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Nachrüstung von schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln

Nachrüstung von schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2007/38/EG über die Nachrüstung von in der EU zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie legt Regeln fest, wie für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, die nach dem 1. Januar 2000 zugelassen wurden, mit Rückspiegeln nachzurüsten sind.

Das dient hauptsächlich dem Zweck, die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Fahrradfahrer und Motorradfahrer, die besonders von den Gefahren durch den seitlichen toten Winkel auf der Beifahrerseite von Lkw betroffen sind, zu erhöhen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ab dem 6. August 2007 und spätestens bis zum 31. März 2009 mussten alle für die Güterbeförderung ausgelegten und gebauten Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (Klassen N2 und N3) auf der Beifahrerseite mit einem Spiegel der Klasse IV (Weitwinkelspiegel) bzw. der Klasse V (Nahbereichsspiegel) nachgerüstet werden.

Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine befristete Maßnahme für Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2000 zugelassen wurden. Ihr Zweck besteht darin, den indirekten Sichtbereich bei Fahrzeugen, die nicht den Bestimmungen für neue Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 unterliegen, zu verbessern.

Die Richtlinie gilt allerdings nicht unmittelbar, sondern sie verpflichtet die einzelnen Staaten, die Spiegel gesetzlich vorzuschreiben.

Ausnahmen

  • Fahrzeuge, die auf der Beifahrerseite mit Spiegeln ausgestattet sind, deren Sichtfelder zusammen nicht weniger als 95 % des gesamten Sichtfeldes auf Bodenhöhe eines Spiegels der Klasse IV und nicht weniger als 85 % des Sichtfeldes auf Bodenhöhe eines Spiegels der Klasse V abdecken, erfüllen bereits die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Fahrzeuge, die aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht mit Spiegeln ausgestattet werden können, dürfen mit zusätzlichen Spiegeln oder anderen Einrichtungen für indirekte Sicht ausgestattet werden, etwa mit Kameras, sofern diese Einrichtungen zusammen die Anforderungen erfüllen.
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, bei denen ein Spiegel der Klasse V nicht so angebracht werden kann, dass er sich weniger als 2 m über dem Boden befindet, wenn das Fahrzeug voll beladen ist, und dass der Spiegel von der Fahrerposition aus voll einsehbar ist, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
  • Fahrzeuge, die einzelstaatlichen Maßnahmen mit ähnlichen Mindestanforderungen unterliegen, die vor der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht in Kraft getreten sind, sind ausgenommen.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen der Europäischen Kommission eine Liste der technischen Lösungen übermitteln, welche diese dann öffentlich zugänglich macht. Es liegt in der Verantwortung der Kommission, dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie angebracht und einer technischen Überwachung unterzogen werden.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am Freitag, 3. August 2007 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis Mittwoch, 6. August 2008 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 25-28)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51-128)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/45/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1-24)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 19.02.2018

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