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Artikel 50 – Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich

Artikel 50 – Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (1)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) – Verfahren für den Austritt eines Mitgliedstaats aus der EU

WAS IST DER ZWECK VON ARTIKEL 50 EUV?

  • Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) enthält Artikel 50, eine Klausel zum freiwilligen und einseitigen Austritt eines Mitgliedstaats aus der EU.
  • Diese Klausel legt das Austrittsverfahren dar, gemäß dem die EU den Austritt verhandelt und ein Abkommen mit dem austretenden Mitgliedstaat schließt.
  • Für die Verhandlungen ist ein Zeitrahmen von zwei Jahren vorgesehen, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig im Einvernehmen mit dem austretenden Mitgliedstaat beschließt, diesen Zeitraum zu verlängern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Nach dem Schreiben vom 29. März 2017 aus dem Vereinigten Königreich (1), mit dem seine Entscheidung zum Austritt aus der EU („Brexit“) dem Europäischen Rat (Artikel 50) mitgeteilt wurde, bestehend aus den politischen Führern aller EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs (1), wurden die Leitlinien für die Verhandlungen festgelegt, einschließlich der Positionen und Grundsätze der EU.

Am 22. Mai 2017 nahm der Rat (Artikel 50) einen Beschluss zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (1) an und zur formellen Benennung der Kommission als Verhandlungsführer der EU. Er nahm außerdem erste Verhandlungsrichtlinien an. Diese sahen eine klare Struktur und ein geschlossenes Vorgehen der EU bei den Verhandlungen vor.

Das Europäische Parlament legte ebenfalls die wichtigsten Grundsätze und Bedingungen („red lines“) für seine Zustimmung zum Austrittsabkommen fest.

Grundsätze

In den Leitlinien sind die Grundsätze der EU dargelegt. Sie galten in gleicher Weise für die Verhandlungen über einen geordneten Austritt, für etwaige erste vorbereitende Gespräche über den Rahmen für die künftigen Beziehungen sowie für jedwede Übergangsregelung. Die Grundsätze umfassten:

  • Erhaltung des Vereinigten Königreichs (1) als enger Partner, sobald es die EU verlassen hat;
  • jedes Abkommen mit dem vereinigten Königreich (1) muss auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten beruhen, wobei gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen sind;
  • Wahrung der Integrität des Binnenmarktes: keine Beteiligung lediglich in einzelnen Sektoren;
  • Die EU wird ihre Autonomie im Hinblick auf ihre Beschlussfassung sowie auf die Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union bewahren.
  • nichts ist vereinbart, solange nicht alles vereinbart ist: einzelne Punkte können nicht separat geregelt werden;
  • Die EU wird mit einheitlichen Standpunkten in die Verhandlungen gehen.
  • keine separaten Verhandlungen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich (1) über Angelegenheiten bezüglich des Austritts des Vereinigten Königreichs (1) aus der EU.

Verhandlungen in zwei Phasen

Die erste Phase der Verhandlungen begann am 19. Juni 2017, kurz nach den Parlamentswahlen im Vereinigten Königreich (1). Nach sechs Verhandlungsrunden, am 8. Dezember 2017, erzielten die Verhandlungsführer der EU und des Vereinigten Königreichs (1) einen wichtigen Meilenstein, als sie einen hinreichenden Fortschritt in dieser Phase der Verhandlungen erreichten. Der gemeinsame Bericht, der von der britischen (1) Premierministerin Theresa May und dem Kommissionspräsidenten Jean-Claude Juncker gebilligt wurde, enthält feste Zusagen:

  • dass die Rechte der EU-Bürger im Vereinigten Königreich (1) und der Staatsbürger des Vereinigten Königreichs (1) in der EU geschützt werden;
  • dass alle bestehenden, während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (1) eingegangenen finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden;
  • dass auf die einzigartigen Umstände in Irland und Nordirland eingegangen wird.

Die Europäische Kommission nahm ebenfalls am 8. Dezember Empfehlungen an den Europäischen Rat (Artikel 50) an, in denen sie zu dem Schluss kam, dass in der ersten Phase der Verhandlungen ausreichende Fortschritte erzielt wurden.

Anschließend bestätigte der Europäische Rat (Artikel 50) am 15. Dezember 2017, dass ausreichend Fortschritte erzielt worden waren, und die EU-Verhandlungsführer nahmen Leitlinien an, um die zweite Phase der Verhandlungen über mögliche Übergangsregelungen und die künftigen Beziehungen einzuleiten.

Am 29. Januar 2018 nahm der Rat (Artikel 50) einen Beschluss zur Ermächtigung der Verhandlungen über Übergangsregelungen und Verhandlungsrichtlinien an. Am 6. Februar 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag zu Übergangsregelungen.

Am 19. März 2018 haben die Verhandlungsführer der EU und des Vereinigten Königreichs (1) einen weiteren entscheidenden Schritt durch den Abschluss eines Abkommens über den Entwurf eines Austrittsabkommens getan, das den Fortschritt festlegte, der in der ersten Phase der Verhandlungen aus rechtlicher Sicht erreicht wurde und enthielt einen Rechtstext über den Übergangszeitraum.

Am 23. März 2018 nahm der Europäische Rat Leitlinien über den Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (1) an.

Am 19. Juni 2018 veröffentlichten die Verhandlungsführer der EU und des Vereinigten Königreichs (1) eine gemeinsame Erklärung, in der die weitere Entwicklung der Verhandlungen über den Entwurf des Austrittsabkommens umrissen wird.

Am 29. Juni und am 17. Oktober 2018 überprüfte der Europäische Rat (Artikel 50) den Stand der Verhandlungen und bekräftigte die Einheit der 27 EU-Länder und die bestehende einheitliche Verhandlungsstruktur.

Nach 17-monatigen Verhandlungen markierte der Europäische Rat am 25. November 2018 einen entscheidenden Schritt bei den Brexit-Verhandlungen durch die Billigung des Austrittsabkommens zu den Bedingungen eines ordnungsmäßigen Austritts aus der EU und durch die Annahme der Politischen Erklärung, mit der der zukünftige Rahmen der Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (1) an.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs (1) hat jedoch nicht die notwendige parlamentarische Unterstützung erhalten, um das Austrittsabkommen unterzeichnen und ratifizieren zu können, und ersuchte den Europäischen Rat (Artikel 50), die in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehene Frist zu verlängern. Der Europäische Rat (Artikel 50) gewährte zunächst eine Verlängerung bis zum 12. April 2019 und anschließend eine weitere Verlängerung bis zum 31. Oktober 2019.

Nach dem Rücktritt von Theresa May als Premierministerin hat die neue Regierung des Vereinigten Königreichs (1) eine Änderung des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland und Nordirland vorgeschlagen, was am 25. November 2018 durch den Europäischen Rat gebilligt wurde. Die Regierung des Vereinigten Königreichs (1) hat außerdem vorgeschlagen, die am 25. November 2018 verabschiedete Politische Erklärung zu ändern, um die unterschiedliche Auffassung der neuen Regierung über die zukünftige Beziehung mit der EU zu berücksichtigen.

Die Gespräche zwischen den Verhandlungsführern der EU und des Vereinigten Königreichs (1) wurden im September 2019 wieder aufgenommen. Am 17. Oktober 2019 erzielten die Verhandlungsführer eine Einigung über einen geänderten Wortlaut des Protokolls zu Irland und Nordirland sowie über eine geänderte Politische Erklärung. Ebenfalls am 17. Oktober 2019 hat der Europäische Rat (Artikel 50) das geänderte Austrittsabkommen und die geänderten Wortlaut der Politischen Erklärung gebilligt.

Am 19. Oktober 2019 hat das Vereinigte Königreich (1) eine Verlängerung der Frist bis zum 31. Oktober 2019 beantragt. Um der Vollendung der Ratifizierung des Austrittsabkommens mehr Zeit zu geben, hat der Europäische Rat (Artikel 50) im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich (1) die Entscheidung getroffen, den in Artikel 50 aufgeführten Zeitraum bis zum 31. Januar 2020 zu verlängern.

Das Austrittsabkommen und die Politische Erklärung zum Rahmen für die künftigen Beziehungen

Das Austrittsabkommen steht in vollem Einklang mit den Grundprinzipien, die in den Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) festgelegt sind, die darauf abzielen, Rechtssicherheit zu schaffen und die Interessen der EU in Angelegenheiten zu wahren, in denen der Brexit Unsicherheiten verursacht. Dies betrifft vor allem die Rechte der Bürger, die Finanzregelung, die Vermeidung einer harten Grenze auf der Insel Irland und ein starkes Governance-System, das die Rolle des Europäischen Gerichtshofs bei der Auslegung des EU-Rechts bewahrt.

Für nähere Informationen über das Austrittsabkommen und die Politische Erklärung siehe:

Ratifizierungsprozess

Am 24. Januar 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich (1) ein Austrittsabkommen unterzeichnet. Nach dem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments am 29. Januar 2020 und dem Beschluss des Rates über den Abschluss eines Austrittsabkommens am 30. Januar 2020 ist dieses Austrittsabkommen am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

Übergangszeitraum

Das Austrittsabkommen sieht einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor. Dieser Zeitraum kann einmal verlängert werden, und zwar um ein bzw. zwei Jahre, allerdings muss diese Entscheidung auf der Grundlage einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (1) bis zum 1. Juli 2020 zu erfolgen. Während dieses Übergangszeitraums wird das EU-Recht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich (1) gelten. Die EU wird das Vereinigte Königreich (1) behandeln, als ob es ein Mitgliedstaat wäre, mit Ausnahme der Teilnahme an den EU-Organen und den Verwaltungsstrukturen.

Verhandlungen über die künftige Partnerschaft

Der Übergangszeitraum gibt dem Vereinigten Königreich (1) Zeit für Verhandlungen über die zukünftige Beziehung zur Europäischen Union.

Für weitere Informationen bezüglich der Verhandlungen über eine zukünftige Partnerschaft siehe:

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel VI – Schlussbestimmungen – Artikel 50 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 43-44)

VERBUNDENES DOKUMENT

Schreiben der Premierministerin des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 an den Präsidenten des Europäischen Rates

Letzte Aktualisierung: 03.02.2020



(1) Das Vereinigte Königreich ist aus der Europäischen Union ausgetreten und wurde zu einem Drittland (Nicht-EU-Land) zum 1. Februar 2020.

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