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Bestimmungen über Vermarktungsnormen für Eier

Bestimmungen über Vermarktungsnormen für Eier

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 – Vermarktungsnormen für Eier

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie legt Vermarktungsnormen für Eier* fest, die in der EU verkauft werden, einschließlich Sortierung, Etikettierung, Lebensbedingungen der Hennen und Führung von Registern.

Mit dieser Verordnung wird Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates – die durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben und ersetzt wurde – über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Vermarktungsnormen für bestimmte Erzeugnisse wie Eier, umgesetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Eier können entweder als Klasse A oder Klasse B eingestuft werden.

Eier der Klasse A haben folgende Merkmale:

  • eine Schale mit normaler Form, die sauber und unbeschädigt ist;
  • eine Luftkammer im Ei, die nicht größer als 6 mm ist;
  • einen Dotter ohne deutlich sichtbare Umrisslinie, der beim Drehen des Eis nicht wesentlich beweglich ist;
  • das Eiklar muss klar und durchsichtig sein;
  • das Ei darf keine fremden Ein- und Auflagerungen oder Fremdgerüche aufweisen;
  • der Keim darf im Ei nicht entwickelt sein.

Eier der Klasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder gereinigt werden und weder haltbar gemacht noch unter + 5 °C gekühlt werden.

Eier der Klasse A werden nach Gewicht sortiert:

  • XL – mehr als 72 g,
  • L – 63-72 g,
  • M – 53-62 g,
  • S – unter 53 g.

Eier der Klasse B sind jene, die nicht die Qualitätsmerkmale von Eiern der Klasse A aufweisen bzw. Eier der Klasse A, die herabgestuft wurden.

Nur in Packstellen dürfen die Eier sortiert und verpackt sowie die Verpackungen* gekennzeichnet werden. Die Packstellen benötigen die geeigneten Anlagen zum Sortieren und Kennzeichnen der Eier. Eier werden innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.

Auf der Transportverpackung der Eier sind folgende Kennzeichnungen vorzunehmen:

  • Name und Anschrift des Erzeugers,
  • Erzeugercode,
  • Zahl und/oder Gewicht der Eier,
  • Legedatum oder -periode,
  • Versanddatum.

Auf den Verpackungen mit Eiern der Klasse A sind die Haltungsart und das Mindesthaltbarkeitsdatum – höchstens 28 Tage nach dem Legedatum – anzugeben.

Eier können als „Eier aus Freilandhaltung“, „Eier aus Bodenhaltung“ oder „Eier aus Käfighaltung“ etikettiert werden. Hennen in Freilandhaltung müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben; Landwirte dürfen den Zugang für einen befristeten Zeitraum am Morgen jedoch gemäß der guten Tierhaltungspraxis beschränken. Die Kennzeichnung „Eier aus Käfighaltung“ bedeutet, dass die Hennen in ausgestalteten Käfigen* gehalten werden, da Käfigbatterien (sogenannte „nicht ausgestaltete“ Käfige) in der EU seit dem Jahr 2012 verboten sind (Richtlinie 1999/74/EG – Schutz von Legehennen).

Sofern die EU Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit annimmt, z. B. bei einem Ausbruch der Vogelgrippe, dürfen Eier für die Dauer der Beschränkung, in keinem Fall aber länger als 16 Wochen, weiterhin als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden.

Die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, ist zum größten Teil bewachsen und wird nicht zu anderen Zwecken genutzt, außer als Obstgarten, Wald oder Weide.

Die Besatzdichte beträgt jederzeit höchstens 2 500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m2.

Die Worte „Extra“ oder „Extra frisch“ dürfen bis zum neunten Tag nach dem Legedatum auf Eiern der Klasse A verwendet werden, um eine höhere Qualität anzugeben.

Auf mit Getreide gefütterte Hennen darf nur hingewiesen werden, wenn Getreide mindestens 60 % der verwendeten Futterzusammensetzung ausmacht.

Die Eierzeuger führen Buch über:

  • die Haltungsart,
  • die Anzahl und das Alter der Hennen,
  • den Tag der Schlachtung und die Anzahl der geschlachteten Legehennen,
  • die Anzahl und/oder das Gewicht der pro Tag verkauften Eier,
  • die Namen und Anschriften der Käufer.

Die EU-Länder bestimmen Kontrolleure zur Überwachung der Einhaltung.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ei: Eier in der Schale – ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier – von Hühnern der Gattung Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind.
Verpackung: Umhüllung für Eier der Klassen A oder B, ausgenommen Transportverpackung und Behältnisse für Industrieeier (Eier, die nicht für den Verzehr geeignet sind).
Ausgestaltete Käfige: Käfige, die verändert wurden, um einige Tierschutzbedenken der Käfigbatteriehaltung zu überwinden. Andere wirtschaftliche und tierhalterische Vorteile der Systeme ohne Käfighaltung bleiben bestehen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6-23)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53-57)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 27.02.2018

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