Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen der EU und Neuseeland

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen der EU und Neuseeland

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung

Beschluss 98/509/EG über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung* zielt darauf ab, den Warenhandel zwischen der EU und Neuseeland durch den Abbau technischer Handelshemmnisse zu fördern.

Im Rahmen des bilateralen Abkommens, das die EU-Länder am 18. Juni 1998 abgeschlossen haben, akzeptieren die EU und Neuseeland die Ergebnisse der Konformitätsbewertungen*, die die benannten Konformitätsbewertungsstellen der jeweils anderen Partei für bestimmte gewerbliche Waren durchführen.

Durch den Beschluss wird das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Neuseeland im Namen der EU verabschiedet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen erstreckt sich auf folgende Bereiche:

  • gute Herstellungspraxis für Arzneimittel;
  • Medizinprodukte;
  • Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstung;
  • elektrische Produkte;
  • elektromagnetische Verträglichkeit* von Geräten;
  • Industriemaschinen, einschließlich Turmdreh- und Rollkränen;
  • Druckgeräte.

Das Abkommen:

  • ermöglicht es EU-Unternehmen, ihre Produkte – die den Anforderungen Neuseelands genügen müssen – in der EU testen und zertifizieren zu lassen und sie dann in den neuseeländischen Markt zu exportieren, und umgekehrt;
  • führt die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsregeln auf, welche das Abkommen für jeden Sektor abdeckt;
  • legt die Bedingungen für die gegenseitige Akzeptanz der Ergebnisse der Konformitätsbewertung fest;
  • sieht Verfahren zur Benennung von Konformitätsbewertungsstellen* für jeden Sektor vor;
  • verlangt, dass die EU und Neuseeland die Konformitätsbewertungsstellen prüfen, inspizieren und überwachen, um sicherzustellen, dass ihre Arbeit ordnungsgemäß ausgeführt wird;
  • sieht die Suspendierung einer benannten Konformitätsbewertungsstelle vor;
  • begründet einen gemischten Ausschuss aus Vertretern der EU und Neuseelands zur Behandlung von Fragen, die im Rahmen des Abkommens aufkommen könnten.

WANN TRITT DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Es ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

In ihrer Entschließung vom 21. Dezember 1989 einigten sich die EU-Länder auf die Grundsätze der Abkommen über die gegenseitige Anerkennung. Am 21. September 1992 bevollmächtigten sie die Europäische Kommission, im Namen der EU mit bestimmten Ländern außerhalb der EU Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zu verhandeln.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung: ein internationales Abkommen, mit dem zwei oder mehr Länder ihre jeweiligen Ergebnisse der Konformitätsbewertung anerkennen.
Konformitätsbewertung: das Verfahren, in dem ein Produkt, ehe es vermarktet werden kann, getestet, geprüft und zertifiziert wird, um sicherzustellen, dass es den geltenden Gesetzen entspricht.
Elektromagnetische Verträglichkeit: Zusammenspiel von Elektro- und Elektronikgeräten und ihrer elektromagnetischen Umgebung sowie anderen Betriebsmitteln. Alle elektronischen Geräte haben das Potenzial, elektromagnetische Felder zu erzeugen.
Konformitätsbewertungsstellen: Diese bewerten, ob ein Produkt die relevanten gesetzlichen oder regulatorischen Standards erfüllt.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 62-110).

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 98/509/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 61)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung (ABl. C 10 vom 16.1.1990, S. 1-2)

Letzte Aktualisierung: 24.07.2018

Top