Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2002/620/EG über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der EU-Organe

Beschluss 2002/621/EG über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der EU-Organe

WAS IST DER ZWECK DIESER BESCHLÜSSE?

  • Beschluss 2002/620/EG richtet das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) ein, das für die Einstellung von Personal für die Institutionen, Agenturen, und Organe der EU zuständig ist.
  • Beschluss 2002/621/EG legt die Vorschriften für die Organisation und den Betrieb des EPSO fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufgaben

  • Das EPSO hat die Aufgabe, das Personalauswahlverfahren für die Institutionen, Agenturen, und Organe der EU durchzuführen. Dazu führt das Amt allgemeine Auswahlverfahren durch. Die entsprechenden Ergebnisse ermöglichen ihm die Erstellung von Verzeichnissen mit geeigneten Kandidaten.
  • Es arbeitet intensiv mit den Organen zusammen, damit der künftige Personalbedarf festgestellt werden kann, und stellt ein Programm von Auswahlverfahren auf, um diesen Bedarf zu erfüllen.
  • Es entwickelt ausgehend von den bewährtesten Praktiken Auswahlmethoden und -techniken entsprechend den benötigten Anforderungsprofilen.
  • Es bearbeitet und kontrolliert die Nutzung der im Anschluss an die Auswahlverfahren aufgestellten Eignungslisten.

Auswahlverfahren

  • Jedes EU-Organ hat dem EPSO ausreichend Prüfungsausschussmitglieder, Korrektoren und Aufsichtspersonen zur Verfügung zu stellen, um einen reibungslosen Ablauf der Auswahlverfahren zu ermöglichen.
  • Die Entscheidung über die Ernennung erfolgreicher Kandidaten wird von den Anstellungsbehörden der jeweiligen EU-Institutionen, -Agenturen und -Organe getroffen.

Zusätzliche Leistungen

Das EPSO kann zudem Folgendes tun:

  • Es kann vereinbaren, Verfahren zur Auswahl von Mitarbeitern durchzuführen, die von einem Organ, einem Amt oder einer Agentur eingestellt werden. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung benötigt der Leiter des EPSO die Zustimmung des Leitungsausschusses des EPSO. Aus der Vereinbarung muss hervorgehen, wie die Leistungen des EPSO finanziert werden sollen.
  • Es kann bei internen Auswahlverfahren einzelner Organe, Ämter, Agenturen oder Einrichtungen technische Hilfe leisten.
  • Es kann Verfahren zur Auswahl sonstiger Bediensteter, die keine Beamte sind, z. B. Vertragsbedienstete und Bedienstete auf Zeit, durchführen und Verzeichnisse geeigneter Bewerber aufstellen.

Leitungsausschuss

  • Der Leitungsausschuss des EPSO besteht aus einem Mitglied pro Organ sowie drei Personalvertretern; letztere werden von den Personalvertretungen der Einrichtungen (Gewerkschaften) ernannt und nehmen an der Arbeit des Leitungsausschusses als Beobachter teil.
  • Zu den Hauptaufgaben des Leitungsausschusses zählen:
    • die Festlegung der Vorschriften für die Tätigkeit des EPSO und seiner Organisationsstruktur;
    • die Festlegung der Grundsätze für die Personalauswahlpolitik des EPSO;
    • die Festlegung der Entgelte, die für zusätzliche Leistungen des EPSO berechnet werden;
    • die Festlegung von Kriterien, nach denen jedes Organ dem EPSO eine angemessene Zahl von Prüfungsausschussmitgliedern, Korrektoren und Aufsichtspersonen zur Verfügung zu stellen hat.

Ernennung von EPSO-Personal

Die Europäische Kommission ernennt den Leiter des EPSO nach befürwortender Stellungnahme des Leitungsausschusses in Bezug auf den Kandidaten. Der Leiter ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des EPSO und für die Ernennung von Personal für das Amt verantwortlich. Die Amtszeit des Leiters beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

Haushaltsplan und Rechnungsführung

Der Haushalt des EPSO fällt unter den Einzelplan der Europäischen Kommission des EU-Haushaltsplans. Die Rechnungsführung des EPSO basiert auf den Rechnungsführungsvorschriften und -methoden der Kommission. Einnahmen aus gegen Entgelt erbrachten Leistungen sind vom EPSO getrennt zu verbuchen.

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

Die Beschlüsse 2002/620/EG und 2002/621/EG sind am 26. Juli 2002 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften – Erklärung des Präsidiums des Europäischen Parlaments (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53-55)

Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56-59)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2002/621/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 07.11.2017

Top