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Fangstatistiken zum Fischfang im Atlantik

Fangstatistiken zum Fischfang im Atlantik

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 216/2009 über Fangstatistiken der EU-Länder, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben

Verordnung (EG) Nr. 217/2009 Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der EU-Länder, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben

Verordnung (EG) Nr. 218/2009 über Fangstatistiken der EU-Länder, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Die drei Verordnungen betreffen die Pflicht der EU-Länder, der Europäischen Kommission (Eurostat) genaue und termingerechte Statistiken über die Fänge von Fischereifahrzeugen in folgenden Gebieten vorzulegen:

  • im Nordwestatlantik – Verordnung (EG) Nr. 217/2009;
  • im Nordostatlantik – Verordnung (EG) Nr. 218/2009;
  • in Regionen, die außerhalb des Nordatlantiks liegen, d. h. Mittlerer Ostatlantik, Mittelmeer und Schwarzes Meer, Südwestatlantik, Südostatlantik, Westlicher Indischer Ozean – Verordnung (EG) Nr. 216/2009.

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 217/2009, (EG) Nr. 218/2009 und (EG) Nr. 216/2009 werden die bisherigen EU-Verordnungen über Statistiken über die Fangmengen und die Fischereitätigkeit (Verordnungen (EWG) Nr. 2018/93, (EWG) Nr. 3880/91 bzw. (EG) Nr. 2597/95) aufgehoben bzw. überarbeitet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die einzelnen Verordnungen schreiben vor, dass die EU-Länder der Kommission (Eurostat) Daten über die jährlichen Fangmengen* der Fahrzeuge vorlegen, die in dem betreffenden Land registriert sind oder unter seiner Flagge fahren. Die Daten werden in Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen (an Land gebrachte Fische) oder Umladungen* zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundet angegeben.

In jeder Verordnung sind die Fristen festgelegt, innerhalb derer die EU-Länder der Kommission (Eurostat) jeweils die erforderlichen Daten vorlegen müssen, sowie die Formate, in denen diese übermittelt werden sollten.

Für den Fischfang im Nordwestatlantik schreibt die Verordnung (EG) Nr. 217/2009 darüber hinaus Daten zu den Fangmengen und der entsprechenden Fischereitätigkeit vor, die nach Kalendermonat des Fangs, Fischfanggerät, Fahrzeuggröße und hauptsächlich gewünschter Fischart zu untergliedern sind. Hat das betreffende Land in dem vorangegangenen Kalenderjahr im Nordwestatlantik keinen Fischfang betrieben, so hat es die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission kann die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen dieser Fischereigebiete sowie den zulässigen Grad der Datenzusammenfassung anpassen.

Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik der EU nichts anderes bestimmt ist, können die EU-Länder Stichprobenverfahren anwenden, um Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte abzuleiten, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Die EU-Länder mussten der Kommission Berichte übermitteln, aus denen hervorging:

  • wie ihre Daten zustande gekommen sind,
  • ob und welche Stichprobenverfahren dabei zur Anwendung kamen,
  • den Anteil der Gesamtdaten, der durch Stichproben abgeleitet wurde, und
  • Angaben darüber, wie repräsentativ und zuverlässig die Daten sind.

Diese Berichte mussten zu folgenden Stichtagen vorgelegt werden:

  • 1. Januar 1993 (Verordnung (EG) Nr. 218/2009),
  • 28. Juli 1994 (Verordnung (EG) Nr. 217/2009) und
  • 14. November 1996 (Verordnung (EG) Nr. 216/2009).

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Die Verordnungen sind am 20. April 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Fangmenge: alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, jedoch ausgenommen den Mengen, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden.
Umladung: das Umladen eines Fangs von Bord eines kleineren Fischereifahrzeugs auf ein größeres Fischereifahrzeug, das es in eine größere Lieferung aufnimmt.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1-41)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42-69)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70-108)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 04.12.2017

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