Exporte und Stromverluste durch Energiespeicherung
    • Nichtverfügbarkeit einer Verbrauchseinheit (einer Ressource, die elektrische Energie für den Eigengebrauch erhält, mit Ausnahme der Strombetreiber selbst) von 100 MW oder mehr
    • Jahresprognosemarge, d. h. die Differenz zwischen der Jahresprognose der verfügbaren Erzeugungskapazität und der Jahresprognose der maximalen Gesamtlast
    • Übertragungsinfrastruktur, insbesondere die Daten über künftige Änderungen der Netz- und Verbindungsprojekte, einschließlich des Ausbaus oder Abbaus von Übertragungsnetzen innerhalb der nächsten drei Jahre, wenn sie sich mindestens 100 MW auf die Kapazität zwischen den Regelzonen* auswirken
    • Nichtverfügbarkeit einer Übertragungsinfrastruktur mit mindestens 100 MW Auswirkungen auf die Kapazität, mit einer Ausnahme für den Schutz des Standortes der empfindlichen kritischen Infrastruktur gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/114/EG
    • Einschätzung und Angebot von zonenübergreifenden Kapazitäten, d. h. die Fähigkeit des verbundenen Systems, eine Energieübertragung zwischen den Regelzonen zu ermöglichen
    • Nutzung von zonenübergreifenden Kapazitäten, wie z. B. der vom Markt angeforderten oder dem Markt zugewiesenen Kapazität (in MW), dem Preis und den Auktionseinnahmen pro Grenze zwischen den Regelzonen gemäß einem neuen Zeitplan einschließlich der Möglichkeit der Echtzeiberichterstattung
    • Engpassmanagement-Maßnahmen, einschließlich Weiterversendung, Countertrading und der damit verbundenen Kosten
    • Prognoseerzeugung, einschließlich Erzeugungskapazität für alle vorhandenen Produktionseinheiten von 1 MW oder mehr sowie Informationen über Produktionseinheiten (vorhandene und geplante) mit einer Kapazität von 100 MW oder mehr
    • Nichtverfügbarkeit von Erzeugungs- und Produktionseinheiten von 100 MW oder mehr
    • tatsächliche Erzeugungsleistung (MW) für jede Erzeugungseinheit mit einer installierten Erzeugungskapazität von 100 MW oder mehr, einschließlich der tatsächlichen oder geschätzten Wind- und Sonnenenergieerzeugung (MW) und der wöchentlichen durchschnittlichen Füllgeschwindigkeiten aller Wasserspeicher- und Hydrospeicheranlagen (MWh)
    • Ausgleich, einschließlich der angewandten Regeln, der Beschaffungsprozesse für verschiedene Arten von Ausgleichsreserven und Ausgleichsenergie sowie die Höhe der vertraglichen Ausgleichsreserven (MW) durch die Betreiber.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Diese Verordnung ist am 5. Juli 2013 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Artikel 4.1 (die Veröffentlichung betreffend), der am 5. Januar 2015in Kraft getreten ist.

HINTERGRUND

Siehe auch:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Regelzonen: das größte geografische Gebiet, innerhalb dessen die Strommarktteilnehmer Energie austauschen können, ohne Kapazitäten zuweisen zu müssen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1-12)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1-16)

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15-35)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75-82)

Letzte Aktualisierung: 05.03.2019

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