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Geldmarktfonds

Geldmarktfonds

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS

Verordnung (EU) Nr. 2017/1131 über Geldmarktfonds

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit ihr werden für die Europäische Union (EU) geltende Vorschriften festgesetzt, durch die Geldmarktfonds* widerstandsfähiger werden und Marktschocks besser standhalten sollen. Sie sieht dazu einheitliche Regelungen über Aufsichtsanforderungen, Geschäftsführung und Transparenz für Geldmarktfondsverwalter vor.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung gilt für alle Geldmarktfonds, die in der EU verwaltet und/oder vertrieben werden. Es gibt drei Arten von Geldmarkfonds:

  • Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert (VNAV), der im Wesentlichen Marktschwankungen unterliegt;
  • Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert für öffentliche Schuldtitel (CNAV), bei denen ein fester Preis pro Anteil angestrebt wird;
  • Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität (LVNAV) – eine neue Kategorie von Geldmarktfonds, die unter strengen Bedingungen und bei höheren Liquiditätsanforderungen einen festen Preis anbieten können.

Geldmarktfonds müssen einen ausreichenden Mindestbetrag an flüssigen Mitteln halten, um einen abrupten Abzug von Einlagen kompensieren zu können.

  • LNVAV- und CNAV-Geldmarktfonds müssen mindestens 10 % an Vermögenswerten halten, die innerhalb eines Tages fällig werden (d. h. vom Emittenten zurückgezahlt werden müssen), und 30 %, die innerhalb einer Woche fällig werden.
  • VNAV-Geldmarktfonds müssen mindestens 7,5 % an Vermögenswerten halten, die innerhalb eines Tages fällig werden, und 15 %, die innerhalb einer Woche fällig werden.

Mit ihr werden Vorschriften für die Diversifizierung von Portfolios und für die Bewertung von Vermögenswerten eingeführt. Ein Geldmarktfonds darf höchstens bis zu den folgenden Obergrenzen investieren:

  • 5 % seiner Vermögenswerte in Geldmarktinstrumente desselben Emittenten;
  • 10 % seiner Vermögenswerte in Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut;
  • 17,5 % in andere Geldmarktfonds, um Zirkelinvestitionen zu verhindern.

Die Verordnung legt zudem folgende Obergrenzen fest:

  • eine Obergrenze von 15 % für umgekehrte Pensionsgeschäfte* mit ein und derselben Gegenpartei;
  • spezielle Obergrenzen für gedeckte Schuldverschreibungen.

Damit wird verhindert, dass Geldmarktfonds von anderen Instituten, insbesondere von Banken, finanzielle Unterstützung erhalten.

Darüber hinaus verpflichtet sie Geldmarktfondsverwalter dazu:

  • potenzielle Investitionen anhand vorsichtiger Verfahren zur Qualitätsbewertung zu prüfen;
  • über die Tätigkeiten ihrer Anleger Kenntnis zu behalten;
  • den zuständigen Behörden die entsprechenden Überwachungsinformationen zur Verfügung zu stellen.

Die Europäische Kommission muss die Verordnung bis zum 21. Juli 2022 überprüfen.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/708 legt technische Standards in Bezug auf die Meldevorlage, die von Geldmarktfondsverwaltern für die nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/1131 durchzuführende Berichterstattung an die zuständigen Behörden zu verwenden ist, fest.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 ändert und ergänzt die Verordnung (EU) 2017/1131 in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere, Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1383 ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 im Hinblick auf die Anforderungen an die von Geldmarktfonds im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommenen Vermögenswerte.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 21. Juli 2018 in Kraft getreten, wobei bestimmte Vorschriften (Artikel 11 Absatz 4, 15 Absatz 7, 22 und 37 Absatz 4) bereits am 20. Juli 2017 in Kraft getreten waren. Sie gilt in vollem Umfang für Fonds, die ihre Vorschriften mit Wirkung vom 21. Januar 2019 (Artikel 44) ändern müssen.

HINTERGRUND

  • Geldmarktfonds werden hauptsächlich als Alternative zu Geldeinlagen genutzt, um Liquiditätsüberschüsse kurzfristig anzulegen. Anleger können damit ihre finanziellen Beteiligungen diversifizieren und haben zugleich die Möglichkeit, diese kurzfristig zurückzufordern. Die Fonds verwalten innerhalb der EU Vermögenswerte in Höhe von rund 1 Billion EUR, die zur Finanzierung der Realwirtschaft eingesetzt werden.
  • Marktturbulenzen, wie während der Finanzkrise 2007/2008 und zuletzt im März 2020, können jedoch zu einem Run auf Fonds führen. Wenn eine große Zahl von Anlegern ihre Bareinlagen abzieht, könnte es in der gesamten EU zu ähnlichen Entwicklungen kommen. Dies würde das Finanzsystem schädigen.
  • Die EU-Gesetzgebung verfolgt ähnliche Maßnahmen wie die G20-Gruppe der wichtigsten Industrieländer und des Rates für Finanzstabilität (Financial Stability Board), um eine stärkere Beaufsichtigung und Regulierung des Schattenbanksystems zu ermöglichen.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Geldmarktfonds. Ein Investmentfonds, der Anteile an Investoren zur Finanzierung ihrer Tätigkeit ausgibt.
Umgekehrtes Pensionsgeschäft. Beim Kauf von Wertpapieren willigt der Käufer bereits ein, diese zu einem bestimmten Zeitpunkt und zu einem bestimmten Preis zurückzuverkaufen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8-45).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1131 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2018/708 der Kommission vom 17. April 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Meldevorlage, die von Geldmarktfondsverwaltern für die nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführende Berichterstattung an die zuständigen Behörden zu verwenden ist (ABl. L 119 vom 15.5.2018, S. 5-28).

Letzte Aktualisierung: 16.11.2021

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