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Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Pazifik-Staaten

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Pazifik-Staaten

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Pazifik-Staaten

Beschluss 2009/729/EG über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin,

  • es den Pazifik-Staaten zu ermöglichen, vom verbesserten Marktzugang, den die EU auf der Grundlage von Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen anbietet, Gebrauch zu machen und gleichzeitig Handelsstörungen zwischen den Pazifik-Staaten und der EU aufgrund des Ablaufs der Handelspräferenzen, die im Rahmen des Übereinkommens von Cotonou am 31. Dezember 2007 gewährt wurden, bis zum Abschluss eines umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den zwei Parteien zu verhindern;
  • eine nachhaltige Entwicklung und eine schrittweise Integration der Pazifik-Staaten in die Weltwirtschaft auf der Grundlage ihrer politischen Entscheidungen und Prioritäten bei der Entwicklung zu fördern;
  • eine Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses einzurichten und dieses Ziel durch die schrittweise Liberalisierung des Handels nach den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO) und dem Grundsatz der Asymmetrie zu erfüllen, wobei die EU die spezifischen Bedürfnisse und eingeschränkten Möglichkeiten der Pazifik-Staaten in Bezug auf Umfang und Fristen der Verpflichtungen nach diesem Abkommen berücksichtigt;
  • geeignete Streitbeilegungsregelungen festzulegen;
  • geeignete institutionelle Regelungen zu schaffen.

Mit dem Beschluss wird das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (jetzt EU) geschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Pazifik-Staaten sind 15 unabhängige Staaten im pazifischen Raum (Cookinseln, Timor-Leste, Fidschi, Kiribati, die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Niue, Palau, Papua-Neuguinea, Samoa, die Salomonen, Tonga, Tuvalu und Vanuatu).

Das Abkommen basiert auf den Grundprinzipien und fundamentalen Elementen, die in Artikel 2 und 9 des Übereinkommens von Cotonou aufgeführt sind. Es ist aufgeteilt in fünf Abschnitte:

  • 1.

    Handelspartnerschaft für eine nachhaltige Entwicklung

    • Die Vertragsparteien bekräftigen, dass das Ziel der nachhaltigen Entwicklung ein Bestandteil des Abkommens ist, entsprechend den übergeordneten Zielen und Grundsätzen, die in den Artikeln 1, 2 und 9 des Übereinkommens von Cotonou festgelegt sind, mit der Verpflichtung, die menschlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und ökologischen Interessen der jeweiligen Bevölkerung sowie der zukünftigen Generationen zu berücksichtigen.
    • Entscheidungsprozesse sind an den Grundsätzen der Eigenverantwortung, der Partizipation und des Dialogs ausgerichtet.
    • Das Abkommen baut auf der regionalen Integration auf und ist darauf ausgerichtet, diese zu vertiefen.
    • Die Vertragsparteien arbeiten in allen internationalen Gremien zusammen, in denen Fragen, die für dieses Abkommen von Belang sind, erörtert werden.
  • 2.

    Warenhandel

    Das Abkommen gilt für Waren mit Ursprung in der EU oder den Pazifik-Staaten und die unter Zölle in Tarifpositionen fallen.

    Dies umfasst

    • Zölle;
    • Handelspolitische Schutzinstrumente, z. B. Antidumping- und Schutzmaßnahmen;
    • nichttarifäre Maßnahmen (Verbot mengenmäßiger Beschränkungen, Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung, Ausfuhrsubventionen für Agrarerzeugnisse);
    • Zoll- und Handelserleichterungen (Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit, Zollverfahren, Beziehungen des Zolls zur Wirtschaft, Zollwertermittlung, Harmonisierung von Zollnormen auf regionaler Ebene);
    • technische Handelshindernisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen;
    • Ausnahmen, wie z. B. Sicherheit, Besteuerung, Zahlungsbilanzschwierigkeiten, Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Ernährungssicherung usw.
  • 3.

    Streitvermeidung und -beilegung

    Das Ziel des Abkommens ist, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

    Dies umfasst

    • Konsultation und Vermittlung;
    • Streitbeilegungsverfahren;
    • allgemeine Artikel inklusive dem Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen.
  • 4.

    Institutionelle Bestimmungen

    Mit dem Abkommen wird ein Handelsausschuss eingerichtet, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt und sich mit der Durchführung dieses Abkommens befasst, einschließlich

    • der Festlegung einer eigenen Geschäftsordnung;
    • der Übertragung spezifischer Befugnisse an Sonderausschüsse (z. B. Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln).
  • 5.

    Allgemeine und Schlussbestimmungen

    Diese umfassen Begriffsbestimmungen und Bestimmungen über

    • Koordinatoren und Informationsaustausch;
    • Regionale Präferenzbehandlung;
    • Verhältnis zum Übereinkommen von Cotonou, dem WTO-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften;
    • Revisionen;
    • die Verfahren für die Fortführung der Verhandlungen über den Beitritt zum Abkommen usw.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

  • Das Abkommen ist bisher noch nicht in Kraft.
  • Es wird zwischen der EU und Papua-Neuguinea seit dem 20. Dezember 2009 vorläufig angewandt.
  • Es wird zwischen der EU und Fidschi seit dem 28. Juli 2014 vorläufig angewandt.
  • Es wird zwischen der EU und Samoa seit dem 31. Dezember 2018 vorläufig angewandt.
  • Es wird zwischen der EU und den Salomonen seit dem 17. Mai 2020 vorläufig angewandt.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENTE

Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 2-715)

Beschluss 2009/729/EG des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 1)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23 Juni 2000 (ABI. L 317 vom 15.12.2000, S. 3-353)

Nachfolgende Änderungen des Partnerschaftsabkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat: Eine erneuerte Partnerschaft mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (JOIN(2016) 52 final vom 22.11.2016)

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (Fidschi-Inseln) (ABI. L 228 vom 31.7.2014, S. 2)

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (Samoa) (ABI. L 13 vom 16.1.2019, S. 1)

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (Salomonen) (ABI. L 158 vom 20.5.2020, S. 1)

Letzte Aktualisierung: 23.04.2020

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