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Durchsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts

Durchsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung legt ein stufenweises Sanktionssystem für diejenigen Länder des Euro-Währungsgebiets fest, die den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht einhalten oder ihre Wirtschaftsstatistiken manipulieren.

Die Vorschriften sollen hauptsächlich Regierungen dazu anhalten, ihre mittelfristigen Haushaltsziele einzuhalten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Länder des Euro-Währungsgebiets, die:

  • nicht eingreifen, um eine erhebliche Abweichung ihres strukturellen Haushaltsdefizit von den zu erfüllenden Vorgaben für ihr mittelfristiges Haushaltsziel zu korrigieren, nachdem sie eine Verwarnung von der Europäische Kommission erhalten haben, müssen gegebenenfalls eine verzinsliche Einlage in Höhe von 0,2 % des Bruttoinlandprodukts (BIP) des Vorjahres bei der Kommission hinterlegen;
  • ein Defizit aufweisen, das vom Rat als übermäßiges Defizit anzusehen ist, müssen gegebenenfalls eine unverzinsliche Einlage in Höhe von 0,2 % ihres Vorjahres-BIP bei der Kommission hinterlegen;
  • nicht wirksam vorgehen, um ein übermäßiges Defizit zu korrigieren, können gegebenenfalls mit einer Geldbuße in Höhe von 0,2 % ihres Vorjahres-BIP belegt werden.

Die Verfahren für die Annahme der vorgenannten Sanktionen sind jeweils identisch. Auf Beschluss des Rates über das Ausbleiben effektiver Maßnahmen oder zur Feststellung eines vorliegenden übermäßigen Defizits schlägt die Kommission binnen 20 Tagen die entsprechende Sanktion vor. Wird diese Empfehlung von den Ländern des Euro-Währungsgebiets nicht mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt sie als angenommen. Die Kommission kann dem Rat aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Landes empfehlen, die Sanktion zu verringern oder aufzuheben.

Der Rat kann darüber hinaus auf Empfehlung der Kommission gegen ein Land des Euro-Währungsgebiets, das seine Defizit- und Schuldendaten absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falsch darstellt, eine Geldbuße in einer Höhe von bis zu 0,2 % des BIP des Landes verhängen.

Einnahmen aus Geldbußen und unverzinslichen Einlagen fließen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zu, um Länder des Euro-Währungsgebiets, die finanziellen Beistand benötigen, entsprechend zu unterstützen.

Die Kommission veröffentlicht beginnend ab dem 14. Dezember 2014 alle fünf Jahre einen Bericht, der folgende Aspekte bewertet:

  • die Wirksamkeit dieser Verordnung, hinsichtlich der Aufgabe, mögliche Risiken anzugehen, die das reibungslose Funktionieren der Währungsunion gefährden;
  • die Fortschritte, die bei der Sicherstellung einer engeren Koordinierung und Konvergenz der einzelstaatlichen Wirtschaftspolitiken und Wirtschaftsleistung erzielt wurden.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 13. Dezember 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Verordnung gehört zu sechs Rechtsakten (dem sogenannten „Sixpack“), mit denen die wirtschaftspolitische Steuerung in der Europäischen Union (EU), und insbesondere im Euro-Währungsgebiet, verstärkt werden soll. Die weiteren fünf Rechtsakte in diesem Paket sind:

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1-7)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8-11)

Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25-32)

Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41-47)

Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1-5)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6-11)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 06.12.2017

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