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Sicherstellung der Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens durch die EU-Länder

Sicherstellung der Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens durch die EU-Länder

Diese Richtlinie der Europäischen Union (EU) definiert die Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten, in denen Schiffe eingetragen sind, im Hinblick auf die Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens (MLC), das 2006 von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vereinbart wurde.

RECHTSAKT

Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006.

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass die unter der Flagge der EU-Länder fahrenden Schiffe ihren Flaggenstaatpflichten im Hinblick auf die Umsetzung der einschlägigen Teile der Richtlinie 2009/13/EG nachkommen, die wichtige Teile von MLC 2006 in das Unionsrecht aufgenommen hat.

MLC 2006 legt globale Mindeststandards fest, um sicherzustellen, dass alle Seeleute, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und der Flagge der Schiffe, auf denen sie beschäftigt sind, ein Recht auf menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen haben. Außerdem soll durch das Übereinkommen das Sozialdumping eingeschränkt werden, um einen fairen Wettbewerb für Reeder zu gewährleisten, die die Rechte von Seeleuten achten.

Die wichtigsten Punkte der neuen Richtlinie sind Folgende:

1.

Überwachung der Einhaltung

Die EU-Mitgliedstaaten müssen wirksame und angemessene Durchsetzungs- und Überwachungsverfahren einführen, die auch Überprüfungen in bestimmten Zeitabständen umfassen, damit auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen die Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Seeleute den Vorschriften der einschlägigen Teile von MLC 2006 dauerhaft genügen.

Diese Verfahren können angepasst werden, um den besonderen Bedingungen für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 Rechnung zu tragen, die nicht zu internationalen Reisen verwendet werden. Die EU-Länder können Organisationen mit besonderem Fachwissen in dem Bereich (anerkannte Organisationen) zur Durchführung dieser Überprüfungen ermächtigen, bleiben aber in vollem Umfang selbst für diese Überprüfungen verantwortlich.

2.

Inspektoren

Personal, das zur Durchführung von Überprüfungen ermächtigt und für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung zuständig ist, muss über die erforderliche professionelle Befähigung und Unabhängigkeit verfügen.

Werden die Standards von MLC 2006 nicht erfüllt, können Inspektoren das Auslaufen eines Schiffes solange untersagen, bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

3.

Beschwerdeverfahren

Jedes EU-Land muss sicherstellen, dass geeignete Beschwerdeverfahren an Bord vorgesehen sind. Personal, das Beschwerden behandelt oder das Kenntnis von Beschwerden erhält, hat die Quelle einer Beschwerde vertraulich zu behandeln.

Die Hafenstaatpflichten in Bezug auf die Durchsetzung von MLC 2006 sind in der 2013 erlassenen Richtlinie 2013/38/EU festgelegt.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2013/54/EU

30.12.2013

31.3.2015

ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1-4

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2009/13/EG des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG [Amtsblatt L 124 vom 20.5.2009]

Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle [Amtsblatt L 218 vom 14.8.2013]

Letzte Aktualisierung: 10.08.2014

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