Abkommen zwischen der EU und Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Beschluss (EU) 2017/436 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der EU und Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen
Beschluss (EU) 2017/2307 – Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen
Abkommen zwischen der EU und Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen
WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?
- Das Abkommen zielt darauf ab, den Handel zwischen der Europäischen Union (EU) und Chile mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus ökologischem/biologischem Landbau zu fördern und dem Sektor für ökologische/biologische Erzeugnisse in der EU einen Impuls zu geben. Es skizziert ein System der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Streitbeilegung im Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Die unter dieses Abkommen fallenden in der EU erzeugten Lebensmittel aus ökologischem/biologischem Landbau können in Chile ohne zusätzliche Prüfung in Verkehr gebracht werden. Dies gilt ebenso für einige ökologische/biologische Erzeugnisse aus Chile in der EU.
- Beschluss (EU) 2017/436 betrifft die Unterzeichnung und Beschluss (EU) 2017/2307 die Genehmigung des Abkommens im Namen der EU.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Gleichwertigkeit
- Für die ökologische/biologische Produktion und ihre damit zusammenhängenden Kontrollsysteme erkennen die EU und Chile die Gleichwertigkeit (Fähigkeit zur Verwirklichung derselben Ziele) der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Kontroll- und Zertifizierungssysteme an.
- Die entsprechenden Erzeugnisse sind in den Anhängen des Abkommens aufgeführt. Das Abkommen deckt unter anderem folgende EU-Erzeugnisse ab:
- unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse,
- lebende Tiere,
- unverarbeitete tierische Produkte (einschließlich Honig),
- Aquakulturerzeugnisse und Algen,
- verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futter- oder Lebensmittel bestimmt sind (einschließlich Wein),
- vegetatives Vermehrungsmaterial* und
- Saatgut für den Anbau.
- Jegliche Änderungen der Listen von Erzeugnissen, die unter das Abkommen fallen, werden durch die Europäische Kommission im Namen der EU in Folge von Konsultationen mit Chile und den EU-Ländern genehmigt.
Einfuhr und Ausfuhr
Jede Partei stimmt den durch die andere Partei in den Anhängen aufgeführten Erzeugnissen unter folgenden Bedingungen zu:
- Einfuhren in die EU müssen den in Anhang IV aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Chiles entsprechen und von einer Kontrollbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, einem Durchführungsrechtsakt hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus „Drittländern“ (Nicht-EU-Ländern) begleitet sein;
- Einfuhren nach Chile müssen den in Anhang III aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU entsprechen und von einer Kontrollbescheinigung begleitet sein, die von einer entsprechenden chilenischen oder EU-Behörde im Einklang mit den Vorschriften der Nationalen Direktion des Amtes für Landwirtschaft und Viehzucht in Chile ausgestellt wurde.
Kennzeichnung
- Erzeugnisse müssen die gesetzlichen Kennzeichnungsanforderungen der einführenden Partei erfüllen und dürfen das Öko-/Bio-Logo der Union, das chilenische Bio-Logo oder beide Logos tragen. Die gegenwärtig verwendeten Öko-/Bio-Logos der EU und von Chile für ihre Erzeugnisse werden ebenfalls geschützt.
- Die Parteien vereinbaren, die widerrechtliche Verwendung von Kennzeichnungen einschließlich abgeleiteter Bezeichnungen wie „Bio“ und „Öko“ zu unterlassen.
Information, Berichterstattung und Verwaltung
- Die Parteien tauschen jährliche Berichte über die Anwendung des Abkommens aus. Darunter fallen:
- Informationen über die Arten und Mengen der ökologischen/biologischen Erzeugnisse, die im Rahmen dieses Abkommens ausgeführt wurden;
- Kontroll- und Überwachungstätigkeiten durch die zuständige Behörde, die erzielten Ergebnisse und die getroffenen Abhilfemaßnahmen.
- Nach vorheriger Benachrichtigung von mindestens drei Monaten führen Beamte oder Sachverständige, die von der anderen Partei hierzu beauftragt wurden, Peer-Reviews durch, um zu überprüfen, ob die gemäß diesem Abkommen vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden.
- Ein Gemischter Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse, der sich aus Vertretern beider Parteien (d. h. Chile und EU) zusammensetzt, übernimmt folgende Aufgaben:
- Verwaltung dieses Abkommens;
- Prüfung von Anträgen, die Liste der Erzeugnisse im Abkommen zu aktualisieren oder neue Erzeugnisse in die Liste aufzunehmen;
- Verbesserung der Zusammenarbeit in Bezug auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren für die ökologische/biologische Produktion, um ihre Konvergenz zu erhöhen;
- Klärung von Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Das Abkommen ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELWÖRTER
Vermehrungsmaterial: Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Gemüsepflanzen. Zu den Beispielen gehören Zwiebeln, Wurzelstöcke usw.
HAUPTDOKUMENTE
Beschluss (EU) 2017/436 des Rates vom 6. März 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 33)
Beschluss (EU) 2017/2307 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 1-3)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 4-18)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25-52)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1-23)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 24.06.2020